Urteil
1 K 523/03
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein fehlerhaft berücksichtigter Verlustrücktrag ist nach § 10d Abs.1 Satz2 EStG auch in bestandskräftigen Steuerbescheiden änderbar, soweit es um die Berichtigung des Verlustabzugs geht.
• Änderungen von Grundlagenbescheiden, die den Verlustentstehungszeitraum betreffen, berechtigen zur Änderung von Verlustrücktragsjahren und daraus folgenden Verlustfeststellungsbescheiden (§ 10d Abs.3 S.4,5 EStG).
• Die Feststellungs- und Änderungsmöglichkeiten erstrecken sich auf nachfolgende Verlustfeststellungszeiträume; fortschreibende Bescheide können nach § 175 Abs.1 Nr.1 i.V.m. § 171 Abs.10 AO geändert werden.
• Die Verjährung des Verlustrücktragsjahres richtet sich nach der Festsetzungsfrist des Verlustentstehungsjahres; Änderungen sind nur im Rahmen dieser Verjährung zulässig.
Entscheidungsgründe
Änderung von Verlustrückträgen und darauf beruhenden Verlustfeststellungen nach § 10d EStG • Ein fehlerhaft berücksichtigter Verlustrücktrag ist nach § 10d Abs.1 Satz2 EStG auch in bestandskräftigen Steuerbescheiden änderbar, soweit es um die Berichtigung des Verlustabzugs geht. • Änderungen von Grundlagenbescheiden, die den Verlustentstehungszeitraum betreffen, berechtigen zur Änderung von Verlustrücktragsjahren und daraus folgenden Verlustfeststellungsbescheiden (§ 10d Abs.3 S.4,5 EStG). • Die Feststellungs- und Änderungsmöglichkeiten erstrecken sich auf nachfolgende Verlustfeststellungszeiträume; fortschreibende Bescheide können nach § 175 Abs.1 Nr.1 i.V.m. § 171 Abs.10 AO geändert werden. • Die Verjährung des Verlustrücktragsjahres richtet sich nach der Festsetzungsfrist des Verlustentstehungsjahres; Änderungen sind nur im Rahmen dieser Verjährung zulässig. Die Kläger sind verheiratet und gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt; sie erzielten Verluste aus Beteiligungen 1992, die vollständig nach 1990 zurückgetragen wurden. Wegen eines Fehlers des Finanzamts wurde derselbe Verlust 1992 zudem irrtümlich nach 1991 zurückgetragen und damit doppelt berücksichtigt. Die fehlerhafte Doppelberücksichtigung reichte nicht aus, 1991 vollständig auszugleichen, sodass auch Verluste 1993 nach 1991 zurückgetragen wurden; verbleibende Verluste wurden in Verlustfeststellungsbescheiden festgestellt (1993–1995). Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurden geänderte Grundlagenbescheide für 1992 und 1993 erlassen, wodurch der negative Gesamtbetrag 1992 insgesamt um 307.652 DM vermindert wurde. Das Finanzamt korrigierte daraufhin den Verlustrücktrag aus 1992 nicht nur nach 1990, sondern auch nach 1991; dies wirkte sich auf die Verlustfeststellungen zum 31.12.1993, 1994 und 1995 aus. Die Kläger rügen, das Finanzamt dürfe nachträglich nur den Rücktrag nach 1990 korrigieren, nicht aber den nach 1991, und machen geltend, die Änderung für 1991 scheitere an der Festsetzungsverjährung. Das Finanzamt beantragt Abweisung und beruft sich auf § 10d EStG und die einschlägigen AO-Vorschriften. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig, wurde ohne mündliche Verhandlung entschieden (§ 90 Abs.2 FGO). • Rechtliche Grundlage der Änderung: § 10d Abs.1 Satz2 EStG erlaubt die Änderung von Steuerbescheiden, soweit der Verlustabzug zu berichtigen ist; dies gilt auch für bestandskräftige Bescheide (§ 10d Abs.1 S.3 EStG). • Änderungsvoraussetzungen für Verlustfeststellung: Nach § 10d Abs.3 S.4 EStG ist die Verlustfeststellung zu ändern, wenn sich die für die Feststellung maßgeblichen Beträge ändern und deshalb der entsprechende Steuerbescheid zu ändern ist; § 10d Abs.3 S.5 EStG gilt, wenn eine Änderung des Steuerbescheids mangels steuerlicher Auswirkung unterbleibt. • Anwendungsfall: Die geänderten Grundlagenbescheide für 1992 verminderten den Verlust von 1992; die hieraus folgende Korrektur des Verlustrücktrags nach 1991 änderte die Bezugsgröße der Verlustfeststellung 1993, sodass eine Änderung nach § 10d Abs.3 S.4,5 EStG zulässig ist. • Verfahrensrechtliche Zulässigkeit: Entscheidend ist nicht, ob der Einkommensteuerbescheid 1991 tatsächlich geändert wurde, sondern dass die Änderung dem Grunde nach verfahrensrechtlich möglich gewesen wäre; die Festsetzungsfrist für 1992 war wegen § 171 Abs.10 AO gehemmt und die Grundlagenbescheide innerhalb von zwei Jahren umgesetzt worden. • Verjährungsschutz: Die Verjährung des Verlustrücktragsjahres 1991 richtet sich nach der Festsetzungsfrist des Verlustentstehungsjahres 1992 (§ 10d Abs.1 S.3 Hs.2 EStG); das Finanzamt hat die Änderungsbefugnis im Umfang der geänderten Grundlagenbescheide beachtet. • Fortführung auf Folgejahre: Die geänderte Feststellung zum 31.12.1993 wirkte fort in den Feststellungsbescheiden zum 31.12.1994 und 31.12.1995; diese Änderungen sind aufgrund der Bindungswirkungen und der AO (insb. § 175 Abs.1 Nr.1 i.V.m. § 171 Abs.10, § 181 Abs.1 AO) rechtmäßig. • Einschränkungen des Änderungsrahmens: § 10d EStG verlangt eine vollständige Berichtigung aller beim Verlustabzug auftretenden Fehler; eine Einschränkung dahingehend, dass nur "richtige" Verlustrücktragsjahre zu korrigieren seien, folgt nicht aus § 171 Abs.10 AO. • Ergebnis der rechtlichen Prüfung: Die vorgenommenen Korrekturen sind weder unzulässig noch unbillig; das Finanzamt durfte die Doppelberichtigung des Verlustrücktrags und die darauf beruhenden Änderungen der Verlustfeststellungsbescheide vornehmen. Die Klage ist unbegründet; die angefochtenen Verlustfeststellungsbescheide für 1993, 1994 und 1995 sind rechtmäßig und bleiben bestehen. Das Finanzamt durfte die aufgrund geänderter Grundlagenbescheide für 1992 erforderlichen Korrekturen des Verlustrücktrags auch insoweit vornehmen, als sie den Rücktrag nach 1991 betrafen, weil § 10d Abs.1 Satz2 EStG eine umfassende Berichtigung des Verlustabzugs erlaubt und die Verjährungsgrenzen beachtet wurden. Die Fortführung der geänderten Verlustfeststellung in den Folgejahren gründet sich auf die einschlägigen AO-Vorschriften. Die Kläger erhalten daher die begehrte Erhöhung des verbleibenden Verlustabzugs nicht; ihre Anträge auf Änderung der Bescheide werden abgewiesen. Die Kostenentscheidung und die Zulassung der Revision wurden wie im Urteil festgesetzt.