Urteil
12 K 405/01
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Entnahme einer ehemals zum Betriebsvermögen gehörenden Wohnstätte nach § 52 Abs. 15 EStG ist der dazugehörige Grund und Boden nach dem bisherigen Nutzungs- und Funktionszusammenhang sowie nach der für die künftige Wohnnutzung vorgesehenen Zweckbestimmung zu bestimmen.
• Ein Hühnerstall mit Auslauf kann zum zur Wohnung gehörenden Grund und Boden gehören, wenn er sowohl vor als auch nach der Entnahme tatsächlich als Haus- bzw. Nutzgarten zur Eigenversorgung genutzt wird und die örtlichen Verhältnisse dies als üblich erscheinen lassen.
• Die bloße Nähe zu einem Betriebsbereich oder die Existenz landwirtschaftlicher Nachbarbetriebe rechtfertigt nicht ohne weiteres die Zuordnung einer kleinen Geflügelhaltung zum Betriebsvermögen; maßgeblich sind übliche künftige Wohnnutzung, bisherige Nutzung und Lage.
Entscheidungsgründe
Hühnerstall im Hausgarten als zum Wohnhaus gehörender Grund und Boden (§ 52 Abs. 15 EStG) • Bei der Entnahme einer ehemals zum Betriebsvermögen gehörenden Wohnstätte nach § 52 Abs. 15 EStG ist der dazugehörige Grund und Boden nach dem bisherigen Nutzungs- und Funktionszusammenhang sowie nach der für die künftige Wohnnutzung vorgesehenen Zweckbestimmung zu bestimmen. • Ein Hühnerstall mit Auslauf kann zum zur Wohnung gehörenden Grund und Boden gehören, wenn er sowohl vor als auch nach der Entnahme tatsächlich als Haus- bzw. Nutzgarten zur Eigenversorgung genutzt wird und die örtlichen Verhältnisse dies als üblich erscheinen lassen. • Die bloße Nähe zu einem Betriebsbereich oder die Existenz landwirtschaftlicher Nachbarbetriebe rechtfertigt nicht ohne weiteres die Zuordnung einer kleinen Geflügelhaltung zum Betriebsvermögen; maßgeblich sind übliche künftige Wohnnutzung, bisherige Nutzung und Lage. Die Kläger, ein verheiratetes Ehepaar, erklärten 1994 die Aufgabe ihres landwirtschaftlichen Betriebs und die (steuerfreie) Entnahme des Wohnhauses samt dazugehörigem Grund und Boden nach § 52 Abs. 15 EStG. Streitgegenstand war, ob ein auf dem Flurstück gelegener Hühnerstall mit Auslauf (59 qm), in dem 5–10 Hühner ausschließlich für den Eigenbedarf gehalten werden, ebenfalls zur Wohnung gehört und somit steuerfrei entnommen werden kann. Das Flurstück liegt im Ortskern der Gemeinde D (ca. 6.500 Einwohner) und war in den Bewertungsakten als Hof- und Gebäudefläche geführt. Das Finanzamt rechnete die Fläche zur Land- und Forstwirtschaft und setzte den Aufgabegewinn entsprechend höher an; die Kläger machten dagegen geltend, die Fläche diene ausschließlich der privaten Eiproduktion und sei dem Wohnhaus zuzuordnen. Vorinstanzen und Parteien stritten über Üblichkeit, bisherigen Nutzungszusammenhang und den für die künftige Wohnnutzung erforderlichen Umfang der entnommenen Fläche. • Anwendbare Norm: § 52 Abs. 15 EStG a.F.; maßgebliche Rechtsprechung des BFH (u.a. IV R 22/00, IV R 31/00). • Rechtsmaßstab: Der zur Wohnung gehörende Grund und Boden bemisst sich nicht allein nach der bebaubaren Fläche und dem früheren Nutzungszusammenhang; entscheidend sind auch die für die künftige private Wohnnutzung vorgesehene Zweckbestimmung und die Üblichkeit dieser Nutzung im örtlichen Umfeld. • Tatsächliche Feststellungen: Der Hühnergarten wurde sowohl vor als auch nach der Entnahme zur ausschließlichen Eigenversorgung mit Eiern genutzt; das Finanzamt hatte die Fläche in den Bewertungsakten selbst als Hof- und Gebäudefläche bewertet; die insgesamt als Nutz- und Hausgarten entnommene Fläche (inkl. Hühnergarten) beträgt 614 qm und liegt unter der von der Verwaltung nicht beanstandeten Grenze von 1000 qm. • Würdigung der Üblichkeit: Die Gemeinde D ist klein (ca. 6.500 Einwohner); im Ortskern gibt es größere Gartenflächen und Streuobstwiesen, sodass eine private Hühnerhaltung ortsüblich ist; die Verweisung des Finanzamts auf großräumige Verhältnisse (Ballungsraum S) ist nicht übertragbar. • Schlussfolgerung: Der Hühnerstall mit Auslauf ist dem Wohnhaus zuzuordnen; die Entnahme war insoweit steuerfrei und mindert den Aufgabegewinn. Die Klage ist begründet. Der Hühnerstall mit Auslauf (59 qm) gehört zum zur Wohnung dazugehörenden Grund und Boden und war nach § 52 Abs. 15 EStG steuerfrei entnommen. Dadurch vermindert sich der veranlagte Aufgabegewinn um DM 34.810 auf DM 220.929; der Einkommensteuerbescheid ist insoweit zu ändern. Die Entscheidung berücksichtigt den bisherigen Nutzungs- und Funktionszusammenhang, die vorgesehene künftige Wohnnutzung und die örtliche Üblichkeit der Hühnerhaltung; das Finanzamt durfte die Fläche nicht dem Betriebsvermögen zuordnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO; vorläufige Vollstreckbarkeit wurde angeordnet.