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Urteil

12 K 117/06

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind grundsätzlich nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG nur eingeschränkt abzugsfähig. • Ist der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung nicht im häuslichen Arbeitszimmer, ist der Abzug auf den gesetzlichen Höchstbetrag zu beschränken. • Für den Abzug ist auf die tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Veranlagungszeitraum abzustellen; antizipierte spätere Änderungen der Tätigkeit rechtfertigen keinen unbegrenzten Abzug als vorweggenommene Betriebsausgabe.
Entscheidungsgründe
Arbeitszimmer: Beschränkter Abzug bei fehlendem Mittelpunkt der Tätigkeit • Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind grundsätzlich nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG nur eingeschränkt abzugsfähig. • Ist der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung nicht im häuslichen Arbeitszimmer, ist der Abzug auf den gesetzlichen Höchstbetrag zu beschränken. • Für den Abzug ist auf die tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Veranlagungszeitraum abzustellen; antizipierte spätere Änderungen der Tätigkeit rechtfertigen keinen unbegrenzten Abzug als vorweggenommene Betriebsausgabe. Die Kläger, zusammen veranlagt für 2001, machten Betriebsausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer und vorweggenommene Betriebsausgaben für die Einrichtung eines Bürobereichs in einem neu erworbenen Objekt geltend. Der Kläger war in 2001 hauptsächlich Vorstand einer Bank und daneben als Aufsichtsrat, Verwaltungsrat und Dozent tätig; ab Ende 2001 plante er eine selbständige Tätigkeit als Finanzberater. Das Finanzamt erkannte nur den pauschalen Höchstbetrag von DM 2.400 für das häusliche Arbeitszimmer an und lehnte den darüber hinaus geltend gemachten Verlust aus vorweggenommenen Betriebsausgaben ab. Die Kläger rügten, die Aufwendungen stünden im konkreten Zusammenhang mit der ab 2002 ausgeübten selbständigen Tätigkeit und seien daher auch schon 2001 abzugsfähig. Das FG setzte das Verfahren nach BFH-Entscheidung aus und nahm es wieder auf. • Rechtsgrundlage ist § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG, wonach Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nicht abziehbar sind, ein beschränkter Abzug bis zur Höhe des gesetzlichen Höchstbetrags aber möglich ist, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, und der volle Abzug nur besteht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet. • Für die Prüfung des Abzugs ist auf die tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Veranlagungszeitraum abzustellen; antizipierte, erst in späteren Jahren verwirklichte berufliche Änderungen sind nicht maßgeblich. • Im Streitfall befand sich 2001 der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Klägers nicht im häuslichen Arbeitszimmer, weil er vornehmlich als Vorstand tätig war und dort ein Büro zur Verfügung hatte. • Für die Aufsichtsratstätigkeiten bestand kein anderer Arbeitsplatz, weshalb der gesetzliche Höchstbetrag anzuerkennen war. • Ein darüber hinausgehender Abzug für vorweggenommene Betriebsausgaben im Hinblick auf die später beabsichtigte selbständige Tätigkeit war nicht zulässig, da die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG im Veranlagungszeitraum nicht vorlagen. • Kostenentscheidung zu Lasten der Kläger gemäß § 135 Abs. 1 FGO. Die Klage ist unbegründet; das Finanzamt hat die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer zutreffend nur bis zum gesetzlichen Höchstbetrag berücksichtigt. Der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Klägers lag im Streitjahr 2001 nicht im häuslichen Arbeitszimmer, sondern im zur Verfügung stehenden Büro der Bank. Vorweggenommene Betriebsausgaben für die später angestrebte selbständige Tätigkeit können nicht schon im Veranlagungszeitraum ohne die dort erforderlichen tatsächlichen Verhältnisse unbegrenzt abgezogen werden. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.