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Beschluss

9 V 40/06

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Steuerbefreiung von Ausfuhrlieferungen muss der Unternehmer Ausfuhr- und Buchnachweis führen; handelsübliche Bezeichnung und Menge sind erforderlich (§§ 6 Abs.4, 8, 9, 10, 13 UStDV). • Die Bezeichnung "Armbanduhren mit autom. Werken" nebst Stückzahl genügt nicht zur eindeutigen Identifizierung hochpreisiger Markenuhren; damit fehlt der erforderliche Nachweis der Ausfuhr. • Nichtbeanstandete frühere Verwaltungspraxis begründet kein schutzwürdiges Vertrauen, da das Finanzamt im Rahmen der Abschnittsbesteuerung in jedem Veranlagungszeitraum neu prüfen darf. • Die Möglichkeit, Belege bis zur Schlussverhandlung nachzureichen, rechtfertigt nicht die Aussetzung der Vollziehung; Feststellungslast für steuerbefreiende Tatsachen liegt beim Steuerpflichtigen.
Entscheidungsgründe
Handelsübliche Bezeichnung bei Ausfuhr hochpreisiger Markenuhren unzureichend • Zur Steuerbefreiung von Ausfuhrlieferungen muss der Unternehmer Ausfuhr- und Buchnachweis führen; handelsübliche Bezeichnung und Menge sind erforderlich (§§ 6 Abs.4, 8, 9, 10, 13 UStDV). • Die Bezeichnung "Armbanduhren mit autom. Werken" nebst Stückzahl genügt nicht zur eindeutigen Identifizierung hochpreisiger Markenuhren; damit fehlt der erforderliche Nachweis der Ausfuhr. • Nichtbeanstandete frühere Verwaltungspraxis begründet kein schutzwürdiges Vertrauen, da das Finanzamt im Rahmen der Abschnittsbesteuerung in jedem Veranlagungszeitraum neu prüfen darf. • Die Möglichkeit, Belege bis zur Schlussverhandlung nachzureichen, rechtfertigt nicht die Aussetzung der Vollziehung; Feststellungslast für steuerbefreiende Tatsachen liegt beim Steuerpflichtigen. Der Antragsteller betrieb einen Einzelhandel mit hochwertigen -X- Uhren und erklärte für 1999–2001 umfangreiche Ausfuhrlieferungen als steuerfrei nach § 4 Nr.1 i.V.m. § 6 UStG. Bei einer Außenprüfung wurden Rechnungen und Ausfuhrpapiere festgestellt, die die Liefergegenstände lediglich als "Armbanduhren mit autom. Werken" mit Angabe der Stückzahl bezeichneten. Das Finanzamt verweigerte daraufhin die Steuerbefreiung und erließ Änderungsbescheide, weil die Bezeichnung für hochpreisige Markenuhren nicht handelsüblich und damit nicht ausreichend sei. Der Kläger widersprach und beantragte Aussetzung der Vollziehung; er berief sich auf frühere Prüfungen, in denen die Bezeichnung nicht beanstandet wurde, und auf BFH-Rechtsprechung zur Nachholmöglichkeit von Belegen. Das Finanzgericht hatte über die Aussetzung der Vollziehung und die Aufhebung der Verwirkung von Säumniszuschlägen zu entscheiden. • Rechtsgrundlagen: § 4 Nr.1, § 6 Abs.1,4 UStG sowie §§ 8–13 UStDV regeln Ausfuhr- und Buchnachweis; Art.15 6. Rl. (77/388/EWG) verlangt Regeln zur Verhinderung von Missbräuchen. • Erfordernis der handelsüblichen Bezeichnung: Nach §§ 9,10,13 UStDV müssen Ausfuhrbeleg und Buchführung die handelsübliche Bezeichnung und die Menge enthalten; dies muss eindeutig und leicht nachprüfbar sein. • Unzureichende Bezeichnung im Streitfall: Die Rechnungen und Ausfuhrbelege enthielten nur die Gattungsbezeichnung "Armbanduhren mit autom. Werken" und Stückzahl; das erlaubt bei hochpreisigen Markenuhren keine individuelle Identifizierung und damit keine nachprüfbare Feststellung der ausgeführten Gegenstände. • Verhältnis zu EU-Recht: Die nationalen Nachweisanforderungen stehen im Einklang mit Art.15 6. Rl.; genaue Bezeichnungen sind erforderlich, um Steuerbefreiungen korrekt anzuwenden und Missbrauch zu verhindern. • Treu und Glauben/Vertrauen: Eine frühere Nichtbeanstandung schafft keinen schutzwürdigen Vertrauensschutz; das Finanzamt prüft in jedem Besteuerungszeitraum erneut (Abschnittsbesteuerung). • Nachreichung von Belegen: Zwar kann der Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen Belege bis zur Schlussverhandlung nachreichen; dies entbindet ihn jedoch nicht von der Darlegungs- und Feststellungslast vor Vollziehung der Bescheide. • Folgeentscheidung und Zulassungsfrage: Die Rechtsprechung des BFH und ein Urteil des FG München stehen dahingehend, dass allgemeine Gattungsbezeichnungen für hochpreisige Markenuhren nicht genügen; daher bestand kein ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide, und die Beschwerde zum BFH wird nicht zugelassen. Die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 1999, 2000 und 2001 sowie auf Aufhebung der Verwirkung von Säumniszuschlägen wurden abgelehnt. Das Finanzgericht bestätigt, dass der Kläger den erforderlichen Ausfuhr- und Buchnachweis nicht erbracht hat, weil die Bezeichnung "Armbanduhren mit autom. Werken" nebst Stückzahl für hochpreisige -X- Markenuhren keine eindeutige Identifizierung ermöglicht. Eine frühere Nichtbeanstandung durch Finanzbehörden begründet kein schutzwürdiges Vertrauen; die Nachreichungsmöglichkeit von Belegen bis zur Schlussverhandlung rechtfertigt nicht die Aussetzung der Vollziehung. Die Kostenentscheidung trifft der Kläger; die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird nicht zugelassen.