Urteil
12 K 81/05
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem Auflösungsverlust nach §17 EStG sind nachträgliche Anschaffungskosten anzuerkennen, wenn sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und eigenkapitalersetzend sind.
• Ein Darlehen des Gesellschafters kann als in der Krise stehen gelassene Finanzierung gelten; dann ist als Wert der Forderung der gemeine Wert zum Zeitpunkt des (möglichen) Abzugs maßgeblich.
• Eine Bürgschaftsübernahme zugunsten Dritter kann durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und bei Eintritt der Krise eigenkapitalersetzend sein; dann sind Aufwendungen in Höhe des Nennwerts anzuerkennen.
• Ein Darlehen stellt nur dann ein Finanzplandarlehen oder ein krisenbestimmtes Darlehen dar, wenn sich dies aus Vertrag, Finanzierungsplan oder bindenden Erklärungen ergibt; bloße Tilgungsleistungen oder kurzfristige Rückzahlungsfristen sprechen dagegen.
Entscheidungsgründe
Anrechnung nachträglicher Anschaffungskosten bei Auflösungsverlust; Darlehen in Krise und Bürgschaft als eigenkapitalersetzend • Bei einem Auflösungsverlust nach §17 EStG sind nachträgliche Anschaffungskosten anzuerkennen, wenn sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und eigenkapitalersetzend sind. • Ein Darlehen des Gesellschafters kann als in der Krise stehen gelassene Finanzierung gelten; dann ist als Wert der Forderung der gemeine Wert zum Zeitpunkt des (möglichen) Abzugs maßgeblich. • Eine Bürgschaftsübernahme zugunsten Dritter kann durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und bei Eintritt der Krise eigenkapitalersetzend sein; dann sind Aufwendungen in Höhe des Nennwerts anzuerkennen. • Ein Darlehen stellt nur dann ein Finanzplandarlehen oder ein krisenbestimmtes Darlehen dar, wenn sich dies aus Vertrag, Finanzierungsplan oder bindenden Erklärungen ergibt; bloße Tilgungsleistungen oder kurzfristige Rückzahlungsfristen sprechen dagegen. Der Kläger war 50%iger Gesellschafter einer seit 1990 bestehenden GmbH, die 1998 aufgelöst und 2000 liquidiert wurde. Er machte im Einspruchsverfahren einen Auflösungsverlust nach §17 Abs.2 EStG in Höhe von DM 564.571,25 geltend, bestehend aus Stammkapital, einem Darlehen aus einem Grundstücksverkauf (DM 330.000) und einer in Anspruch genommenen Bürgschaft (DM 209.571,25). Das Darlehen wurde vertraglich mit Rückzahlung bis 31.12.1991 und Zinsregelungen vereinbart; später erfolgte Teilverrechnung und Tilgung. Der Kläger übernahm zudem persönliche Haftung für ein Fremddarlehen zugunsten eines Dritten, um den Verkauf schwer vermarktbarer Wohnungen zu ermöglichen. Das Finanzamt erkannte nur das Stammkapital als Verlust an; der Kläger machte geltend, Darlehen und Bürgschaft seien gesellschaftsbedingt und als nachträgliche Anschaffungskosten zu berücksichtigen. Streitpunkt war insbesondere, ob das Grundstücksdarlehen ein Finanzplandarlehen, ein krisenbestimmtes Darlehen oder ein in der Krise stehen gelassenes Darlehen sei und in welchem Umfang die Bürgschaftsleistung anzuerkennen sei. • Rechtsgrundlagen: §17 Abs.1, Abs.2 und Abs.4 EStG; ständige BFH-Rechtsprechung zu nachträglichen Anschaffungskosten und eigenkapitalersetzenden Finanzierungsmaßnahmen. • Abgrenzung der Fallgruppen: Das Gericht stellt die drei maßgeblichen Kategorien dar: Hingabe in der Krise (Nennwert), in der Krise stehen gelassen (gemeiner Wert zum Zeitpunkt des Abzugs), und krisenbestimmte oder Finanzplandarlehen (Nennwert, wenn aus Verträgen/Plan ersichtlich). • Bewertung des Grundstücksdarlehens: Vertragsbedingungen (Rückzahlungspflicht bis 1991, Verzinsung, Verrechnung 1994) und Tilgungsleistungen sprechen gegen Langfristigkeit, Rangrücktritt oder eine bindende Erklärung, das Darlehen auch in der Krise stehen zu lassen; somit kein Finanzplandarlehen und kein krisenbestimmtes Darlehen. • Zeitpunkt der Krise und Wertermittlung: Anhand der Jahresabschlüsse ergab sich ein nicht gedeckter Fehlbetrag 1993; das Gericht geht von Kriseneintritt im Laufe des Jahres 1993 aus. Zum Zeitpunkt, als der Kläger das Darlehen nicht abzog, war der gemeine Wert der Forderung nach Überzeugung des Gerichts mit DM 0 anzusetzen, weil ein Dritter kein Entgelt gezahlt hätte. • Bürgschaftsübernahme: Die persönliche Haftungsübernahme des Klägers (begrenzter Grundschuldteil DM 129.000) war durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, diente dazu, schwer verkäufliche Wohnungen abzusichern, und erfolgte nach Eintritt der Krise; daher eigenkapitalersetzend und als nachträgliche Anschaffungskosten anzuerkennen. • Höhe der anzuerkennenden Aufwendungen: Angenommene nachträgliche Anschaffungskosten sind für die Bürgschaft nur in Höhe von DM 129.000 zu berücksichtigen, wobei nur der Tilgungsanteil als Anschaffungskosten anzusetzen ist; Zinsen sind nicht als nachträgliche Anschaffungskosten abzugsfähig, weil die Beteiligung seit 1999 nicht mehr besteht. • Verfahrensrechtliches: Kostenentscheidung nach §136 Abs.1 FGO; Revision zugelassen gemäß §115 Abs.2 Nr.2 FGO wegen noch unbeantworteter BFH-Rechtsfrage. Die Klage hatte teilweise Erfolg. Das Gericht erkannte die Aufwendungen aus der übernommenen persönlichen Haftung (Bürgschaft) in Höhe von DM 129.000 als nachträgliche Anschaffungskosten i.S.v. §17 Abs.2 EStG an, weil die Haftungsübernahme durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und nach Eintritt der Krise eigenkapitalersetzend war. Das Darlehen aus dem Grundstücksverkauf wurde dagegen als in der Krise stehen gelassenes Darlehen eingestuft; sein gemeiner Wert zum Zeitpunkt des (möglichen) Abzugs wurde mit DM 0 geschätzt, sodass hierfür kein zusätzlicher Verlustansatz berücksichtigt wurde. Somit ist der Auflösungsverlust nur insoweit zu erhöhen, wie die anerkannte Bürgschaftsleistung Tilgungsanteile aufweist; Zinsanteile bleiben unberücksichtigt. Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit wurden angeordnet; die Revision wurde zugelassen.