Urteil
12 K 115/06
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Nach § 123 AO kann die Finanzbehörde von Beteiligten ohne Wohnsitz im Inland die Benennung eines inländischen Empfangsbevollmächtigten verlangen; die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen.
• Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf die Überschreitung oder missbräuchliche Ausübung des Ermessens (§ 102 FGO).
• Eine Vorabentscheidung des EuGH ist nicht erforderlich, weil die Regelung des § 123 AO nicht gleichheitswidrig ausländische Empfänger behandelt, sondern Erschwernisse bei Zustellung im Ausland ausgleicht.
Entscheidungsgründe
Verlangen eines inländischen Empfangsbevollmächtigten nach § 123 AO ist ermessensgerecht • Nach § 123 AO kann die Finanzbehörde von Beteiligten ohne Wohnsitz im Inland die Benennung eines inländischen Empfangsbevollmächtigten verlangen; die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. • Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf die Überschreitung oder missbräuchliche Ausübung des Ermessens (§ 102 FGO). • Eine Vorabentscheidung des EuGH ist nicht erforderlich, weil die Regelung des § 123 AO nicht gleichheitswidrig ausländische Empfänger behandelt, sondern Erschwernisse bei Zustellung im Ausland ausgleicht. Die Kläger lebten mit Wohnsitz in Frankreich. Das Finanzamt stellte für sie gesondert und einheitlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die Veranlagungszeiträume 1993–1998 fest und übersandte Bescheide an den Steuerberater in X, der die Zustellung mangels Vollmacht zurückgab. Die Kläger legten Einspruch gegen die Feststellungen ein; das Verfahren war zum Teil erfolgreich, weitere Verfahren (einschließlich Einkommensteuerbescheide) waren noch anhängig. Das Finanzamt forderte die Kläger mit Bescheid vom 17.11.2005 zur Bestellung eines inländischen Empfangsbevollmächtigten auf und wies den Einspruch zurück, da mit weiteren Zustellungen zu rechnen sei. Die Kläger rügten Diskriminierung nach europäischem und völkerrechtlichem Nichtdiskriminierungsgebot und klagten gegen den Bescheid. • Rechtliche Grundlage ist § 123 Satz 1 AO; die Behörde ist bei Anordnung eines Empfangsbevollmächtigten ermessensberechtigt und hat dieses Ermessen nach § 5 AO zu benutzen; gerichtliche Prüfung beschränkt sich auf Ermessensfehler (§ 102 Satz 1 FGO). • Die Parteien stimmen überein, dass die Kläger ihren Wohnsitz in Frankreich haben, sodass § 123 AO überhaupt anwendbar ist. • Das Finanzamt durfte sein Ermessen dahin ausüben, dass wegen der noch anhängigen zahlreichen Verfahren und der zu erwartenden weiteren Zustellungen ein inländischer Empfangsbevollmächtigter erforderlich ist; es lagen objektive Anhaltspunkte für die Gefahr erschwerter Zustellungen vor. • Ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH war nicht geboten. Der Anwendungsfall des § 123 AO ist nicht mit der vom EuGH in C-398/92 entschiedenen Regelung vergleichbar, weil § 123 AO auf die Ausgleichung praktischer Erschwernisse bei ausländischer Zustellung abzielt und nicht darauf, innerstaatliche Förmlichkeiten zu umgehen. • Auch eine Verletzung des Nichtdiskriminierungsgebots des deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens ist nicht erkennbar; die Maßnahme gleicht Zustellerschwernisse aus und begründet keine ungerechtfertigte Unterschiedsbehandlung. Die Klage ist unbegründet; der Bescheid vom 17.11.2005 und die Einspruchsentscheidung bleiben bestehen, weil das Finanzamt sein Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt hat und zureichende Gründe für die Anordnung eines inländischen Empfangsbevollmächtigten vorlagen. Eine Vorabentscheidung des EuGH war nicht erforderlich, da § 123 AO nicht diskriminierend wirkt, sondern Zustellerschwernisse im Ausland ausgleicht. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens gemäß § 135 Abs. 1 FGO. Der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.