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Urteil

4 K 298/05

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kirchensteuer ist als Sonderausgabe nach dem Abflussprinzip in dem Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet wurde (§ 11 Abs. 2 EStG). • Das bloße Fehlen einer steuerlichen Auswirkung der Zahlung im Zahlungsjahr (z. B. wegen negativen Gesamtbetrags der Einkünfte) begründet kein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. • Erstattungen von Kirchensteuer können unter bestimmten Voraussetzungen als rückwirkendes Ereignis zu behandeln sein; dies berührt jedoch nicht die Grundsätze für die ursprüngliche Zahlung. • Nicht genutzte Sonderausgaben sind nicht nach § 10d EStG vor- oder rücktragsfähig.
Entscheidungsgründe
Kirchensteuer als Sonderausgabe: Abflussprinzip gilt, keine Rückwirkung bei fehlender Auswirkung • Kirchensteuer ist als Sonderausgabe nach dem Abflussprinzip in dem Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet wurde (§ 11 Abs. 2 EStG). • Das bloße Fehlen einer steuerlichen Auswirkung der Zahlung im Zahlungsjahr (z. B. wegen negativen Gesamtbetrags der Einkünfte) begründet kein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. • Erstattungen von Kirchensteuer können unter bestimmten Voraussetzungen als rückwirkendes Ereignis zu behandeln sein; dies berührt jedoch nicht die Grundsätze für die ursprüngliche Zahlung. • Nicht genutzte Sonderausgaben sind nicht nach § 10d EStG vor- oder rücktragsfähig. Der Kläger war Versandhändler und mittelbar an einer Personengesellschaft beteiligt; er zahlte 2000 Kirchensteuer für das Veranlagungsjahr 1998 in Höhe von insgesamt 73.631 DM, wovon 2.919 DM erstattet wurden (wirtschaftliche Belastung 70.712 DM). Die Einkommensteuerbescheide für 1998 und 2000 wurden mehrfach geändert; der Bescheid 2000 setzte Einkommensteuer und Kirchensteuer wegen negativen Gesamtbetrags auf 0,00 DM. Der Kläger beantragte die Berücksichtigung der 70.712 DM als Sonderausgabe für 1998 mit Bezug auf eine Entscheidung des BFH. Das Finanzamt lehnte die Änderung ab und verwies darauf, dass Kirchensteuer im Zahlungsjahr abzugsfähig sei; der Einspruch wurde zurückgewiesen. Der Kläger erhob Klage mit dem Ziel, den ESt-Bescheid 1998 dahingehend zu ändern, dass die gezahlte Kirchensteuer dem Veranlagungsjahr 1998 zugeordnet wird. • Rechtsgrundlagen und Prüfungsmaßstab: Entscheidend sind § 11 Abs. 2 EStG (Abflussprinzip), § 10 EStG (Sonderausgaben), § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (rückwirkendes Ereignis) sowie §§ 173, 175 AO hinsichtlich Änderungsmöglichkeiten von Steuerbescheiden. • Begriff des rückwirkenden Ereignisses: Ein Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO muss nach Entstehung des Steueranspruchs eintreten und steuerlich dazu führen, dass der geänderte Sachverhalt anstelle des ursprünglichen der Besteuerung zugrunde gelegt wird. • Laufende Besteuerung und Zeitpunkt der Anpassung: Bei laufend veranlagten Steuern (Einkommensteuer) sind materiell-rechtlich erforderliche Anpassungen grundsätzlich imjenigen Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem sich der maßgebliche Sachverhalt ändert; grundsätzlich keine Rückwirkung in die Vergangenheit. • Anwendung auf den Streitfall: Dass die Zahlung der Kirchensteuer im Jahr 2000 steuerlich keine Auswirkung hatte (weil die ESt bereits null war), stellt kein rückwirkendes Ereignis für das Jahr 1998 dar, weil das EStG keine Regelung enthält, Zahlungen dem Entstehungsjahr zuzurechnen, wenn sie im Zahlungsjahr wirkungslos bleiben. • BFH-Rechtsprechung: Das BFH-Urteil XI R 10/04 betraf die Erstattung von Kirchensteuer und qualifizierte in diesem Zusammenhang die Erstattung als rückwirkendes Ereignis; hier liegt jedoch keine Erstattungssituation vor, sodass das BFH-Urteil nicht einschlägig ist. • Vor- und Rücktrag von Sonderausgaben: Nicht ausgenutzte Sonderausgaben sind nach den materiellen Regelungen des EStG nicht nach § 10d EStG vor- oder rücktragsfähig; ein Übertrag in das Entstehungsjahr ist nicht vorgesehen. • Ergebnis der Rechtsprüfung: Mangels gesetzlicher Grundlage und materieller Rückwirkungsfunktion war die Ablehnung der Bescheidsänderung durch das Finanzamt rechtlich zutreffend. Die Klage wurde abgewiesen; der Kläger hat den Prozess verloren. Das Gericht bestätigte, dass Kirchensteuerzahlungen nach § 11 Abs. 2 EStG dem Jahr der Leistung zuzurechnen sind und nicht in das Jahr der Entstehung verschoben werden können, nur weil die Zahlung im Zahlungsjahr steuerlich wirkungslos geblieben ist. Ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO liegt nicht vor. Die Revision wurde nicht zugelassen; der Kläger trägt die Verfahrenskosten.