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Urteil

3 K 339/01

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Finanzamt durfte nach § 162 AO schätzen, weil die Klägerin keine Steuererklärung und keine ordnungsgemäße Buchführung für das Streitjahr vorlegte. • Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns sind Veräußerungserlös abzüglich Buchwert und abzugsfähiger nachträglicher Herstellungskosten maßgeblich; Finanzierungskosten und Rechtsverfolgungskosten gehören nicht dazu. • Herstellungskosten sind nach § 9b Abs. 1 S. 1 EStG nur in Höhe der Nettobeträge anzusetzen; bei gemeinsamer Rechnung ist nur der auf die betroffene Wohnung entfallende Miteigentumsanteil zu berücksichtigen. • Eine mit der Bank getroffene Verwertungsabrede ändert nichts an der steuerlichen Zurechnung des Veräußerungsgewinns, solange kein Insolvenzverfahren eröffnet ist.
Entscheidungsgründe
Schätzung des Veräußerungsgewinns, Abzug nachträglicher Herstellungskosten und steuerliche Zurechnung • Das Finanzamt durfte nach § 162 AO schätzen, weil die Klägerin keine Steuererklärung und keine ordnungsgemäße Buchführung für das Streitjahr vorlegte. • Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns sind Veräußerungserlös abzüglich Buchwert und abzugsfähiger nachträglicher Herstellungskosten maßgeblich; Finanzierungskosten und Rechtsverfolgungskosten gehören nicht dazu. • Herstellungskosten sind nach § 9b Abs. 1 S. 1 EStG nur in Höhe der Nettobeträge anzusetzen; bei gemeinsamer Rechnung ist nur der auf die betroffene Wohnung entfallende Miteigentumsanteil zu berücksichtigen. • Eine mit der Bank getroffene Verwertungsabrede ändert nichts an der steuerlichen Zurechnung des Veräußerungsgewinns, solange kein Insolvenzverfahren eröffnet ist. Die Klägerin ist eine seit 1982 bestehende Kapitalgesellschaft, die ihren Geschäftsbetrieb 1990 einstellte und seit 1989 keine Steuererklärung mehr abgab. Zum Betriebsvermögen gehörte bis 1999 eine Eigentumswohnung, die die Klägerin am 10.03.1999 für 160.000 DM an ihren Geschäftsführer verkaufte. In der Bilanz zum 31.12.1989 war die Wohnung als Umlaufvermögen mit einem Buchwert von 125.975,68 DM ausgewiesen. Die Klägerin machte nachträgliche Herstellungskosten und Finanzierungskosten geltend, legte dazu jedoch keine geordnete und zuordenbare Buchführung oder vollständige Nachweise vor. Das Finanzamt schätzte nach § 162 AO ein zu versteuerndes Einkommen von 20.000 DM und setzte Körperschaftsteuer für 1999 fest; die Klage der Klägerin richtete sich gegen diese Festsetzung. Die Klägerin behauptete, es sei faktisch kein Gewinn, sondern ein Verlust entstanden und berief sich ergänzend auf eine Verwertungsabrede mit der Bank. • Zulässigkeit und Ergebnis der Schätzung: Das Finanzamt war nach § 162 Abs. 1 und 2 AO zur Schätzung berechtigt, weil die Klägerin keine Steuererklärung für das Streitjahr abgab und keine ordnungsgemäße Buchführung vorlegte; die Schätzung muss alle erheblichen Umstände berücksichtigen und wirtschaftlich vernünftige Ergebnisse liefern. • Ermittlung des Veräußerungsgewinns: Maßgeblich ist der Unterschied zwischen Veräußerungserlös und Buchwert abzüglich abzugsfähiger nachträglicher Herstellungskosten; Finanzierungskosten und Kosten der Rechtsverfolgung zählen nicht zu den nachträglichen Herstellungskosten. • Bewertung der nachträglichen Herstellungskosten: Die vorgelegten, ungeordneten und teils nicht zuordenbaren Belege rechtfertigten keine exakte Ermittlung; daher war eine Schätzung zulässig. Bruttoangaben sind gemäß § 9b Abs. 1 S. 1 EStG um die Umsatzsteuer zu bereinigen; bei Rechnungen für das Gesamtobjekt ist nur der auf die Wohnung entfallende Miteigentumsanteil (112/1.000) anzusetzen, sodass sich nach Schätzung Herstellungskosten von 11.333,73 DM ergeben. • Ergebnis der Subsumtion: Unter Anrechnung des Verkaufsumsatzes 160.000 DM, des Buchwerts 125.976 DM und der geschätzten nachträglichen Herstellungskosten ergibt sich ein Veräußerungsgewinn von 22.690 DM, der über dem vom Finanzamt angesetzten Wert liegt; das Finanzamt berücksichtigte die vorgetragenen Umstände bei seiner niedrigeren, jedenfalls aber vertretbaren Schätzung von 20.000 DM. • Zurechnung des Gewinns trotz Verwertungsabrede: Eine vertragliche Treuhand- oder Verwertungsabrede mit der Bank führt nicht zur Abkehr von den steuerlichen Zurechnungsgrundsätzen, sofern kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde; insoweit ist die Regelung des Insolvenzrechts nicht anwendbar. • Betriebs- und Finanzierungskosten: Für das Streitjahr konnten nur 94,08 DM Grundsteuer nachgewiesen werden; zu den behaupteten Finanzierungskosten fehlte der notwendige Nachweis, sodass die Klägerin die materielle Beweislast nicht erfüllt hat. • Verfahrensrechtliches: Die Entscheidung wurde im Einvernehmen der Parteien durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung erlassen; Revision wurde nicht zugelassen. Die Klage ist unbegründet; der angefochtene Körperschaftsteuerbescheid und die Einspruchsentscheidung bleiben bestehen. Das Gericht schließt sich der Schätzung des Finanzamts an und hält das zu versteuernde Einkommen für 1999 mit 20.000 DM als sachgerecht an, weil die Klägerin keine ordnungsgemäße Buchführung und keine ausreichenden Nachweise vorlegte. Nach Abzug der berichtigten nachträglichen Herstellungskosten und unter Berücksichtigung der rechtlichen Grundsätze zur Zurechnung verbleibt kein niedrigerer, nachweisbarer Veräußerungsgewinn; Finanzierungskosten und frühere verlustträchtige Vorjahre können nicht berücksichtigt werden. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin; eine Revision war nicht zuzulassen.