Urteil
10 K 99/03
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Ermittlung der nichtabziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG für das Veranlagungsjahr 2001 bleiben Über- und Unterentnahmen von Wirtschaftsjahren unberücksichtigt, die vor dem 1. Januar 1999 geendet haben (§ 52 Abs. 11 StÄndG 2001).
• Die Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG ist ab 2001 erstmals anzuwenden und führt dazu, dass für die Berechnung der Überentnahmen ein Kapitalkonto mit Anfangsbestand Null zugrunde zu legen ist.
• Die Regelung bewirkt keine verfassungswidrige rückwirkende Belastung im Streitjahr 2001.
Entscheidungsgründe
Nichtberücksichtigung vor1999 abgeschlossener Über-/Unterentnahmen bei § 4 Abs. 4a EStG • Bei der Ermittlung der nichtabziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG für das Veranlagungsjahr 2001 bleiben Über- und Unterentnahmen von Wirtschaftsjahren unberücksichtigt, die vor dem 1. Januar 1999 geendet haben (§ 52 Abs. 11 StÄndG 2001). • Die Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG ist ab 2001 erstmals anzuwenden und führt dazu, dass für die Berechnung der Überentnahmen ein Kapitalkonto mit Anfangsbestand Null zugrunde zu legen ist. • Die Regelung bewirkt keine verfassungswidrige rückwirkende Belastung im Streitjahr 2001. Die Klägerin erzielt gewerbliche Einkünfte aus An- und Verkauf von Immobilien. Für 2001 wies die Bilanz Überentnahmen aus, konkret 214.776,04 DM im Streitjahr; 1999 bestanden Überentnahmen von 447.907,75 DM, 2000 Unterentnahmen von 296.902,75 DM. Zum 1. Januar 1999 war ein positives Anfangskapital von 514.336,55 DM vorhanden. Die Klägerin erklärte Darlehenszinsen von 14.376,50 DM, die das Finanzamt nach § 4 Abs. 4a EStG typisiert und wegen kumulierter Überentnahmen mit einem Hinzurechnungsbetrag belegt hat. Das Finanzamt setzte den Hinzurechnungsbetrag auf 21.946,86 DM fest und beschränkte ihn auf den höchstzulässigen Betrag nach § 4 Abs. 4a Satz 4 EStG. Die Klägerin focht den Gewerbesteuermessbescheid an und machte geltend, bei Einbeziehung des positiven Kapitalkontos vor 1999 ergäben sich keine Überentnahmen und § 52 Abs. 11 StÄndG 2001 dürfe Unterentnahmen vor 1999 nicht ausschließen. • Anwendbare Normen: § 4 Abs. 4a EStG (Nichtabziehbarkeit von Schuldzinsen bei Überentnahmen), § 52 Abs. 11 i. d. F. des StÄndG 2001 (Anwendungsregelung ab 2001), Art. 39 Abs. 1 StÄndG 2001 (Einführungswirkung). • Tatbestandliche Voraussetzungen: Überentnahme ist definiert als Entnahmen abzüglich Gewinn und Einlagen eines Wirtschaftsjahres; die nichtabziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 % der Überentnahme zuzüglich vorheriger Überentnahmen abzüglich vorheriger Unterentnahmen, begrenzt auf die tatsächlichen Schuldzinsen vermindert um 4.000 DM. • Auslegung der Anwendungsregelung: § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG/Anwendungsvorschrift des StÄndG 2001 ist erstmals für 2001 anzuwenden und schreibt vor, bei der Ermittlung der Über- und Unterentnahmen Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 1999 endeten, unberücksichtigt zu lassen. • Rechtsfolge: Wegen der genannten Vorschrift ist bei der Ermittlung der nichtabziehbaren Schuldzinsen in 2001 von einem Kapitalkonto mit Anfangsbestand Null auszugehen; deshalb dürfen die vor 1999 entstandenen Über- und Unterentnahmen nicht hinzugerechnet werden. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Eine verfassungswidrige Rückwirkung liegt nicht vor; die gesetzliche Anwendungsregelung schafft für das Jahr 2001 eine klare materielle Rechtsgrundlage ohne unzulässige Rückbewirkung von Rechtsfolgen. • Ergebnis der Rechenanwendung: Unter Zugrundelegung der Vorschriften hat das Finanzamt den Hinzurechnungsbetrag in Höhe von 21.946,86 DM zutreffend berechnet und den Gewerbeertrag entsprechend erhöht. Die Klage ist unbegründet. Das Finanzgericht bestätigt die Hinzurechnung der Darlehenszinsen nach § 4 Abs. 4a EStG i. V. m. § 52 Abs. 11 StÄndG 2001, weil für das Veranlagungsjahr 2001 Über- und Unterentnahmen aus Wirtschaftsjahren, die vor dem 1. Januar 1999 endeten, bei der Ermittlung unberücksichtigt bleiben müssen. Folglich war der vom Finanzamt berechnete Hinzurechnungsbetrag in Höhe von 21.946,86 DM und die darauf gestützte Erhöhung des Gewerbeertrags sachlich und rechtlich gerechtfertigt. Eine verfassungsrechtliche Einwendung gegen die Anwendung der Vorschrift wurde zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.