Urteil
2 K 22/04
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die reine Zuteilung von Grundstücksflächen kraft Umlegungsplans ist grundsätzlich grunderwerbsteuerbar (§ 1 Abs.1 Nr.3 GrEStG).
• Eine Befreiung nach § 1 Abs.1 Nr.3 Satz2 Buchst. b GrEStG setzt voraus, dass der Eigentumsübergang umlegungsbedingt i.S.d. BauGB erfolgt und der Erwerber als Eigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks Beteiligter ist.
• Zuteilungen, die außerhalb der Regelungen des BauGB im Einvernehmen der Beteiligten oder aufgrund besonderer Vereinbarungen erfolgen, sind nicht umlegungsbedingt und unterliegen der Grunderwerbsteuer.
Entscheidungsgründe
Mehrzuteilung im Umlegungsverfahren: steuerpflichtig, wenn nicht umlegungsbedingt • Die reine Zuteilung von Grundstücksflächen kraft Umlegungsplans ist grundsätzlich grunderwerbsteuerbar (§ 1 Abs.1 Nr.3 GrEStG). • Eine Befreiung nach § 1 Abs.1 Nr.3 Satz2 Buchst. b GrEStG setzt voraus, dass der Eigentumsübergang umlegungsbedingt i.S.d. BauGB erfolgt und der Erwerber als Eigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks Beteiligter ist. • Zuteilungen, die außerhalb der Regelungen des BauGB im Einvernehmen der Beteiligten oder aufgrund besonderer Vereinbarungen erfolgen, sind nicht umlegungsbedingt und unterliegen der Grunderwerbsteuer. Der Kläger war Miteigentümer eines Einwurfgrundstücks in einem förmlichen Umlegungsverfahren der Stadt Freiburg. Im Umlegungsplan wurde ihm zunächst Miteigentum an einem größeren Grundstück sowie ein Minderwert als Ausgleich zugewiesen. Der Kläger widersprach und verhandelte mit der Stadt über den Erwerb eines zusätzlichen Grundstücks, woraufhin ein Vergleich getroffen und der Umlegungsplan geändert wurde: ihm wurde ein weiteres, überwiegend flächenidentisches Grundstück zu Alleineigentum zugeteilt. Das Finanzamt setzte daraufhin Grunderwerbsteuer für die Mehrzuteilung fest. Der Kläger machte geltend, der Erwerb sei im Umlegungsverfahren erfolgt und daher nach der BFH-Rechtsprechung grunderwerbsteuerfrei; das FA und später der Senat sahen die Zuteilung hingegen als nicht umlegungsbedingt und somit steuerpflichtig. • Grundsatz: Übergänge kraft Umlegungsplans sind nach § 1 Abs.1 Nr.3 GrEStG grunderwerbsteuerbar, wenn kein übereignungsbegründendes Rechtsgeschäft vorliegt. • Wortlaut und Systematik von § 1 Abs.1 Nr.3 Satz2 Buchst. b GrEStG verlangen, dass der Erwerb umlegungsbedingt nach BauGB erfolgt und der Erwerber als Eigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks beteiligt ist. • Der Kläger war lediglich Miteigentümer des Einwurfgrundstücks; als solcher hatte er keinen Rechtsanspruch auf Zuteilung eines zusätzlichen Grundstücks zu Alleineigentum (vgl. §§ 1008 ff., 1011, 432 BGB). • Nach Sinn und Zweck ist die Befreiung auf Zuteilungen zu beschränken, die auf den Regelungen des BauGB beruhen; Zuteilungen, die im Einvernehmen oder durch Vereinbarung außerhalb dieses Regelwerks zustande kommen, sind nicht umlegungsbedingt und sollen nicht der Befreiung unterfallen. • Hier erfolgte die zusätzliche Zuteilung aufgrund einer Vereinbarung zwischen Kläger und Stadt und nicht als Erfüllung des Sollanspruchs nach BauGB; die Umlegungsstelle überschritt die im BauGB vorgesehenen Zuteilungsgrundsätze. • Eine zulässige Überschreitung des Sollanspruchs setzt besondere bauplanbedingte Verhältnisse voraus (z.B. nur Bildung größerer statt kleinerer Parzellen), die hier nicht vorlagen; wirtschaftlich profitierte der Kläger deutlich über seinen Sollanspruch hinaus. • Folge: Die Zuteilung hat den Charakter eines rechtsgeschäftlichen Erwerbs, weshalb die Steuerfestsetzung zu Recht erfolgte; das BFH-Urteil zu einer umlegungsbedingten Mehrzuteilung ist nicht einschlägig. Die Klage wurde abgewiesen; die Grunderwerbsteuerfestsetzung blieb bestehen. Der Senat stellte fest, dass die zusätzliche Zuteilung an den Kläger nicht umlegungsbedingt nach BauGB erfolgte, weil der Kläger nur Miteigentümer des Einwurfgrundstücks war und die Zuteilung durch eine Vereinbarung mit der Stadt herbeigeführt wurde. Damit änderte sich die Rechtsnatur der Zuteilung: Sie stellte wirtschaftlich und rechtlich einen rechtsgeschäftlichen Erwerb dar und ist nicht von der Steuerbefreiung des § 1 Abs.1 Nr.3 Satz2 Buchst. b GrEStG erfasst. Die Kostenentscheidung folgte zugunsten des Beklagten; die Revision wurde nicht zugelassen.