Urteil
8 K 282/99
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine offenbare Unrichtigkeit nach §129 AO liegt vor, wenn das Finanzamt einen ohne weiteres erkennbaren, rein mechanischen Fehler aus der Steuererklärung übernimmt.
• Die Anrechnung von Körperschaftsteuer setzt grundsätzlich die Vorlage einer Steuerbescheinigung im Sinne des §44 KStG voraus; Abweichende Beträge in Steuerbescheinigung und Feststellungserklärung sind vorrangig nach der Bescheinigung zu beurteilen.
• §129 AO ist nicht anwendbar, wenn zumindest Möglichkeit eines Fehlers in Tatsachenwürdigung oder Rechtsanwendung besteht; bloße Unachtsamkeit beim Ablesen aus Akten kann jedoch eine offenbare Unrichtigkeit rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Berichtigung festgestellter Besteuerungsgrundlagen wegen offenkundiger Unrichtigkeit • Eine offenbare Unrichtigkeit nach §129 AO liegt vor, wenn das Finanzamt einen ohne weiteres erkennbaren, rein mechanischen Fehler aus der Steuererklärung übernimmt. • Die Anrechnung von Körperschaftsteuer setzt grundsätzlich die Vorlage einer Steuerbescheinigung im Sinne des §44 KStG voraus; Abweichende Beträge in Steuerbescheinigung und Feststellungserklärung sind vorrangig nach der Bescheinigung zu beurteilen. • §129 AO ist nicht anwendbar, wenn zumindest Möglichkeit eines Fehlers in Tatsachenwürdigung oder Rechtsanwendung besteht; bloße Unachtsamkeit beim Ablesen aus Akten kann jedoch eine offenbare Unrichtigkeit rechtfertigen. Die Klägerin (KG) gab für das Streitjahr 1993 in der Feststellungserklärung Gewinne und Dividenden samt anrechenbarer Körperschaftsteuer an. Sie legte Steuerbescheinigungen vom 10.08.1994 bei, in denen andere Beträge ausgewiesen waren als in der Erklärung. Das Finanzamt erließ am 27.07.1995 einen Feststellungsbescheid, der die Angaben der Feststellungserklärung übernahm. Nach einer Überprüfung passte das Finanzamt die Feststellungen mit Bescheid vom 16.12.1998 an und reduzierte die anrechenbare Körperschaftsteuer, weil die Bescheinigungen abweichende Zahlen zeigten und die ursprünglich übernommenen Werte als offenbare Unrichtigkeit nach §129 AO angesehen wurden. Die Klägerin widersprach und rügte insbesondere Unklarheiten durch das Wahlrecht des §54 Abs.10a KStG und eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht. Das Finanzgericht prüft, ob es sich um ein mechanisches Versehen oder um prüf- bzw. wertungsbedürftige Entscheidungen handelt. • Rechtsgrundlage ist §129 AO; offenbare Unrichtigkeiten sind mechanische, ohne weitere Prüfung erkennbare Fehler. • Die Feststellungserklärung wies offen abweichende Beträge gegen die beiliegenden Steuerbescheinigungen auf; die Abweichungen waren durch einen bloßen Vergleich der Zahlen erkennbar. • Das Finanzamt hat die fehlerhaften Angaben der Feststellungserklärung als eigene übernommen und beim Erlass des Bescheids nicht mit der erforderlichen Sorgfalt die Steuerbescheinigungen ausgewertet; es liegt kein Anhalt dafür, dass das Finanzamt bewusst abweichen wollte. • Die materiell-rechtliche Voraussetzung der Anrechnung der Körperschaftsteuer ist die Steuerbescheinigung nach §44 KStG; die Verwaltungsvorschriften (R 213 g EStR 1993) verpflichteten zur Beachtung der Bescheinigung. • Möglichkeit eines Fehlers in Tatsachenwürdigung oder Rechtsanwendung liegt nicht vor: weder Anhaltspunkte für eine wertende Entscheidung noch für eine rechtliche Prüfung zum Zeitpunkt des Bescheids sind erkennbar. • Die bloße Unachtsamkeit beim Übernehmen zweifelsfreier Aktenangaben ist als offenbare Unrichtigkeit i.S.v. §129 AO zu werten; daher war die Berichtigung des Feststellungsbescheids zulässig. • Eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht, die §129 AO ausschließen würde, ist nicht gegeben, weil die relevanten Unterlagen vorlagen und nur nicht sorgfältig ausgewertet wurden. Die Klage ist unbegründet; das Finanzgericht bestätigt die Berichtigung des Feststellungsbescheids nach §129 AO. Die ursprünglich in der Feststellungserklärung übernommenen Beträge waren offenkundig fehlerhaft gegenüber den vorliegenden Steuerbescheinigungen, das Finanzamt hat diese Fehler als eigene übernommen und lediglich aus Unachtsamkeit nicht gleichgestellt. Da die Anrechnung der Körperschaftsteuer an die Steuerbescheinigung nach §44 KStG gebunden ist und keine Anhaltspunkte für eine wertende Entscheidung oder einen Rechts- bzw. Tatsachenirrtum vorliegen, war die Änderung des Feststellungsbescheids durch den Beklagten rechtmäßig. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; die Revision wird nicht zugelassen.