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Urteil

3 K 153/05

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Errichtung eines notariellen Nachlassverzeichnisses begründet nicht automatisch die Beschränkung der Erbenhaftung. • Eine Beschränkung der Erbenhaftung tritt nur durch die nach bürgerlichem Recht vorgesehenen Maßnahmen ein (z. B. Nachlassverwaltung, Nachlasskonkurs, wirksame Geltendmachung der Dürftigkeitseinrede). • Die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB ist ausgeschlossen, wenn ersatzfähige Schadensersatzansprüche des Nachlasses wegen mangelhafter Verwaltung hinzuzurechnen sind. • Eine Verzichtserklärung eines einzelnen Nachlassgläubigers auf Nachlasskonkurs bewirkt keine generelle Haftungsbeschränkung gegenüber anderen Nachlassgläubigern wie dem Finanzamt. • Die Zwangsvollstreckung des Haftungsbescheids ist zulässig, solange die Voraussetzungen der beschränkten Erbenhaftung nicht formgerecht und substantiiert geltend gemacht und nachgewiesen sind.
Entscheidungsgründe
Keine Beschränkung der Erbenhaftung durch Inventar; Dürftigkeitseinrede ausgeschlossen • Die Errichtung eines notariellen Nachlassverzeichnisses begründet nicht automatisch die Beschränkung der Erbenhaftung. • Eine Beschränkung der Erbenhaftung tritt nur durch die nach bürgerlichem Recht vorgesehenen Maßnahmen ein (z. B. Nachlassverwaltung, Nachlasskonkurs, wirksame Geltendmachung der Dürftigkeitseinrede). • Die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB ist ausgeschlossen, wenn ersatzfähige Schadensersatzansprüche des Nachlasses wegen mangelhafter Verwaltung hinzuzurechnen sind. • Eine Verzichtserklärung eines einzelnen Nachlassgläubigers auf Nachlasskonkurs bewirkt keine generelle Haftungsbeschränkung gegenüber anderen Nachlassgläubigern wie dem Finanzamt. • Die Zwangsvollstreckung des Haftungsbescheids ist zulässig, solange die Voraussetzungen der beschränkten Erbenhaftung nicht formgerecht und substantiiert geltend gemacht und nachgewiesen sind. Der Kläger ist Alleinerbe seines 1987 verstorbenen Vaters A und fertigte am 10.09.1987 ein notarielles Nachlassverzeichnis, in dem er Überschuldung angab und Forderungen der Fa. GMBH auswies. Das Finanzamt setzte ihn mit Haftungsbescheid vom 14.12.1987 gemäß § 71 AO für Steuerrückstände der Fa. GMBH in Haftung; die Haftungsfeststellung wurde prozessual bestätigt. Der Kläger behauptet, seine Haftung sei durch das Inventar auf den Nachlass beschränkt und hat gegenüber dem Finanzamt die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB erhoben. Es besteht Streit über den Wert der Nachlassgegenstände, frühere Abtretungen von Grundschulden und darüber, ob der Kläger den Konkursantrag hätte stellen oder ein Aufgebotsverfahren durchführen müssen. Das Finanzamt ließ Zwangshypotheken in die vom Kläger erhaltenen Grundstücke eintragen und beantragte später Zwangsversteigerung; der Kläger klagt auf Unzulässigkeit der Vollstreckung in sein übriges Vermögen. • Zulässigkeit: Die Klage ist als Leistungsklage im Finanzrechtsweg zulässig, die Vollstreckungsmaßnahme nach AO eröffnet den finanzgerichtlichen Weg. • Haftungsanspruch: Das Finanzamt durfte den Kläger als Gesamtrechtsnachfolger gemäß § 1922 BGB i.V.m. § 45 Abs.1 AO in Anspruch nehmen; dies ist bereits rechtskräftig bestätigt. • Keine automatische Beschränkung durch Inventar: Die Errichtung eines notariellen Inventars gewährt nur die Möglichkeit, Haftung nach §§ 1973,1974,1975 ff. BGB zu beschränken; sie führt nicht unmittelbar zur Beschränkung der Haftung. • Keine Beschränkung durch Verzicht eines Einzelgläubigers: Der Verzicht der Fa. GMBH auf Nachlasskonkurs bindet nur diese Gläubigerin; er enthebt den Erben nicht gegenüber anderen Gläubigern von der Antragspflicht nach § 1980 BGB. • Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB): Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Entscheidend ist der Stand bei der letzten mündlichen Verhandlung; der Erbe hat den Nachlass wie ein Verwalter zu schonen und haftet für durch ihn verursachte Verringerungen. • Hinzurechnung von Ersatzansprüchen: Der Kläger hat Teile des Nachlasses verbraucht oder veräußert; hieraus resultierende Ersatzansprüche nach §§ 1978,1991 BGB sind dem Nachlass hinzuzurechnen, sodass eine masse, die die Kosten eines Nachlassinsolvenzverfahrens decken würde, vorhanden ist. • Folgen für Vollstreckung: Da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine beschränkte Erbenhaftung nicht vorliegen, ist die Zwangsvollstreckung in die Grundstücke zulässig und es bleiben die form- und fristgerecht geltend gemachten Einwendungen abzuwarten. • Offenbleiben weiterer Vorwürfe: Es bleibt unerheblich, ob das Inventar vorsätzlich unrichtig gemäß § 2005 BGB erstellt wurde, weil ohnehin keine Beschränkung eintrat. • Kosten und Revision: Die Gerichtskostenentscheidung folgt aus § 135 FGO; Revision wird nicht zugelassen (§ 115 Abs. 2 FGO). Die Klage des Erben wird abgewiesen; die Zwangsvollstreckung des Haftungsbescheids des Finanzamts in die übertragenen Grundstücke ist zulässig, weil keine wirksame Beschränkung der Erbenhaftung eingetreten ist. Das notarielle Nachlassverzeichnis hat die Haftung nicht automatisch auf den Nachlass begrenzt; ein Verzicht einer einzelnen Nachlassgläubigerin entbindet nicht gegenüber dem Finanzamt. Die vom Kläger erhobene Dürftigkeitseinrede scheitert, weil dem Nachlass Ersatzansprüche aus mangelhafter Verwaltung hinzuzurechnen sind und somit eine zur Anordnung eines Nachlassverfahrens ausreichende Masse vorhanden ist. Die Kosten trägt der Kläger; die Revision wird nicht zugelassen.