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Beschluss

3 KO 7/03

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Avalprovisionen, die zur Stellung einer Sicherheitsbürgschaft für die Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung (AdV) gegenüber einem Finanzamt aufgewendet wurden, können nach § 139 Abs. 1 FGO erstattungsfähige Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens sein. • Soweit die Sicherheitsleistung erforderlich ist, um die Vollziehung eines streitigen Steuerverwaltungsakts bis zur rechtskräftigen Klärung zu verhindern, dienen die hierfür angefallenen Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung und sind dem Hauptsacheverfahren zuzuordnen. • Die frühere abweichende Rechtsprechung der Finanzgerichte und des BFH wird durch die Erwägungen des BGH zur Zivilprozessordnung nicht zwingend vorgezeichnet; Besonderheiten des Verwaltungsverfahrens und die Kostenfreiheit des behördlichen AdV-Antragsverfahrens verhindern die Erstattungsfähigkeit nicht. • Die Festsetzung einer Avalprovision kann im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 149 FGO in Nachliquidation erfolgen, wenn das Begehren rechtzeitig und formgerecht geltend gemacht wird.
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit von Avalprovisionen bei Aussetzung der Vollziehung (§ 139, § 149 FGO) • Avalprovisionen, die zur Stellung einer Sicherheitsbürgschaft für die Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung (AdV) gegenüber einem Finanzamt aufgewendet wurden, können nach § 139 Abs. 1 FGO erstattungsfähige Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens sein. • Soweit die Sicherheitsleistung erforderlich ist, um die Vollziehung eines streitigen Steuerverwaltungsakts bis zur rechtskräftigen Klärung zu verhindern, dienen die hierfür angefallenen Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung und sind dem Hauptsacheverfahren zuzuordnen. • Die frühere abweichende Rechtsprechung der Finanzgerichte und des BFH wird durch die Erwägungen des BGH zur Zivilprozessordnung nicht zwingend vorgezeichnet; Besonderheiten des Verwaltungsverfahrens und die Kostenfreiheit des behördlichen AdV-Antragsverfahrens verhindern die Erstattungsfähigkeit nicht. • Die Festsetzung einer Avalprovision kann im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 149 FGO in Nachliquidation erfolgen, wenn das Begehren rechtzeitig und formgerecht geltend gemacht wird. Die Klägerin wurde durch Haftungsbescheid des Finanzamts zur Zahlung eines sechsstelligen Betrags in Anspruch genommen. Gegen den Bescheid und ein Leistungsgebot erhob sie Einspruch und Klage; das Finanzamt gewährte nur gegen Sicherheitsleistung AdV. Die Klägerin sandte daraufhin eine Bankbürgschaft über 800.000 DM und zahlte dafür eine Avalprovision. Das Klageverfahren führte teilweise zum Erfolg; das Gericht belastete das Finanzamt mit den Verfahrenskosten. Bei der Kostenfestsetzung beanspruchte die Klägerin neben Anwaltsgebühren auch die Ersatzleistung der von ihr gezahlten Avalprovision. Die Urkundsbeamtin lehnte die Nachliquidation der Avalprovision ab; die Klägerin legte Erinnerung ein. Streitpunkt war, ob die Avalprovision nach § 139 Abs. 1 FGO erstattungsfähig ist. • Zulässigkeit: Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss war fristgerecht eingelegt und daher zulässig (§ 149 Abs. 2 FGO). • Materiell begründet: § 139 Abs. 1 FGO ersetzt Aufwendungen, die in Bezug auf den Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren; dies umfasst auch Aufwendungen im Vorverfahren, wenn die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig erklärt wurde. • Übertragbarkeit zivilrechtlicher Erwägungen: Der BGH hat entschieden, dass Kosten für die Abwendung der Zwangsvollstreckung als Verfahrenskosten des Erkenntnisverfahrens zu behandeln sind; diese Erwägungen hält der Senat für auf das finanzgerichtliche Verfahren übertragbar (§ 91 ZPO vergleichbar, Wertung entspricht § 139 Abs. 1 FGO). • Abgrenzung zur Verwaltungsverfahrenkostenfreiheit: Die Kostenfreiheit des behördlichen AdV-Antragsverfahrens erfasst nicht die Kosten einer Sicherheitsleistung, da diese erst bei der Umsetzung der behördlichen Entscheidung entstehen und der Hauptsache dienen. • Rechtsprechungswandel und Folgerungen: Frühere Entscheidungen von BFH und Finanzgerichten, die Avalprovisionen regelmäßig ausgeschlossen haben, sind nicht zwingend; der Senat folgt einer einzelfallbezogenen Bewertung und berücksichtigt den Grundsatz der Folgenbeseitigung (§ 100 Abs. 1 Satz 2 FGO). • Verfahrensrechtlich: Die Nachliquidation der Avalprovision war zulässig, weil die Klägerin diese im Erinnerungsverfahren geltend gemacht hat und die Frage zuvor noch nicht durch rechtskräftigen Beschluss über alle geltend gemachten Kosten entschieden worden war. • Ergebnis der Anwendung: Die konkret gezahlte Avalprovision in Höhe von 20.940,23 EUR wurde als notwendige Kosten der Rechtsverteidigung i.S.v. § 139 Abs. 1 FGO anerkannt und im Wege der Festsetzung nach § 149 Abs. 1 FGO dem Finanzamt zur Erstattung auferlegt. Die Erinnerung der Klägerin war begründet; der Senat änderte den Kostenfestsetzungsbeschluss und setzte die von der Klägerin für die Bankbürgschaft gezahlte Avalprovision als erstattungsfähige Verfahrenskosten nach § 139 Abs. 1 i.V.m. § 149 Abs. 1 FGO fest. Begründend führt das Gericht aus, dass die Sicherheitsleistung erforderlich war, um die Vollziehung des streitigen Haftungsbescheids bis zur rechtskräftigen Klärung zu verhindern, und die hierfür entstandenen Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung zuzuordnen sind. Die Kostenfreiheit des behördlichen AdV-Antragsverfahrens oder die fehlende ausdrückliche Regelung in der Abgabenordnung steht dem nicht entgegen. Damit hat die Klägerin Anspruch auf Ersatz der Avalprovision; das Finanzamt trägt die festgesetzten zusätzlichen Kosten.