Urteil
6 K 176/03
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der erstmaligen Feststellung des steuerlichen Einlagekontos sind von der Trägerkörperschaft vor dem Systemwechsel geleistete Verlustausgleichszahlungen an einen BgA als Einlagen im Sinne des § 27 KStG n.F. zu erfassen.
• Das steuerliche Einlagekonto ist keine bilanzielle Größe; Verluste mindern das Steuerbilanz-Eigenkapital, nicht jedoch das steuerliche Einlagekonto.
• Bei der Ermittlung des Anfangsbestands sind zudem rechtlich als Stammkapital festgelegte Beträge vom Einlagebestand abzuziehen; umgekehrt führen Herabsetzungen des Stammkapitals zu einer Erhöhung des Einlagekontos.
• Altgewinnrücklagen sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie zuvor tatsächlich uneingeschränkt der Körperschaftsteuer unterlegen haben.
Entscheidungsgründe
Verlustausgleiche der Trägerkörperschaft sind Einlagen im steuerlichen Einlagekonto • Bei der erstmaligen Feststellung des steuerlichen Einlagekontos sind von der Trägerkörperschaft vor dem Systemwechsel geleistete Verlustausgleichszahlungen an einen BgA als Einlagen im Sinne des § 27 KStG n.F. zu erfassen. • Das steuerliche Einlagekonto ist keine bilanzielle Größe; Verluste mindern das Steuerbilanz-Eigenkapital, nicht jedoch das steuerliche Einlagekonto. • Bei der Ermittlung des Anfangsbestands sind zudem rechtlich als Stammkapital festgelegte Beträge vom Einlagebestand abzuziehen; umgekehrt führen Herabsetzungen des Stammkapitals zu einer Erhöhung des Einlagekontos. • Altgewinnrücklagen sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie zuvor tatsächlich uneingeschränkt der Körperschaftsteuer unterlegen haben. Die Klägerin (Gemeinde) unterhält einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) "Wasserversorgung" ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Zwischen 1977 und 2000 hat die Gemeinde wiederholt Verluste des BgA ausgeglichen; diese Ausgleichszahlungen wurden in den Jahresabschlüssen und durch Gemeinderatsbeschlüsse dokumentiert. Der BgA wurde später (1994) durch Betriebssatzung in einen Eigenbetrieb mit festgelegtem Stammkapital überführt; ein Teil der zuvor geleisteten Mittel wurde als Stammkapital ausgewiesen, der Rest bildete Rücklagen. Das Finanzamt stellte das steuerliche Einlagekonto zum 31.12.2001 ausgehend vom bilanziellen Eigenkapital abzüglich Stammkapital fest und berücksichtigte die vor dem Systemwechsel geleisteten Verlustausgleiche nicht als Einlagen. Die Gemeinde erhob Einspruch und Klage mit dem Vorbringen, diese Zahlungen seien Einlagen nach § 27 KStG n.F. und daher im Einlagekonto zu erfassen. • Rechtliche Grundlagen: § 27 Abs.1,2,7, § 36 Abs.7, § 39 KStG n.F.; § 20 Abs.1 Nr.10 EStG n.F.; Übergangsregelungen für die erstmalige Feststellung. • Wortlaut und Systematik: § 27 KStG n.F. verlangt die Erfassung aller nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen; eine zeitliche Beschränkung ergibt sich nicht. Damit sind auch vor dem Systemwechsel geleistete Einlagen zu erfassen. • Gleichbehandlungs- und Zweckgesichtspunkte: Die Regelungen verhindern eine mehrfache Besteuerung bereits versteuerter Altgewinne und vermeiden Wettbewerbsnachteile zwischen BgA und Kapitalgesellschaften. Würden Verlustausgleiche nicht erfasst, wären Rückzahlungen oder Ausschüttungen der Trägerkörperschaft steuerpflichtig, obwohl sie nur Erstattungen zuvor geleisteter Einlagen darstellen. • Übertragung auf BgA: Auf Grund der fiktiven steuerlichen Verselbständigung sind Vermögenszuwendungen der Trägerkörperschaft an den BgA als Einlagen i.S.d. § 27 KStG n.F. anzusehen, insbesondere wenn sie lossesausgleichend erfolgen. • Bilanz- vs. steuerliches Konto: Das steuerliche Einlagekonto ist kein bilanzieller Posten; Verluste vermindern zwar das bilanzielle Eigenkapital, nicht jedoch das Einlagekonto. Dementsprechend darf das Finanzamt bei der Ermittlung nicht allein das steuerbilanzielle Eigenkapital (abzüglich Nennkapital) zugrunde legen. • Behandlung von Stammkapital und Rücklagen: Wenn Einlagen als Stammkapital festgelegt worden sind, sind diese Beträge vom Einlagebestand abzuziehen; spätere Herabsetzungen des Stammkapitals führen entsprechend zu Erhöhungen des Einlagekontos. • Altgewinne: Altgewinnrücklagen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie zuvor tatsächlich der Körperschaftsteuer unterlegen haben; im vorliegenden Fall sind zuvor entstehende Gewinne stets mit Verlusten verrechnet worden und daher nicht erfasst. • Sachverhaltsfeststellung: Hinsichtlich dieses Streitfalls sind die in den Jahresabschlüssen und Gemeinderatsbeschlüssen dokumentierten Verlustausgleiche der Jahre 1977–2000 unstreitig und als Einlagen im Anfangsbestand zu berücksichtigen. Die Klage ist begründet; der Bescheid des Finanzamts vom 03.03.2003 ist rechtswidrig, weil der Anfangsbestand des steuerlichen Einlagekontos zum 31.12.2001 die von der Gemeinde vor dem Systemwechsel geleisteten Verlustausgleiche und sonstigen Einlagen (soweit sie nicht rechtlich als Stammkapital festgesetzt waren) zu enthalten hat. Entsprechend ist das steuerliche Einlagekonto zum 31.12.2001 in einem höheren Betrag festzustellen; vom bilanziellen Eigenkapital abgezogene Stammkapitalbestandteile sind dagegen zu berücksichtigen. Altgewinnrücklagen werden nur einbezogen, wenn sie zuvor uneingeschränkt der Körperschaftsteuer unterlegen haben. Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit sowie die Zulassung der Revision wurden vom Gericht angeordnet.