Beschluss
13 KO 5/05
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3, 5 FGO ist der Streitwert regelmäßig mit 10 % des Betrags anzusetzen, für den Aussetzung beantragt wurde.
• Die Verweisung in § 53 Abs. 3 Nr. 3 GKG auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG schließt die Anwendung des Mindeststreitwerts des § 52 Abs. 4 GKG im vorläufigen finanzgerichtlichen Verfahren aus.
• Die Bedeutung der Sache im vorläufigen Rechtsschutz ist geringer als im Hauptsacheverfahren, sodass ein pauschaler Mindeststreitwert für das Aussetzungsverfahren nicht anzunehmen ist.
Entscheidungsgründe
Streitwert im Aussetzungsverfahren: Regelmäßig 10 % des beantragten Betrags • Im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3, 5 FGO ist der Streitwert regelmäßig mit 10 % des Betrags anzusetzen, für den Aussetzung beantragt wurde. • Die Verweisung in § 53 Abs. 3 Nr. 3 GKG auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG schließt die Anwendung des Mindeststreitwerts des § 52 Abs. 4 GKG im vorläufigen finanzgerichtlichen Verfahren aus. • Die Bedeutung der Sache im vorläufigen Rechtsschutz ist geringer als im Hauptsacheverfahren, sodass ein pauschaler Mindeststreitwert für das Aussetzungsverfahren nicht anzunehmen ist. Der Erinnerungsführer beantragte die Aussetzung der Vollziehung eines Erstattungsbescheids über Kindergeld in Höhe von 2.618,00 Euro. Die Vollziehung war bereits vorläufig ausgesetzt und die Hauptsache wurde für erledigt erklärt; beide Parteien gaben Erledigungserklärungen ab. Der Erinnerungsführer machte die Erstattung von Kosten geltend und setzte hierfür einen Streitwert von 1.000,00 Euro (Mindestwert nach § 52 Abs. 4 GKG) an. Der Urkundsbeamte setzte die zu erstattenden Kosten hingegen nach 10 % von 2.618,00 Euro = 261,80 Euro an. Der Erinnerungsführer legte Erinnerung ein; der Erinnerungsgegner beantragte deren Zurückweisung. • Die Erinnerung ist unbegründet; die streitige Bemessung des Streitwerts war richtig. • Nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO ist im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung der Streitwert regelmäßig mit 10 % des Betrags anzusetzen, für den die Aussetzung beantragt wurde, was durch die ständige Rechtsprechung des BFH gestützt wird. • § 53 Abs. 3 Nr. 3 GKG verweist nur auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG, nicht aber auf § 52 Abs. 4 GKG mit dem Mindeststreitwert; damit ist die Anwendung des Mindestwerts im Aussetzungsverfahren ausgeschlossen. • Die Generalklausel des § 52 Abs. 1 GKG führt zur Ermittlung nach der Bedeutung der Sache, die im vorläufigen Rechtsschutz regelmäßig geringer ist als im Hauptsacheverfahren; daher ist ein pauschaler Mindeststreitwert für das Aussetzungsverfahren unangemessen. • Materialien und Literaturhinweise, die anders ausgelegt werden könnten, ändern nichts an der gesetzlichen Verweisung und der bestehenden höchstrichterlichen Praxis; ein ausdrücklicher gesetzgeberischer Wille zur Einführung eines Mindeststreitwerts im Aussetzungsverfahren hätte im Gesetz stehen müssen. Der Erinnerungsführer hat mit seiner Erinnerung keinen Erfolg. Der Urkundsbeamte hat den Streitwert zu Recht mit 10 % von 2.618,00 Euro = 261,80 Euro angesetzt; ein Mindeststreitwert von 1.000,00 Euro gemäß § 52 Abs. 4 GKG ist im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung nach § 69 FGO nicht anzuwenden. Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei ergangen; gerichtliche Auslagen sind vom Erinnerungsführer nach § 135 Abs. 1 FGO zu erstatten. Die Entscheidung wurde vom Vorsitzenden erlassen, weil die Hauptsache erledigt ist.