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Urteil

10 K 59/02

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Voraussetzung für die steuerbegünstigte Teilbetriebsveräußerung nach § 16 Abs.1 Satz1 Nr.1 EStG ist die Übereignung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang. • Grundstücke sind wesentliche Betriebsgrundlagen, wenn sie die räumliche und funktionale Grundlage für die Geschäftstätigkeit bilden; ihre vorübergehende Nichtnutzung schadet dieser Eigenschaft nicht, wenn eine Rückkehr vorgesehen ist. • Für die Umsatzsteuerbefreiung nach § 1 Abs.1a UStG genügt nicht jede Überlassung des Betriebsgrundstücks; es bedarf eines hinreichend langfristigen Nutzungsrechts, ein bloßer befristeter Mietvertrag ohne Verlängerungsoption (hier fünf Jahre) ist nicht ausreichend.
Entscheidungsgründe
Keine steuerbegünstigte Teilbetriebsveräußerung bei Zurückbehalt wesentlicher Grundstücke • Voraussetzung für die steuerbegünstigte Teilbetriebsveräußerung nach § 16 Abs.1 Satz1 Nr.1 EStG ist die Übereignung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang. • Grundstücke sind wesentliche Betriebsgrundlagen, wenn sie die räumliche und funktionale Grundlage für die Geschäftstätigkeit bilden; ihre vorübergehende Nichtnutzung schadet dieser Eigenschaft nicht, wenn eine Rückkehr vorgesehen ist. • Für die Umsatzsteuerbefreiung nach § 1 Abs.1a UStG genügt nicht jede Überlassung des Betriebsgrundstücks; es bedarf eines hinreichend langfristigen Nutzungsrechts, ein bloßer befristeter Mietvertrag ohne Verlängerungsoption (hier fünf Jahre) ist nicht ausreichend. Der Kläger betrieb seit 1983 auf zwei Grundstücken eine Autovermietung mit weiteren Stationen. 1995 verkaufte er eine Vermietungsstation an einen Erwerber und erklärte den Erlös zunächst als laufenden Gewinn; später beantragte er die Anerkennung als steuerbegünstigte Teilbetriebsveräußerung und verzicht auf Umsatzsteuer. Der Finanzamtsprüfer stellte fest, dass keine Teilbetriebsveräußerung vorliege und qualifizierte den Erlös als laufenden Gewinn und steuerpflichtigen Umsatz. Der Kläger hielt dagegen, die Station sei sachlich und organisatorisch eigenständig gewesen und die zurückbehaltenen Grundstücke seien wegen einer vorübergehenden Verlagerung infolge eines Tunnelbaus nicht mehr wesentliche Betriebsgrundlagen gewesen. Das Finanzamt wies den Einspruch zurück; das Gericht hat die Klage des Klägers abgewiesen. • Rechtliche Maßstäbe: Für die Steuerbegünstigung nach § 16 Abs.1 Satz1 Nr.1 EStG müssen in einem einheitlichen Vorgang alle wesentlichen Betriebsgrundlagen des Teilbetriebs übertragen werden; hierzu zählen Wirtschaftsgüter, die funktional oder aufgrund stiller Reserven von erheblicher Bedeutung sind. • Anwendung auf den Fall: Die vom Kläger zurückbehaltenen Grundstücke enthielten Stellplätze, Büro- und Lagerfunktionen und waren damit räumlich und funktional Grundlage der Station; der Kläger selbst räumte ihre Bedeutung bis zur vorübergehenden Verlagerung ein. • Vertragsauswertung: Vertragsregelungen (Mietabreden, Rückumzugsregelung, Vorkaufsrecht) zeigen, dass eine Rückkehr auf die Grundstücke vorgesehen und die Grundstücke weiterhin wesentliche Betriebsgrundlagen blieben. • Zurückbehaltung wesentlicher Grundlagen: Die Zurückbehaltung der Grundstücke schließt die Anerkennung einer steuerbegünstigten Teilbetriebsveräußerung aus, weil nicht alle wesentlichen Grundlagen veräußert wurden. • Umsatzsteuerrechtlich: Nach § 1 Abs.1a UStG und ständiger Rechtsprechung ist für die Nichtbesteuerung einer Geschäftsveräußerung ein langfristiges Nutzungsrecht am Betriebsgrundstück erforderlich; ein fünfjähriger Mietvertrag ohne Verlängerungsoption und ein bloßes Vorkaufsrecht genügen nicht. • Beweiswürdigung und städtebauliche Einordnung: Die vorgelegten Schreiben des Klägers und Akten der Stadt zeigen, dass eine Fortführung des Betriebs auf den Grundstücken nach Abschluss der Bauarbeiten nicht ausgeschlossen war; ein städtebauliches Verbot war zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht festgestellt. • Folgerung: Mangels Übertragung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen und fehlendem langfristigen Nutzungsrecht ist weder die ertragsteuerliche Begünstigung nach § 16 EStG noch die umsatzsteuerliche Nichtbesteuerung nach § 1 Abs.1a UStG gegeben. Die Klage wird abgewiesen. Die Steuerbescheide (Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuermessbescheid 1995) und die Einspruchsentscheidung sind rechtmäßig, weil der Kläger bei Verkauf der Station wesentliche Betriebsgrundlagen (insbesondere die betrieblich genutzten Grundstücke) zurückbehalten hat und daher die Voraussetzungen einer steuerbegünstigten Teilbetriebsveräußerung nach § 16 Abs.1 EStG nicht vorliegen. Gleiches gilt umsatzsteuerrechtlich: ein befristeter Mietvertrag über fünf Jahre ohne Verlängerungsoption und ein bloßes Vorkaufsrecht begründen kein hinreichend langfristiges Nutzungsrecht im Sinne des § 1 Abs.1a UStG, sodass der Umsatz steuerpflichtig bleibt. Der Gewerbesteuermessbescheid ist insoweit ebenfalls zutreffend. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs.1 FGO; Revision wurde nicht zugelassen.