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Beschluss

4 V 24/04

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Steuerfahndung (Steufa) kann gemäß § 93 i.V.m. § 208 Abs.1 S.1 Nr.3 AO Sammelauskunftsersuchen an Kreditinstitute richten, wenn hinreichender Anlass für Ermittlungen nach unbekannten Steuerfällen besteht. • Ein Sammelauskunftsersuchen ist nicht schon wegen großer Betroffenenzahl oder durchschnittlich geringer Zuflüsse eine unzulässige Rasterfahndung, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine mögliche Steuerverkürzung vorliegen und die Erheblichkeitsschwelle sachgerecht bestimmt wurde (z.B. Orientierung an Sparerfreibetrag, § 20 Abs.4 EStG 2000). • Ein Auskunftsersuchen ist rechtmäßig, wenn es geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist; fehlende Detailangaben (z. B. Einbuchungstag, Wert) machen es nur ergänzungsbedürftig, nicht rechtswidrig.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit von Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung bei Bonusaktien • Die Steuerfahndung (Steufa) kann gemäß § 93 i.V.m. § 208 Abs.1 S.1 Nr.3 AO Sammelauskunftsersuchen an Kreditinstitute richten, wenn hinreichender Anlass für Ermittlungen nach unbekannten Steuerfällen besteht. • Ein Sammelauskunftsersuchen ist nicht schon wegen großer Betroffenenzahl oder durchschnittlich geringer Zuflüsse eine unzulässige Rasterfahndung, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine mögliche Steuerverkürzung vorliegen und die Erheblichkeitsschwelle sachgerecht bestimmt wurde (z.B. Orientierung an Sparerfreibetrag, § 20 Abs.4 EStG 2000). • Ein Auskunftsersuchen ist rechtmäßig, wenn es geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist; fehlende Detailangaben (z. B. Einbuchungstag, Wert) machen es nur ergänzungsbedürftig, nicht rechtswidrig. Die Antragstellerin (Astin), ein Kreditinstitut, wurde von der Steuerfahndung durch Schreiben vom 18.07.2003 aufgefordert, Daten zu Kunden zu übermitteln, die im Jahr 2000 Bonusaktien aus dem zweiten Börsengang der Deutschen Telekom erhalten hatten. Bonusaktien waren Aktionären, die Bezugsrechte ausübten und Aktien bis zum 31.08.2000 hielten, zugeteilt worden; die Finanzverwaltung setzte deren Wert als Einkünfte aus Kapitalvermögen an. Stichproben der Finanzverwaltung hatten ergeben, dass nur in sehr wenigen Fällen solche Einkünfte in Steuererklärungen angegeben wurden. Die Astin erhob Einspruch und beantragte Aussetzung der Vollziehung; sie hielt das Auskunftsersuchen für ein unverhältnismäßiges Sammelauskunftsersuchen und verwies auf geringe durchschnittliche Zuflüsse unter dem Sparerfreibetrag. Die Einspruchsentscheidung änderte das Auskunftsersuchen nur insoweit, dass Depotnummer, Einbuchungstag und Wert nicht verlangt wurden; ansonsten wurde die Auskunftspflicht bestätigt. Die Astin wandte sich gerichtlich gegen die Vollziehung. Während des Verfahrens bestätigte der BFH, dass die Zuteilung der Bonusaktien als steuerpflichtige Kapitaleinnahmen zu erfassen ist. • Anwendbare Normen: § 69 Abs.3 i.V.m. Abs.2 FGO (Aussetzung der Vollziehung), § 93 Abs.1 AO (Auskunftspflicht), § 208 Abs.1 AO (Aufgaben der Steuerfahndung), § 30a AO (Beschränkungen der allgemeinen Überwachung), § 20 Abs.4 EStG (Sparerfreibetrag 2000). • Prüfungsmaßstab: Aussetzung der Vollziehung nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts; für Steufa-Maßnahmen Prüfung, ob sie im Aufgabenbereich (§ 208) liegen und ob die in Anspruch genommenen Befugnisse gesetzlich zustehen. • Aufgabenzuweisung und Anlass: Die Steufa handelte im Rahmen von § 208 Abs.1 Nr.3 AO zur Aufdeckung unbekannter Steuerfälle; konkrete Anhaltspunkte bestanden in der Kenntnis über Anzahl der zugeteilten Bonusaktien, deren Börsenwert und stichprobenartigem Erklärungsverhalten, wonach nur sehr wenige Bezieher die Einkünfte erklärt hatten. • Keine Ermittlungen ins Blaue: Die Maßnahme war keine unzulässige Rasterfahndung, weil hinreichender Anlass vorlag; die große Zahl Betroffener allein schließt Rechtmäßigkeit nicht aus, wenn Differenzierungskriterien (z. B. Orientierung an Sparerfreibetrag) und konkrete Anhaltspunkte vorhanden sind. • Befugnisse und Verhältnismäßigkeit: Die Steufa durfte gemäß § 208 Abs.1 S.2 AO die Befugnisse der Finanzämter (§§ 93 ff. AO) nutzen; das Sammelauskunftsersuchen war geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, und die Astin war zur Erteilung der geforderten Auskünfte in der Lage. • Formale/inhaltliche Einwände: Das Auskunftsersuchen verzichtete auf Einbuchungstag und Wert der Aktien, was allenfalls Ergänzungsbedarf begründet, aber nicht zur Rechtswidrigkeit führt; § 30a AO steht dem Auskunftsersuchen nicht entgegen, wenn besondere Anhaltspunkte vorliegen. • Verfahrensfolge: Mangels ernstlicher Zweifel sind Antrag auf Aussetzung der Vollziehung und die Beschwerde unbegründet; die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs.1 FGO. Der Antrag der Astin auf Aussetzung der Vollziehung wurde abgewiesen; das Finanzgericht hält das Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung für rechtmäßig. Die Steufa durfte nach § 93 i.V.m. § 208 Abs.1 AO die Namen und sonstigen geforderten Angaben der Kunden verlangen, weil konkrete Anhaltspunkte für nicht erklärte steuerpflichtige Kapitaleinkünfte aus den Bonusaktien bestanden. Die Vielzahl betroffener Kunden und der durchschnittlich geringe Zufluss führen nicht automatisch zur Unverhältnismäßigkeit oder Rasterfahndung, insbesondere da die Ermittlungsmaßnahme geeignet, erforderlich und zumutbar war. Mangels ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts war die Vollziehung nicht auszusetzen; die Beschwerde wurde nicht zugelassen.