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Urteil

4 K 333/03

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Besteuerungsbehörde darf nach AO schätzen, wenn der Steuerpflichtige Mitwirkungspflichten verletzt. • Ein laufendes Steuerstrafverfahren hindert nicht die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen im Besteuerungsverfahren. • Der Beschuldigte hat im Finanzgerichtsverfahren keine Auskunftsverweigerungsbefugnis als Beteiligter; Mitwirkungspflichten nach §§90 ff. AO bleiben bestehen. • Die Finanzbehörde hat bei Schätzung nach Wahrscheinlichkeitsgrundsätzen vorzugehen; überhöhte Schätzungen sind im Klageverfahren zu korrigieren.
Entscheidungsgründe
Schätzung von Kapitaleinkünften trotz parallel laufendem Steuerstrafverfahren • Besteuerungsbehörde darf nach AO schätzen, wenn der Steuerpflichtige Mitwirkungspflichten verletzt. • Ein laufendes Steuerstrafverfahren hindert nicht die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen im Besteuerungsverfahren. • Der Beschuldigte hat im Finanzgerichtsverfahren keine Auskunftsverweigerungsbefugnis als Beteiligter; Mitwirkungspflichten nach §§90 ff. AO bleiben bestehen. • Die Finanzbehörde hat bei Schätzung nach Wahrscheinlichkeitsgrundsätzen vorzugehen; überhöhte Schätzungen sind im Klageverfahren zu korrigieren. Der Kläger betrieb ab 1995 mit seiner Mutter eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis; die Mutter war ab 1996 nicht mehr tätig. Der Kläger reichte nur für 1995 eine unvollständige Steuererklärung ein; für 1996–2001 wurden keine Erklärungen abgegeben. Die Finanzbehörde schätzte in Feststellungs- und Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 1995–2001 die Besteuerungsgrundlagen, insbesondere Kapitaleinkünfte, gestützt auf Steuerfahndungsermittlungen. Parallel wurde gegen den Kläger ein Steuerstrafverfahren geführt, in dem er verurteilt wurde. Der Kläger machte geltend, die Bescheide stützten sich auf strafrechtliche Ermittlungen und verletzten die Unschuldsvermutung; er berief sich auf sein Schweigerecht und stellte zahlreiche Beweisanträge. Das Finanzgericht bestätigte die Bescheide und wies die Klage ab. • Rechtliche Grundlage: §162 AO erlaubt Schätzung, wenn Besteuerungsgrundlagen nicht ermittelt werden können oder der Steuerpflichtige Mitwirkungspflichten nach §§90 ff. AO verletzt. • Parallelität von Steuer- und Strafverfahren: Nach §393 AO sind Besteuerungs- und Strafverfahren unabhängig; das Schweigerecht im Strafverfahren hindert die Finanzbehörde nicht an der Schätzung im Besteuerungsverfahren. • Mitwirkungspflicht im verwaltungs- und processualen Verfahren: Beteiligte im Steuerverfahren haben keine Auskunftsverweigerung nach §103 AO; im finanzgerichtlichen Verfahren gilt §76 FGO zur Untersuchungspflicht des Gerichts und Mitwirkungspflichten des Klägers. • Schätzmaßstab: Schätzung hat nach Wahrscheinlichkeitsüberlegungen die Wirklichkeit möglichst nahe zu treffen; die Behörde darf bei fehlender Mitwirkung aus den bekannten Indizien (z. B. Barabhebungen) auf verfügbares Kapital und daraus erzielte Kapitaleinkünfte schließen. • Rechtsschutz gegen Überbewertung: Wenn das Finanzamt bewusst zu hoch schätzt, kann das Gericht die Besteuerungsgrundlagen im Klageverfahren auf das wahrscheinliche Maß reduzieren; hier liegt jedoch keine überhöhte Schätzung vor. • Beweisanträge: Beweiserhebungen waren nicht erforderlich, weil die Beweismittelanträge nicht konkretisierten, welchen entscheidungserheblichen Umstand sie beweisen sollten; maßgeblich war die rechtmäßige Anwendung der AO und FGO. • Feststellungen zu Einkünften aus selbständiger Arbeit: Diese folgten aus gesonderten Feststellungsbescheiden und waren deshalb nicht weiter zu beweisen. Die Klage wurde abgewiesen; die angefochtenen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1995–2001 sind rechtmäßig. Das Finanzgericht hielt die vorgenommenen Schätzungen der Kapitaleinkünfte und die angesetzten Einkünfte aus selbständiger Arbeit sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach für zutreffend, weil der Kläger seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkam und die Finanzbehörde die verfügbaren Indizien (u. a. umfangreiche Barabhebungen) plausibel herangezogen hat. Ein laufendes oder bereits abgeschlossenes Strafverfahren schließt die Schätzung nicht aus und bindet das Finanzgericht nicht an strafgerichtliche Wertungen. Beweisanträge des Klägers wurden verworfen, weil sie nicht darlegten, welchen entscheidungserheblichen Sachverhalt sie konkret beweisen sollten.