Urteil
4 K 235/03
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein nachträglicher Änderungsanspruch des Steuerpflichtigen nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO setzt voraus, dass dem Finanzamt die zu den Steuerermäßigungen führenden Tatsachen erst nachträglich bekannt geworden sind.
• § 129 AO erlaubt die Berichtigung nur bei offenbaren Unrichtigkeiten, die beim Erlass des Verwaltungsakts dem Finanzamt selbst unterlaufen sind oder die es als eigene übernommen hat; bloße Fehler des Steuerpflichtigen sind nur dann zu berichtigen, wenn sie ohne weiteres erkennbar waren.
• Fehler, deren Aufdeckung Auswertung von Vorjahresakten oder weiterer Akten erfordert oder bei denen die Möglichkeit eines Rechtsirrtums mehr als theoretisch ist, sind keine offenbaren Unrichtigkeiten im Sinne des § 129 AO.
• Hat der Steuerpflichtige bei Ausübung eines Wahlrechts (hier AfA nach § 7 Abs. 4 oder Abs. 5 EStG) keine Angaben gemacht, muss das Finanzamt die Vorakten hinzuziehen; unterlassene Amtsermittlung rechtfertigt jedoch keine Berichtigung nach § 129 AO, sondern schließt diese vielmehr aus.
Entscheidungsgründe
Keine Änderung bestandskräftigen Steuerbescheids wegen nicht offenbar erkennbaren EDV-Übertragungsfehlers • Ein nachträglicher Änderungsanspruch des Steuerpflichtigen nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO setzt voraus, dass dem Finanzamt die zu den Steuerermäßigungen führenden Tatsachen erst nachträglich bekannt geworden sind. • § 129 AO erlaubt die Berichtigung nur bei offenbaren Unrichtigkeiten, die beim Erlass des Verwaltungsakts dem Finanzamt selbst unterlaufen sind oder die es als eigene übernommen hat; bloße Fehler des Steuerpflichtigen sind nur dann zu berichtigen, wenn sie ohne weiteres erkennbar waren. • Fehler, deren Aufdeckung Auswertung von Vorjahresakten oder weiterer Akten erfordert oder bei denen die Möglichkeit eines Rechtsirrtums mehr als theoretisch ist, sind keine offenbaren Unrichtigkeiten im Sinne des § 129 AO. • Hat der Steuerpflichtige bei Ausübung eines Wahlrechts (hier AfA nach § 7 Abs. 4 oder Abs. 5 EStG) keine Angaben gemacht, muss das Finanzamt die Vorakten hinzuziehen; unterlassene Amtsermittlung rechtfertigt jedoch keine Berichtigung nach § 129 AO, sondern schließt diese vielmehr aus. Ehefrau und Ehemann erwarben jeweils zum 30.12.1996 eine Eigentumswohnung und machten in der Steuererklärung 1996 AfA für beide Wohnungen geltend. Bei der Erstellung der Steuererklärung 1997 wurden die AfA-Beträge wegen eines EDV-Übernahmefehlers nicht in Zeile 35 der Anlage V übertragen. Das Finanzamt setzte im Einkommensteuerbescheid 1997 die Einkünfte aus Vermietung ohne Berücksichtigung der AfA fest. Auf Antrag der Kläger auf Änderungsveranlagung nach Bekanntwerden des Fehlers lehnte das Finanzamt ab; auch der Einspruch blieb erfolglos. Die Kläger begehrten die Berücksichtigung der degressiven AfA gemäß § 7 Abs. 5 EStG in Höhe von 14.242 DM und beriefen sich auf ein mechanisches Versehen im EDV-Übernahmeprozess, das nach § 129 AO zu berichtigen sei. • Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet; der Ablehnungsbescheid ist rechtmäßig. • Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO scheidet aus, weil die für die AfA maßgeblichen Tatsachen dem Finanzamt nicht erst nachträglich bekannt geworden sind; die relevanten Angaben waren bereits in der Steuererklärung 1996 vorhanden. • Berichtigung nach § 129 AO ist ausgeschlossen. § 129 AO dient der Korrektur von offenbaren Unrichtigkeiten des Finanzamts beim Erlass des Verwaltungsakts oder von solchen Angaben des Steuerpflichtigen, die für das Finanzamt ohne weiteres erkennbar waren. • Die Unrichtigkeit der Steuererklärung 1997 war nicht offenbart: zur Feststellung der AfA-Art und -höhe war die Hinzuziehung der Vorjahresakten oder Allgemeinen Akten erforderlich; allein aus der eingereichten Erklärung war dies nicht erkennbar. • Fehler, die auf fehlender Sachaufklärung oder auf einer unterlassenen Amtsermittlung beruhen, sind kein mechanisches Versehen im Sinne des § 129 AO; eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht zu Lasten des Steuerpflichtigen schließt die Anwendung von § 129 AO aus. • Die Kläger hatten ein Wahlrecht zwischen AfA-Methoden (§ 7 Abs. 4 oder Abs. 5 EStG) und haben dieses nicht durch Ausfüllen der Zeile genutzt; das Finanzamt hätte die Vorakten hinzuziehen oder nachfragen müssen, unterließ dies jedoch, wodurch keine offene Unrichtigkeit begründet wird. • Mangels Rechtsgrund für eine Änderung sind die Kläger unterlegen und tragen die Kosten; die Revision wurde nicht zugelassen. Die Klage wurde abgewiesen. Eine Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids 1997 ist nicht möglich, da die für die AfA relevanten Tatsachen dem Finanzamt bereits bekannt waren und der unterbliebene AfA-Ansatz in der Steuererklärung 1997 nicht als offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 129 AO anzusehen ist. Der EDV-Übertragungsfehler der Software führte nicht zu einer berichtigungsfähigen offenbaren Unrichtigkeit, weil zur Erkennung des Fehlers Vorakten herangezogen werden müssten und eine mehr als theoretische Möglichkeit eines Rechtsirrtums besteht. Eine unterlassene Amtsermittlung des Finanzamts schließt eine Berichtigung nach § 129 AO aus; deshalb sind die Kläger mit ihrem Begehren erfolglos und tragen die Verfahrenskosten.