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Urteil

5 K 490/03

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Übergang von Eigentum im Flurbereinigungsverfahren kann grunderwerbsteuerbar sein, wenn es sich nicht um eine Abfindung in Land im Sinne des § 1 Abs.1 Nr.3 Satz 2 Buchst. a GrEStG handelt. • Eine Zuteilung von Flächen, die nicht als Ersatz für hingegebenes Land erfolgt (kein Tausch/keine Abfindung), stellt einen zusätzlichen Erwerb dar und unterliegt der GrESt nach § 1 Abs.1 Nr.3 GrEStG. • Die BFH-Rechtsprechung zur Umlegung nach dem BauGB ist auf Flurbereinigungsverfahren nicht ohne Weiteres übertragbar; die Steuerbefreiungsvoraussetzungen unterscheiden sich formell und materiell.
Entscheidungsgründe
Grunderwerbsteuerpflicht bei Zuteilung zusätzlicher Flurflächen in Flurbereinigung • Der Übergang von Eigentum im Flurbereinigungsverfahren kann grunderwerbsteuerbar sein, wenn es sich nicht um eine Abfindung in Land im Sinne des § 1 Abs.1 Nr.3 Satz 2 Buchst. a GrEStG handelt. • Eine Zuteilung von Flächen, die nicht als Ersatz für hingegebenes Land erfolgt (kein Tausch/keine Abfindung), stellt einen zusätzlichen Erwerb dar und unterliegt der GrESt nach § 1 Abs.1 Nr.3 GrEStG. • Die BFH-Rechtsprechung zur Umlegung nach dem BauGB ist auf Flurbereinigungsverfahren nicht ohne Weiteres übertragbar; die Steuerbefreiungsvoraussetzungen unterscheiden sich formell und materiell. Die Klägerin (Klin) war Teilnehmerin an einem Flurbereinigungsverfahren. Ein Dritter verzichtete zugunsten der Klin auf Zuteilung und erhielt dafür 228.000 DM Geldabfindung. Die Klin erhielt im Austausch verschiedene Ersatzgrundstücke; Besitz erfolgte am 05.10.1992, Eigentum ging laut Ausführungsmitteilung der Flurbereinigungsbehörde am 01.08.2001 über. Das Finanzamt setzte aufgrund der Eigentumsübertragung Grunderwerbsteuer ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von 228.000 DM fest. Die Klin klagte mit der Begründung, Flurbereinigung sei grunderwerbsteuerlich wie Umlegung zu behandeln und die Zuteilung sei eine begünstigte Abfindung; das Finanzamt hielt den Vorgang für steuerbar, weil es sich um zusätzlichen Erwerb handele. • Die Klage ist unbegründet; das Finanzamt hat den Eigentumsübergang am 01.08.2001 zu Recht als grunderwerbsteuerbaren Vorgang behandelt. • Rechtsgrundlage ist § 1 Abs.1 Nr.3 GrEStG: Mit Eintritt des neuen Rechtszustandes durch Ausführungsanordnung der Flurbereinigungsbehörde entsteht die Grunderwerbsteuer auch ohne übereignendes Rechtsgeschäft. • Voraussetzung der Steuerbefreiung nach § 1 Abs.1 Nr.3 Satz 2 Buchst. a GrEStG ist eine Abfindung in Land im Sinne des Flurbereinigungs-Tauschverfahrens; eine Abfindung setzt Ersatz für hingegebenes Land voraus. • Im vorliegenden Fall erhielt die Klin die Grundstücke nicht als Ersatz für von ihr eingebrachtes Land, sondern wegen eines auf eine Landabfindung verzichtenden Dritten (§ 54 Abs.2 FlurbG). Damit erfolgte keine Abfindung in Land, sondern der Erwerb zusätzlichen Landes. • Die BFH-Entscheidung zur Umlegung nach dem BauGB (II R 25/98) begründet keine analoge Befreiung im Flurbereinigungsverfahren, da die gesetzlichen Voraussetzungen und die Wortlaute der Befreiungsvorschriften unterschiedlich sind. • Folge: Der Eigentumsübergang ist nicht nach § 1 Abs.1 Nr.3 Satz 2 Buchst. a GrEStG befreit, sondern steuerpflichtig; Klage ist abzuweisen und Revision wurde zugelassen. Die Klage der Klin gegen den Grunderwerbsteuerbescheid vom 12.03.2003 wurde abgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass der Eigentumsübergang der genannten Flurstücke am 01.08.2001 der Grunderwerbsteuer unterliegt nach § 1 Abs.1 Nr.3 GrEStG, weil es sich nicht um eine Abfindung in Land im Sinne der Steuerbefreiungsvorschrift handelte. Die Zuteilung erfolgte nicht als Ersatz für hingegebenes Land, sondern als Erwerb zusätzlichen Landes aufgrund des Verzichts eines Dritten, sodass keine Befreiung greift. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen.