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Urteil

4 K 280/06

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Übernimmt der frühere Arbeitgeber die Kosten einer Outplacementberatung, ist grundsätzlich ein geldwerter Vorteil beim Arbeitnehmer anzusetzen, soweit nicht überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers vorliegt. • Wird die Outplacementleistung im Rahmen einer Aufhebungsvereinbarung als Teil der Abfindungsregelung gewährt, spricht dies gegen ein rein eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers. • Kosten, die der Arbeitgeber direkt an den Berater zahlt, können dem Arbeitnehmer zugerechnet werden, wenn eine Abkürzung des Vertragsweges gegeben ist; solche dem Arbeitnehmer zurechenbaren Aufwendungen sind als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig. • Von dem geldwerten Vorteil ist der Freibetrag des § 3 Nr. 9 EStG abzuziehen; ein darüber hinausgehender Werbungskostenabzug kann durch § 3c EStG begrenzt werden.
Entscheidungsgründe
Outplacementkosten: geldwerter Vorteil und Abzug als vorweggen. Werbungskosten/Betriebsausgaben • Übernimmt der frühere Arbeitgeber die Kosten einer Outplacementberatung, ist grundsätzlich ein geldwerter Vorteil beim Arbeitnehmer anzusetzen, soweit nicht überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers vorliegt. • Wird die Outplacementleistung im Rahmen einer Aufhebungsvereinbarung als Teil der Abfindungsregelung gewährt, spricht dies gegen ein rein eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers. • Kosten, die der Arbeitgeber direkt an den Berater zahlt, können dem Arbeitnehmer zugerechnet werden, wenn eine Abkürzung des Vertragsweges gegeben ist; solche dem Arbeitnehmer zurechenbaren Aufwendungen sind als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig. • Von dem geldwerten Vorteil ist der Freibetrag des § 3 Nr. 9 EStG abzuziehen; ein darüber hinausgehender Werbungskostenabzug kann durch § 3c EStG begrenzt werden. Der Kläger war bis April 2003 Prokurist bei der F-GmbH; im Aufhebungsvertrag vereinbarten die Parteien, dass die F-GmbH eine Outplacementberatung beauftragt und deren Honorar von 28.759 EUR übernimmt. Im Vertrag ist geregelt, dass bei Wiederaufnahme einer Tätigkeit vor dem 30.4.2003 die eingesparten Vergütungen nach Abzug der Beratungskosten geteilt werden. Der Kläger nutzte die Beratung; die F-GmbH zahlte das Honorar. Das Finanzamt erfuhr hiervon durch eine Lohnsteueraußenprüfung und setzte den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil fest, minderte ihn um den Freibetrag des § 3 Nr. 9 EStG und berücksichtigte eine Ermäßigung nach § 34 EStG. Der Kläger focht die Änderung an und machte ersatzweise geltend, die vom Arbeitgeber getragenen Kosten seien ihm als Werbungskosten/Betriebsausgaben zuzurechnen. Das FG verhandelte schriftlich und entschied zugunsten des Klägers. • Grundsätzlich ist bei Übernahme von Outplacementkosten durch den Arbeitgeber ein geldwerter Vorteil beim Arbeitnehmer anzusetzen, sofern nicht überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers vorliegt (§ 3 Nr. 9 EStG Freibetrag zu berücksichtigen). • Die konkrete Ausgestaltung der Aufhebungsvereinbarung (Teilung eingesparter Vergütung, Einbindung der Beratung in die Abfindungsregelung) zeigt, dass die Beratung nicht im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse der F-GmbH gewährt wurde, sondern ein Ausgleichsteil der Aufhebungsvereinbarung ist. • Die direkte Zahlung der F-GmbH an das Beratungsunternehmen ist wirtschaftlich einer Abkürzung des Vertrags- bzw. Zahlungsweges gleichzustellen; deshalb können die vom Dritten getragenen Aufwendungen dem Steuerpflichtigen zugerechnet werden (Anschluss an BFH-Rechtsprechung zur Abkürzung des Zahlungs-/Vertragsweges). • Aufwendungen, die der beruflichen Neuorientierung und der Beschaffung künftiger Einnahmen dienen, sind als vorweggenommene Werbungskosten (§ 9 EStG) oder Betriebsausgaben (§ 4 EStG) abzugsfähig, wenn ein klarer Zusammenhang zu einer konkret in Aussicht genommenen Einkunftsart besteht. • Der vom Beklagten angesetzte Freibetrag war in der Höhe zu korrigieren; der geldwerte Vorteil beträgt 20.578 EUR (28.759 EUR abzüglich Freibetrag 8.181 EUR). Von diesen 20.578 EUR sind die ebenso in Höhe von 20.578 EUR geltend gemachten vorweggenommenen Werbungskosten/Betriebsausgaben abzuziehen, sodass kein steuerpflichtiger Überschuss verbleibt. • Ein weitergehender Abzug über 20.578 EUR hinaus wäre durch § 3c Abs. 1 EStG beschränkt, weil der Freibetrag des § 3 Nr. 9 EStG steuerfreie Beträge betrifft. • Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage wurde die Revision zugelassen; die Kostenentscheidung folgt aus § 135 FGO. • Die Klage war zulässig und inhaltlich begründet; die geänderten Bescheide waren rechtswidrig und verletzten die Kläger in ihren Rechten. Die Klage wird stattgegeben. Der vom Beklagten geänderte Einkommensteuerbescheid ist rechtswidrig, weil der geldwerte Vorteil aus der vom Arbeitgeber bezahlten Outplacementberatung zwar grundsätzlich anzusetzen ist, jedoch in Höhe von 20.578 EUR dem Kläger als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben zuzurechnen und damit voll abzugsfähig ist. Der Freibetrag nach § 3 Nr. 9 EStG ist in Höhe von 8.181 EUR zu berücksichtigen, wodurch sich der anzusetzende geldwerte Vorteil korrekt zu 20.578 EUR ergibt. Ein steuerpflichtiger Überschuss ergibt sich nicht; die Entscheidung des Finanzamts ist aufzuheben. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.