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Urteil

13 K 75/04

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem verzinslichen Darlehen zwischen Ehegatten ist der Fremdvergleich anhand der Gesamtheit der objektiven Umstände zu prüfen; einzelne Abweichungen vom Üblichen schließen die steuerliche Anerkennung nicht automatisch aus. • Eine vertragliche Kündigungsregelung von drei Monaten kann als hinreichende Vereinbarung über Laufzeit und Rückzahlung verstanden werden (§ 609 Abs. 2 BGB a.F. / § 488 Abs. 3 BGB n.F.). • Die tatsächliche Übung (z. B. fortlaufende Thesaurierung von Zinsen), sofern sie objektiv erkennbar in den Büchern dokumentiert ist, kann eine nachträgliche Bestätigung mündlicher Abreden begründen. • Fehlende verkehrsübliche Besicherung spricht bei kurzfristig kündbaren, betrieblich veranlassten Darlehen nicht zwingend gegen die Anerkennung; die Umstände des Einzelfalls und der Anlass (Betriebsmittelkredit) sind maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Darlehen zwischen Ehegatten: Fremdvergleich bei Kündigungsfrist, Thesaurierung und Besicherung • Bei einem verzinslichen Darlehen zwischen Ehegatten ist der Fremdvergleich anhand der Gesamtheit der objektiven Umstände zu prüfen; einzelne Abweichungen vom Üblichen schließen die steuerliche Anerkennung nicht automatisch aus. • Eine vertragliche Kündigungsregelung von drei Monaten kann als hinreichende Vereinbarung über Laufzeit und Rückzahlung verstanden werden (§ 609 Abs. 2 BGB a.F. / § 488 Abs. 3 BGB n.F.). • Die tatsächliche Übung (z. B. fortlaufende Thesaurierung von Zinsen), sofern sie objektiv erkennbar in den Büchern dokumentiert ist, kann eine nachträgliche Bestätigung mündlicher Abreden begründen. • Fehlende verkehrsübliche Besicherung spricht bei kurzfristig kündbaren, betrieblich veranlassten Darlehen nicht zwingend gegen die Anerkennung; die Umstände des Einzelfalls und der Anlass (Betriebsmittelkredit) sind maßgeblich. Die Ehegatten sind gemeinsam einkommensteuerlich veranlagt; der Ehemann betreibt ein Gourmet-Restaurant, die Ehefrau ist dort angestellt. 1981 gewährte die Ehefrau dem Ehemann ein Darlehen über 13.000 DM mit 8% Zins, unbestimmter Laufzeit und beidseitiger Kündigungsfrist von drei Monaten; Sicherheiten wurden nicht gestellt, aber jederzeit verlangt. Die Zinsen wurden seit Vertragsschluss in den Büchern dem Darlehenssaldo zugeschlagen; 1999 wurde diese Praxis schriftlich bestätigt. Bei Außenprüfung für 1995–1997 beanstandete das Finanzamt das Darlehen wegen fehlender Fremdüblichkeit und buchte es erfolgswirksam aus. Die Kläger legten Einspruch ein und trugen vor, es handele sich um ein betrieblich veranlasstes, kurzfristig kündbares Darlehen; Thesaurierung der Zinsen sei üblich und die fehlende sofortige Besicherung nicht ungewöhnlich. Das Finanzamt hielt dagegen, es fehle an klarer Rückzahlungsvereinbarung, regelmäßiger Zinszahlung und verkehrsüblicher Sicherung; die Einsprüche wurden abgelehnt. • Anwendbare Grundsätze: Bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen ist der Fremdvergleich anhand äußerlich erkennbarer Beweisanzeichen vorzunehmen; einzelne Abweichungen vom Üblichen sind im Gesamtbild zu würdigen (vgl. BFH-Rechtsprechung). • Laufzeit/Rückzahlung: Die vertragliche Kündigungsregelung (drei Monate) stellt eine klare und ernstliche Vereinbarung über Rückzahlung dar; die Übereinstimmung mit der gesetzlichen Kündigungsfrist schließt steuerliche Anerkennung nicht aus (§ 609 Abs. 2 BGB a.F./§ 488 Abs.3 BGB n.F.). • Zinszahlung/Thesaurierung: Das Fehlen tatsächlicher Zinszahlungen steht einer Anerkennung nicht entgegen, da die seit Vertragsbeginn in den Büchern nachweisbare Praxis der Thesaurierung die mündliche Übereinkunft bestätigt; bei Dauerschuldverhältnissen ist auf objektiv erkennbare tatsächliche Übung abzustellen. • Besicherung: Die fehlende verkehrsübliche Sicherung ist bei langfristigen, über vier Jahre hinausreichenden Darlehen schwerer wiegend. Hier diente das Darlehen betrieblichen Zwecken (Betriebsmittelkredit) und die Darlehensgeberin hatte jederzeit Einblick in die wirtschaftliche Lage des Betriebs; daher genügte die Vereinbarung, jederzeit Sicherheit verlangen zu können. • Gesamtwürdigung: Unter Berücksichtigung aller Umstände (Kreditursprung, Betrag, betrieblicher Anlass, nachvollziehbare buchmäßige Thesaurierung, Kündigungsrecht, Einsichts- und Sicherungsrechte) ergibt sich kein Rückschluss auf eine nicht ernstliche Vereinbarung; das Darlehen hält dem Fremdvergleich stand. Die Klage ist erfolgreich; die Finanzbehörde hat das Darlehen zwischen den Ehegatten zu Unrecht als nicht fremdüblich verworfen. Das FG hat die Einsprüche der Kläger gegen die geänderten Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheide für 1995–1997 stattgegeben und die steuerliche Anerkennung des Darlehens bestätigt. Begründend führte das Gericht an, dass die vertragliche Kündigungsregelung, die langjährige buchmäßige Thesaurierung der Zinsen und der betriebliche Anlass eine fremdübliche Gestaltung ergeben; die fehlende sofortige Besicherung war im Einzelfall nicht entscheidend. Kostenentscheidung und Hinweise zur Vollstreckbarkeit wurden gemäß FGO getroffen; Revision wurde nicht zugelassen.