Beschluss
3 V 36/04
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
4mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Stipendium nach dem DFG‑A‑Programm kann steuerpflichtig sein, wenn es den für Forschung und Lebensunterhalt erforderlichen Betrag übersteigt.
• Nach § 3 Nr. 44 EStG sind Stipendien nur insoweit steuerfrei, als sie angemessen für Forschung und Lebensunterhalt sind.
• Ein in den Bewilligungsbedingungen enthaltener Ausgleichszuschlag für Besteuerung und ein nicht abzurechnender Sachkostenzuschuss sprechen gegen Steuerfreiheit; dann sind die Zahlungen als Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu erfassen.
Entscheidungsgründe
DFG‑A‑Stipendium übersteigt angemessenen Forschungs-/Lebensunterhalt – steuerpflichtig • Ein Stipendium nach dem DFG‑A‑Programm kann steuerpflichtig sein, wenn es den für Forschung und Lebensunterhalt erforderlichen Betrag übersteigt. • Nach § 3 Nr. 44 EStG sind Stipendien nur insoweit steuerfrei, als sie angemessen für Forschung und Lebensunterhalt sind. • Ein in den Bewilligungsbedingungen enthaltener Ausgleichszuschlag für Besteuerung und ein nicht abzurechnender Sachkostenzuschuss sprechen gegen Steuerfreiheit; dann sind die Zahlungen als Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu erfassen. Der Antragsteller, Sprachwissenschaftler, erhielt 2001 und 2002 ein DFG‑A‑Stipendium (Grundbetrag 6.700 DM monatlich plus 200 DM Sachkostenzuschuss). Die Bewilligung enthielt Bedingungen: Stipendium für drei Jahre, Zuschlag zum Ausgleich für Versteuerung im Grundbetrag, Sachkostenzuschuss nicht abzurechnen, Nachweise bei Auslandsaufenthalten, Berichtspflichten und Einschränkungen von Nebentätigkeiten. In den Steuererklärungen wurden für den Antragsteller keine sonstigen Einkünfte erklärt; das Finanzamt setzte hingegen die Stipendien als Einkünfte aus selbständiger Arbeit an und berücksichtigte ausgewiesene Aufwendungen als Betriebsausgaben. Die Antragsteller beantragten Aussetzung der Vollziehung mit der Begründung, die Zahlungen seien nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei; das Finanzamt verweigerte die Steuerfreiheit und behandelte die Zahlungen als steuerpflichtig. • Rechtliche Grundlage ist § 3 Nr. 44 EStG; Steuerbefreiung gilt nur für aus öffentlichen Mitteln gewährte Stipendien zur Förderung der Forschung oder Ausbildung, sofern sie angemessen sind. • Nach BFH‑Rechtsprechung umfasst die Befreiung sowohl Sachbeihilfen als auch Zuschüsse zum Lebensunterhalt, jedoch nur im Rahmen der Angemessenheit; übersteigt das Stipendium diesen Rahmen, ist es nach dem Gesetzeswortlaut in voller Höhe steuerpflichtig. • Hier sprechen die Bewilligungsbedingungen dafür, dass der Grundbetrag einen Zuschlag zum Ausgleich für die Besteuerung enthält; dieser Zuschlag wird nur gewährt, wenn der Stipendiat mit den Einnahmen zur Einkommensteuer herangezogen wird, sodass der Grundbetrag nicht ausschließlich der angemessenen Deckung des Lebensunterhalts dient. • Der Sachkostenzuschuss war nach den Vergabebedingungen nicht abzurechnen und konnte zweckfremd verwendet werden; damit fehlt die Beschränkung auf die für die Forschung notwendigen Aufwendungen und der Zuschuss ist steuerpflichtig. • Die summarische Überprüfung im vorläufigen Rechtsschutz ergibt keine ernstlichen Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der Bescheide; eine Aussetzung der Vollziehung kann daher nicht gewährt werden. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde abgewiesen; das Finanzgericht bestätigte, dass das DFG‑A‑Stipendium für 2001 und 2002 in voller Höhe der Einkommensteuer unterliegt. Begründet wurde dies damit, dass der Grundbetrag einen Ausgleichszuschlag für Besteuerung enthielt und der Sachkostenzuschuss nicht abzurechnen war, sodass die Zahlungen den Rahmen der Angemessenheit im Sinne des § 3 Nr. 44 EStG überschreiten. Folglich sind die Zahlungen als Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu erfassen und steuerpflichtig. Die Kostenentscheidung erfolgte nach §§ 135 Abs. 1, 143 Abs. 1 FGO; eine Zulassung der Beschwerde wurde nicht vorgenommen.