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Urteil

6 K 177/03

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Übergangsregelungen der §§ 36 ff. KStG n.F. gelten nur für Körperschaften, für die vor dem Systemwechsel Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals festzustellen waren. • Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts ohne eigene Rechtspersönlichkeit unterfallen § 36 KStG n.F. und § 27 Abs. 2 KStG n.F. nur, wenn sie den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln oder die in § 20 Abs. 1 Nr. 10 b) EStG n.F. genannten Umsatz- oder Gewinngrenzen überschreiten. • Für Betriebe gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die nicht bilanzieren und die genannten Grenzen nicht überschreiten, ist eine gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos nach § 27 Abs. 2, 7 KStG n.F. nicht erforderlich. • Die gesonderte Feststellung gemäß § 36 Abs. 7 KStG n.F., § 27 Abs. 2, 7 KStG n.F. und der Sonderausweis nach § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG n.F. ist für den hier streitigen Regiebetrieb rechtswidrig; die Revision wird aufgrund grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Entscheidungsgründe
Keine gesonderte Feststellung von Endbeständen und Einlagekonto bei nicht bilanzierenden Regiebetrieben • Die Übergangsregelungen der §§ 36 ff. KStG n.F. gelten nur für Körperschaften, für die vor dem Systemwechsel Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals festzustellen waren. • Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts ohne eigene Rechtspersönlichkeit unterfallen § 36 KStG n.F. und § 27 Abs. 2 KStG n.F. nur, wenn sie den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln oder die in § 20 Abs. 1 Nr. 10 b) EStG n.F. genannten Umsatz- oder Gewinngrenzen überschreiten. • Für Betriebe gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die nicht bilanzieren und die genannten Grenzen nicht überschreiten, ist eine gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos nach § 27 Abs. 2, 7 KStG n.F. nicht erforderlich. • Die gesonderte Feststellung gemäß § 36 Abs. 7 KStG n.F., § 27 Abs. 2, 7 KStG n.F. und der Sonderausweis nach § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG n.F. ist für den hier streitigen Regiebetrieb rechtswidrig; die Revision wird aufgrund grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Klägerin ist eine Gemeinde, die einen Regiebetrieb gewerblicher Art "Sportstätten" ohne eigene Rechtspersönlichkeit betreibt und den Gewinn mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt. Für die Jahre 1999–2001 erzielte der Betrieb Verluste; Umsatz- und Gewinngrenzen nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 b) EStG n.F. sind nicht überschritten. Das Finanzamt stellte mit Bescheid zum 31.12.2001 das steuerliche Einlagekonto (§ 27 Abs. 2 KStG n.F.), Nennkapital nach § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG n.F. und Endbestände nach § 36 Abs. 7 KStG n.F. mit jeweils 0,00 DM fest. Die Klägerin hielt die übernommenen Verluste für Einlagen und widersprach; das FA wies den Einspruch zurück. Die Gemeinde erhob Klage mit dem Vorbringen, dass für ihren Regiebetrieb die Vorschriften zur gesonderten Feststellung nicht anwendbar seien, da sie nicht bilanziert und die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 10 b) EStG n.F. nicht erfüllt seien. Das Finanzgericht gab der Klage statt und erklärte die Feststellungen für rechtswidrig. • Anwendbarkeit der Übergangsregelungen: §§ 36 ff. KStG n.F. dienen der Ermittlung der Endbestände des verwendbaren Eigenkapitals zum Systemwechsel; sie gelten nur für Körperschaften, die vor dem Systemwechsel zur Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals verpflichtet waren (§ 36 Abs. 7 KStG n.F.). • Subjektiver Anwendungsbereich: Nach bisherigem Recht nahmen am Anrechnungsverfahren nur bestimmte unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften teil; Betriebe gewerblicher Art juristischer Personen des öffentlichen Rechts gehörten nicht hierzu, sodass für den Regiebetrieb der Klägerin § 36 KStG n.F. nicht anwendbar ist (§ 27 Abs. 1 KStG a.F., § 4 KStG). • Einlagekonto (§ 27 Abs. 2, 7 KStG n.F.): Die Pflicht zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos nach § 27 Abs. 2 KStG n.F. gilt nach Abs. 7 nur sinngemäß für andere Körperschaften, die Leistungen im Sinn des § 20 Abs. 1 EStG n.F. gewähren können. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 b) EStG n.F. sind hiervon insbesondere nicht bilanzierten Betriebe ohne Rechtspersönlichkeit ausgeschlossen, sofern sie nicht die dort genannten Umsatz- oder Gewinngrenzen überschreiten oder nicht den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln. • Auslegung von § 27 Abs. 7 KStG n.F.: Der Begriff 'können' erweitert die Vorschrift nicht auf alle Regiebetriebe generell; eine Feststellung des Einlagekontos ist nur erforderlich, wenn der Betrieb tatsächlich in den maßgeblichen Veranlagungszeiträumen die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 10 b) EStG n.F. erfüllt. Ist keine Steuerpflicht der juristischen Person nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 b) EStG n.F. gegeben, entfällt der Zweck der Feststellung. • Praktikabilität und Zweck der Norm: Die Auslegung vermeidet überflüssige Feststellungsverfahren, wenn keine Besteuerungsgefahr aus der Rückgewähr von Einlagen besteht. Entsprechend durfte das Finanzamt weder die Endbestände nach § 36 Abs. 7 KStG n.F. noch das Einlagekonto nach § 27 Abs. 2, 7 KStG n.F. gesondert feststellen. • Sonderausweis des Nennkapitals (§ 28 Abs. 1 Satz 3 KStG n.F.): Auch dieser Sonderausweis beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 27 und ist ohne rechtliche Grundlage vorzunehmen, wenn § 27 nicht anwendbar ist. • Verfahrensfolgen: Die Bescheide vom 19.03.2003 und die Einspruchsentscheidung vom 29.04.2003 sind rechtswidrig; die Klage ist begründet und die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§§ 100 FGO, 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Das Finanzgericht hat die Klage der Gemeinde stattgegeben. Die Bescheide des Finanzamts vom 19. März 2003 (einschließlich der Einspruchsentscheidung vom 29. April 2003), mit denen die Endbestände nach § 36 Abs. 7 KStG n.F., das steuerliche Einlagekonto nach § 27 Abs. 2, 7 KStG n.F. sowie der Sonderausweis des Nennkapitals nach § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG n.F. jeweils mit 0,00 DM festgestellt wurden, sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Begründend führt das Gericht aus, dass für den nicht bilanzierenden Regiebetrieb der Gemeinde die genannten Feststellungen nicht vorzunehmen sind, weil die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 10 b) EStG n.F. (Betriebsvermögensvergleich oder Überschreiten der Umsatz-/Gewinngrenzen) nicht vorliegen; damit entfällt der Anwendungs- und Zweckbereich der §§ 27, 28, 36, 38 KStG n.F. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen; die Kostenentscheidung und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den einschlägigen Verfahrensvorschriften.