Beschluss
1 V 30/04
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Haftung nach § 69 AO in Verbindung mit § 34 AO gehört die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Steuerausfall; fehlt diese, bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids.
• Die fristgerechte oder freiwillige Zahlung einbehaltener Lohnsteuer kann im Drei-Monats-Zeitraum vor Insolvenzantrag nach § 130 Abs.1 Nr.1 InsO anfechtbar sein, wenn der Schuldner zahlungsunfähig war und der Gläubiger dies kannte.
• Die Abführung einbehaltener Lohnsteuer mindert die Insolvenzmasse und wirkt meist gläubigerbenachteiligend; ein Aussonderungsrecht der Arbeitnehmer besteht regelmäßig nicht.
Entscheidungsgründe
Aussetzung der Vollziehung wegen fehlender Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Steuerausfall • Zur Haftung nach § 69 AO in Verbindung mit § 34 AO gehört die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Steuerausfall; fehlt diese, bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids. • Die fristgerechte oder freiwillige Zahlung einbehaltener Lohnsteuer kann im Drei-Monats-Zeitraum vor Insolvenzantrag nach § 130 Abs.1 Nr.1 InsO anfechtbar sein, wenn der Schuldner zahlungsunfähig war und der Gläubiger dies kannte. • Die Abführung einbehaltener Lohnsteuer mindert die Insolvenzmasse und wirkt meist gläubigerbenachteiligend; ein Aussonderungsrecht der Arbeitnehmer besteht regelmäßig nicht. Der Antragsteller war Kommanditist der KG und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Die KG wies hohe Verluste auf; die M‑GmbH übertrug Geschäfts- und Kommanditanteile an den Antragsteller. Die KG zahlte unter anderem Lohnsteuer für Mai und Juni 2000 nicht fristgerecht; diese Beträge wurden durch Vollstreckung beigetrieben. Kurz darauf beantragte die KG Insolvenz; der Insolvenzverwalter focht Zahlungen der KG an Dritte und Finanzamt an und erlangte Rückerstattungen. Der Antragsgegner stellte daraufhin einen Haftungsbescheid gegen den Antragsteller nach § 69 AO in Verbindung mit § 34 AO über offene Lohnsteuer-, Kirchenlohnsteuer- und Solidaritätsbeträge aus. Der Antragsteller beantragte die Aussetzung der Vollziehung und berief sich darauf, die Lohnsteuer sei ordnungsgemäß angemeldet und durch Beitreibung entrichtet worden; die Anfechtung durch den Insolvenzverwalter liege außerhalb seines Einflusses und die Insolvenzquote sei anzurechnen. • Rechtliche Grundlage: §§ 69, 191 AO; § 34 Abs.1 AO; §§ 38 Abs.3, 41a Abs.1 EStG; §§ 130, 131, 143 InsO; §§ 128, 115, 135 FGO. • Voraussetzung für Aussetzung der Vollziehung: Nach § 69 Abs.3 FGO kann Vollziehung ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen; entscheidend ist eine summarische Prüfung nach Lage der Akten. • Pflichtverletzung festgestellt: Der Antragsteller hat als geschäftsführender Gesellschafter die Pflicht verletzt, Lohnsteuer einzubehalten und fristgerecht abzuführen (§§ 38 Abs.3, 41a Abs.1 EStG). • Fehlende Kausalität: Die Haftung setzt Adäquanzkausalität zwischen Pflichtverletzung und Steuerausfall voraus. Die Zahlung der Lohnsteuer wäre auch bei pflichtgemäßem Verhalten innerhalb der drei Monate vor Insolvenzantrag anfechtbar gewesen; daher wäre der Steuerausfall auch ohne die Pflichtverletzung eingetreten. • Insolvenzrelevanz der Zahlungen: Die KG war bereits zahlungsunfähig vor den strittigen Zahlungen; freiwillige oder fristgerechte Zahlungen an das Finanzamt wären binnen der Dreimonatsfrist nach § 130 Abs.1 Nr.1 InsO anfechtbar gewesen und hätten die Insolvenzmasse zu Lasten der übrigen Gläubiger gemindert. • Keine Treuhandstellung der Arbeitnehmer: Ein Aussonderungsrecht der Arbeitnehmer für die einbehaltenen Lohnanteile besteht nicht; die Abführung stellt regelmäßig Gläubigerbenachteiligung dar. • Ergebnis der summarischen Prüfung: Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids, weil die erforderliche Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem Steuerausfall fehlt; die Beschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist begründet. Das Gericht hält den Haftungsbescheid für zweifelhaft, weil die adäquate Kausalität zwischen der unterlassenen fristgerechten Abführung der Lohnsteuer und dem eingetretenen Steuerausfall fehlt: Selbst bei rechtzeitigem Verhalten wären die Zahlungen innerhalb der relevanten Drei-Monatsfrist anfechtbar gewesen, da die KG bereits zahlungsunfähig war, sodass der Steuerausfall auch ohne die festgestellte Pflichtverletzung eingetreten wäre. Die Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids rechtfertigen deshalb die Aussetzung der Vollziehung; die Beschwerde wird zur Fortbildung und einheitlichen Anwendung des Rechts zugelassen.