Beschluss
6 V 32/04
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Verluste aus typisch stiller Beteiligung bei Kapitalgesellschaften können durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz (§ 15 Abs.4 Satz6, § 20 Abs.1 Nr.4 EStG) zwar grundsätzlich vom Verlustausgleich ausgeschlossen werden, doch bestehen ernstliche verfassungs- und rechtsstaatliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Einschränkung.
• Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit rechtfertigen nach § 69 FGO die Aussetzung der Vollziehung von Vorauszahlungsbescheiden; das gilt auch, wenn eine Rückwirkung an vergangene Dispositionen anknüpft und dadurch Vertrauen des Steuerpflichtigen beeinträchtigt werden kann.
• Die Aussetzung der Vollziehung kann von der Stellung einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden; die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist im Aussetzungsverfahren nicht notwendig.
• Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung; die Beschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen.
Entscheidungsgründe
Aussetzung der Vollziehung bei Zweifel an Verfassungsmäßigkeit des Verlustausgleichsausschlusses für stille Beteiligungen • Verluste aus typisch stiller Beteiligung bei Kapitalgesellschaften können durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz (§ 15 Abs.4 Satz6, § 20 Abs.1 Nr.4 EStG) zwar grundsätzlich vom Verlustausgleich ausgeschlossen werden, doch bestehen ernstliche verfassungs- und rechtsstaatliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Einschränkung. • Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit rechtfertigen nach § 69 FGO die Aussetzung der Vollziehung von Vorauszahlungsbescheiden; das gilt auch, wenn eine Rückwirkung an vergangene Dispositionen anknüpft und dadurch Vertrauen des Steuerpflichtigen beeinträchtigt werden kann. • Die Aussetzung der Vollziehung kann von der Stellung einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden; die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist im Aussetzungsverfahren nicht notwendig. • Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung; die Beschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Die Antragstellerin, eine Kapitalgesellschaft, war stille Gesellschafterin an einer neu gegründeten AG und leistete Einzahlungen von insgesamt 195.500 EUR. Die AG erzielte im Rumpfgeschäftsjahr einen Jahresfehlbetrag, sodass die Antragstellerin ihren Verlustanteil in der Bilanz berücksichtigte und für 2003 einen eigenen Jahresfehlbetrag von rund 20.000 EUR geltend machte. Der Finanzamt setzte Vorauszahlungen zur Körperschaft- und Gewerbesteuer für 2003 auf Basis eines hinzugerechneten Gewinns fest, weil es Verluste aus der stillen Beteiligung nicht anerkannte. Antragstellerin begehrte Aussetzung der Vollziehung der Vorauszahlungsbescheide mit der Begründung, die gesetzliche Neuregelung schließe den Verlustausgleich verfassungswidrig aus und wirke teilweise rückwirkend. Das Finanzgericht prüfte, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide bestehen und entschied über Sicherheiten und Kosten. • Rechtsgrundlagen: § 69 FGO (Aussetzung der Vollziehung), § 15 Abs.4 Satz6 EStG, § 20 Abs.1 Nr.4 EStG, § 8 Abs.1 KStG, § 241 AO. • Ernstliche Zweifel: Das Gericht stellt fest, dass erhebliche Bedenken bestehen, ob die gesetzliche Einschränkung des Verlustausgleichs bei stillen Beteiligungen mit dem Nettoprinzip und dem Gleichheitsgebot (Art. 3 GG) vereinbar ist, weil tatsächlich eingetretene wirtschaftliche Belastungen steuerlich unberücksichtigt blieben. • Begründung der Zweifel: Die Neuregelung zielt primär auf die Verhinderung missbräuchlicher Mehrmütterorganschaften, erfasst aber darüber hinaus typische stille Beteiligungen und Innengesellschaften, sodass berechtigte Kritik besteht, dass die Ungleichbehandlung gegenüber natürlichen Personen nicht sachlich gerechtfertigt ist. • Rückwirkung und Vertrauensschutz: Das Gesetz trat vor Entstehung des streitigen Verlustes in Kraft, greift aber auf zuvor getätigte Dispositionen zurück; insoweit ist abzuwägen und im Einzelfall das Vertrauen des Steuerpflichtigen betroffen, so dass verfassungsrechtliche Rückwirkungsbedenken bestehen. • Erforderlichkeit vorläufigen Rechtsschutzes: Bei schwerwiegender Belastung der Antragstellerin (voraussehbare Steuerzahlung deutlich über dem tatsächlichen Verlust) und fehlenden erheblichen fiskalischen Interessen an sofortiger Vollziehung ist vorläufiger Schutz gerechtfertigt. • Sicherheitsleistung: Die Aussetzung der Vollziehung wurde gewährt, jedoch die Körperschaftsteuervorauszahlungen gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Steuer abhängig gemacht, weil der spätere Erfolg der Antragstellerin nicht als gesichert angesehen wird. • Kosten und Bevollmächtigtenkosten: Kostenentscheidung nach §135 FGO; Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren konnte nicht als notwendig anerkannt werden. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist teilweise erfolgreich. Die Vollziehung des Gewerbesteuermessbescheids für die Vorauszahlungen 2003 wurde ausgesetzt; die Vollziehung des Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheids wurde gegen Stellung einer Sicherheitsleistung ausgesetzt. Das Gericht begründet dies mit ernstlichen verfassungs- und rechtsstaatlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der gesetzlichen Beschränkung des Verlustausgleichs für stille Beteiligungen (§ 15 Abs.4 Satz6, § 20 Abs.1 Nr.4 EStG) und mit dem überwiegenden Interesse der Antragstellerin an vorläufigem Schutz angesichts der drohenden wirtschaftlichen Belastung. Die Beschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen; die Entscheidung über Kosten und die Art der Sicherheitsleistung erfolgt nach den einschlägigen Vorschriften.