Urteil
6 K 123/03
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zuckerrübenlieferrechte, die sich vor dem 01.07.1970 am Markt verfestigt haben, sind als selbständige immaterielle Wirtschaftsgüter zu behandeln; deshalb ist vom Pauschalwert des Grund und Bodens kein anteiliger Buchwert abzuspalten.
• An Aktien gebundene Zuckerrübenlieferrechte können unabhängig vom Grund und Boden einen eigenständigen Marktwert haben, wenn ein Markt nachweisbar ist.
• Wird für Lieferrechte ein (Gesamt-)Kaufpreis bezahlt und bestanden vor dem Stichtag nennenswerte Transaktionen, ist für die steuerliche Würdigung die wirtschaftliche Betrachtungsweise (§ 41 AO) maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Keine Buchwertabspaltung vom Pauschalwert des Bodens für vor 1970 verfestigte Aktiengebundene Zuckerrübenlieferrechte • Zuckerrübenlieferrechte, die sich vor dem 01.07.1970 am Markt verfestigt haben, sind als selbständige immaterielle Wirtschaftsgüter zu behandeln; deshalb ist vom Pauschalwert des Grund und Bodens kein anteiliger Buchwert abzuspalten. • An Aktien gebundene Zuckerrübenlieferrechte können unabhängig vom Grund und Boden einen eigenständigen Marktwert haben, wenn ein Markt nachweisbar ist. • Wird für Lieferrechte ein (Gesamt-)Kaufpreis bezahlt und bestanden vor dem Stichtag nennenswerte Transaktionen, ist für die steuerliche Würdigung die wirtschaftliche Betrachtungsweise (§ 41 AO) maßgeblich. Der Kläger ist Landwirt und hielt Aktienanteile (Typ A und B) und A-Darlehen bei einer X-AG, verwaltet von der Y als Treuhänderin; diesen Rechten waren Zuckerrübenlieferrechte zugeordnet. 1991 veräußerte der Kläger seine Lieferrechte zusammen mit den Aktienanteilen und Forderungen, nicht jedoch landwirtschaftliche Flächen. Das Finanzamt erkannte eine nach § 6b EStG gebildete Rücklage nicht an und setzte die Einkommensteuerbescheide 1991–1994 entsprechend herab; der Kläger klagte. Der BFH hob ein früheres Urteil auf und verwies zurück mit dem Hinweis, zu prüfen sei, ob und in welchem Umfang vom Pauschalwert des Grund und Bodens ein Buchwertanteil abzuspalten sei. Das FG ließ ein Sachverständigengutachten erstellen, das Markttransaktionen für die Zeit seit 1956 nachwies. Der Kläger forderte die Abspaltung eines anteiligen Buchwerts von 184.212 DM, das FA beantragte Klageabweisung. • Klage ist unbegründet: Vom Pauschalwert des Grund und Bodens (§55 Abs.1 EStG) ist kein anteiliger Buchwert für die veräußerten Lieferrechte abzuzweigen. • BFH-Rechtsprechung ermöglicht grundsätzlich, bei Veräußerung eines Betriebs einschließlich Lieferrecht anteiligen Buchwert abzusetzen, setzt aber voraus, dass das Lieferrecht nicht bereits vor dem maßgeblichen Stichtag als selbständiges Wirtschaftsgut verfestigt war. • Die BFH-Rechtsprechung, die auf an den Grund gebundene Lieferrechte zielt, lässt die Frage offenkundig offen, ob und wie sie auf an Aktien gebundene Lieferrechte anzuwenden ist; das Gericht muss jedoch nach Tatsachenlage entscheiden. • Sachverständigengutachten ergab, dass im Gebiet der X-AG bereits seit 1956 ein Markt für die an Aktien gebundenen Zuckerrübenlieferrechte bestand und zwischen 1956 und 1969 etwa 20.000 Transaktionen stattgefunden haben; dies zeigt Marktverfestigung vor dem 01.07.1970. • Weil ein (Gesamt-)Kaufpreis für Aktienanteil und untrennbar damit verbundene Lieferrechte gezahlt wurde und die wirtschaftliche Betrachtungsweise (§41 AO) den Erwerber vor allem an den Lieferrechten erkennen lässt, sind die Lieferrechte als selbständige immaterielle Wirtschaftsgüter zu werten. • Folge: Ein anteiliger Buchwert darf nicht vom Pauschalwert des Grund und Bodens abgetrennt werden, da der spezifische Wert der Lieferrechte bereits vor dem maßgeblichen Stichtag eigenständig am Markt bestand. • Die Klage ist daher abzuweisen; die Revision wurde nicht zugelassen, §115 Abs.2 FGO liegt nicht vor. Die Klage des Landwirts wurde abgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass die an Aktien gebundenen Zuckerrübenlieferrechte im Bereich der X-AG bereits seit 1956 zu selbständigen immateriellen Wirtschaftsgütern verfestigt waren; daher ist vom Pauschalwert des Grund und Bodens (§55 Abs.1 EStG) kein anteiliger Buchwert abzuspalten. Das vom Kläger geltend gemachte Absetzen von 184.212 DM als Betriebsausgabe kommt somit nicht in Betracht. Die Entscheidung beruht auf dem Sachverständigengutachten, das erhebliche Transaktionen vor dem Stichtag nachweist, und auf der wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§41 AO), wonach der Erwerber mit dem gezahlten Gesamtkaufpreis vor allem den Wert des Lieferrechts bezahlte. Die Kostenentscheidung folgte §135 Abs.1 FGO; eine Revision wurde nicht zugelassen.