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Urteil

2 K 111/01

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Fortführung der Nutzungswertbesteuerung nach § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG setzt Identität der im Veranlagungszeitraum 1986 vorhandenen Wohnung mit der später genutzten Wohnung voraus. • Eine Änderung der baulichen Struktur der Wohnung, insbesondere durch Aufteilung in zwei Wohnungen oder abweichende Geschossaufteilung, schließt die Fortführung der Nutzungswertbesteuerung aus. • Erhöhte AfA nach § 7c EStG kommt nur für die Aufwendungen in Betracht, die unmittelbar oder in engem wirtschaftlichen Zusammenhang durch die Schaffung der jeweiligen neuen Wohnung veranlasst sind; nicht zurechenbare Aufwendungen sind nach Wohnflächenverhältnis aufzuteilen.
Entscheidungsgründe
Keine Fortführung der Nutzungswertbesteuerung nach Umbau; AfA-Bemessung nach Wohnflächenverhältnis • Die Fortführung der Nutzungswertbesteuerung nach § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG setzt Identität der im Veranlagungszeitraum 1986 vorhandenen Wohnung mit der später genutzten Wohnung voraus. • Eine Änderung der baulichen Struktur der Wohnung, insbesondere durch Aufteilung in zwei Wohnungen oder abweichende Geschossaufteilung, schließt die Fortführung der Nutzungswertbesteuerung aus. • Erhöhte AfA nach § 7c EStG kommt nur für die Aufwendungen in Betracht, die unmittelbar oder in engem wirtschaftlichen Zusammenhang durch die Schaffung der jeweiligen neuen Wohnung veranlasst sind; nicht zurechenbare Aufwendungen sind nach Wohnflächenverhältnis aufzuteilen. Der Kläger und seine damalige Ehefrau erwarben 1983 ein Zweifamilienhaus. Ursprünglich umfasste die selbstgenutzte Wohnung Erd- und Teile des Dachgeschosses; eine Untergeschosswohnung war vermietet. 1991/1992 wurden Umbauten vorgenommen, wodurch die große Wohnung in zwei getrennte Wohnungen aufgeteilt wurden: eine vermietete Erdgeschosswohnung und eine vom Kläger selbst genutzte Dachgeschosswohnung. Die Umbaukosten betrugen insgesamt 111.952 DM; der Kläger ordnete davon 25.785,35 DM der Erdgeschosswohnung zu. Nach der Scheidung erwarb der Kläger 1994 die volle Immobilie. Für die Jahre 1994–1996 beantragte er die Fortführung der Nutzungswertbesteuerung für seinen hälftigen Anteil der Dachgeschosswohnung sowie erhöhte AfA nach § 7c EStG aus einer Bemessungsgrundlage von 60.000 DM. Das Finanzamt lehnte die Fortführung der Nutzungswertbesteuerung ab und erkannte erhöhte AfA nur aus 25.785,35 DM an; die übrigen Werbungskosten verteilte es nach Wohnflächenverhältnis. Der Kläger focht dies an, das Finanzgericht wies die Klage zurück. • Anwendbare Normen: § 21 Abs.2 Satz1, § 21a, § 52 Abs.21 Satz2 EStG (große Übergangsregelung); § 7c EStG; maßgebliche Rechtsprechung des BFH. • Fortführung Nutzungswertbesteuerung: Die Übergangsregelung schützt nur die im Veranlagungszeitraum 1986 vorhandene ‚Wohnung‘. Wenn durch Baumaßnahmen nach 1986 die bauliche Struktur der Wohnung geändert wird, liegt keine Identität mehr vor und die Fortführung entfällt. • Bauliche Struktur: Die Aufteilung der bisherigen großen Wohnung in zwei Wohnungen und die Verlagerung der selbstgenutzten Einheit vollständig in das Dachgeschoss mit geänderter Raum- und Geschossaufteilung verändert die bauliche Struktur der begünstigten Wohnung und beendet den Schutz der Übergangsregelung. • AfA nach § 7c EStG: Begünstigt sind nur Aufwendungen, die ‚durch die Baumaßnahme‘ zur Schaffung der neuen Wohnung veranlasst sind, also unmittelbar zurechenbare sowie im engen wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Kosten. • Aufteilungsmaßstab: Werden mehrere Wohnungen geschaffen, sind nicht direkt zurechenbare Aufwendungen nach dem Verhältnis der Wohnflächen auf die einzelnen Wohnungen aufzuteilen. • Anwendung auf den Streitfall: Die vom Kläger zugewiesenen 25.785,35 DM für die Erdgeschosswohnung sind sachgerecht; erhöhte AfA ist nur aus dieser Bemessungsgrundlage zu gewähren. Die übrigen Werbungskosten sind weiterhin im Verhältnis der vermieteten zu selbstgenutzten Wohnfläche aufzuteilen. • Prozessfolge: Da die Voraussetzungen für die Fortführung der Nutzungswertbesteuerung fehlen und die AfA-Bemessung nach Wohnflächenverhältnis richtig vorgenommen wurde, ist die Klage unbegründet. Die Klage des Klägers wurde insgesamt abgewiesen. Die Fortführung der Nutzungswertbesteuerung nach § 52 Abs.21 Satz2 EStG kommt nicht in Betracht, weil die selbstgenutzte Wohnung durch die Aufteilung und die geänderte Geschossaufteilung nach dem Umbau nicht mehr mit der 1986 vorhandenen Wohnung identisch ist. Erhöhte AfA nach § 7c EStG ist lediglich aus einer Bemessungsgrundlage von 25.785,35 DM für die vermietete Erdgeschosswohnung zu gewähren; die vom Kläger geltend gemachten gesamten Umbaukosten sind hierfür nicht vollständig begünstigt. Die Verteilung der übrigen Werbungskosten bleibt beim Verhältnis vermietete zu selbstgenutzter Wohnfläche. Kostenentscheidung und Versagung der Zulassung der Revision wurden bestätigt.