Urteil
4 K 300/06
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Dreimonatsfrist für den pauschalen Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung ist gesetzlich geregelt und im Streitfall bereits verstrichen.
• Die Beschränkung des Abzugs von Verpflegungsmehraufwendungen auf drei Monate stellt eine verfassungskonforme Typisierung dar und ist nicht wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 6 Abs. 1 GG aufzuheben.
• Dem Kläger steht für das Streitjahr kein Werbungskostenabzug weiterer Verpflegungsmehraufwendungen zu, weil die Dreimonatsfrist bereits abgelaufen war und kein substantiierter Ausnahmevortrag erfolgte.
Entscheidungsgründe
Dreimonatsbegrenzung des Pauschalabzugs für Verpflegungsmehraufwand bei doppelter Haushaltsführung • Die Dreimonatsfrist für den pauschalen Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung ist gesetzlich geregelt und im Streitfall bereits verstrichen. • Die Beschränkung des Abzugs von Verpflegungsmehraufwendungen auf drei Monate stellt eine verfassungskonforme Typisierung dar und ist nicht wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 6 Abs. 1 GG aufzuheben. • Dem Kläger steht für das Streitjahr kein Werbungskostenabzug weiterer Verpflegungsmehraufwendungen zu, weil die Dreimonatsfrist bereits abgelaufen war und kein substantiierter Ausnahmevortrag erfolgte. Der Kläger ist Prokurist und führte seit dem 1. August 2002 eine beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung am Arbeitsort. Er machte in der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr pauschale Mehraufwendungen für Verpflegung geltend (insgesamt 4.416 EUR) zusammen mit weiteren Aufwendungen der Zweitwohnung. Das Finanzamt erkannte nur Teile der Aufwendungen an und ließ Verpflegungsmehraufwendungen nicht zu, weil der Abzug nach den Regelungen des EStG nur für die ersten drei Monate nach Begründung der doppelten Haushaltsführung gewährt werde. Kläger und Ehefrau sind beide berufstätig; die Kläger machten verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Dreimonatsbegrenzung geltend mit Verweis auf BVerfG-Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung. Das Finanzgericht hat über die Klage entschieden, ohne weitere Verfahrensnebenheiten darzustellen. • Rechtliche Grundlage: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 und Satz 5 u. 6 EStG i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG regeln den pauschalen Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen und begrenzen ihn auf die ersten drei Monate nach Begründung einer doppelten Haushaltsführung. • Anwendung auf den Streitfall: Die Dreimonatsfrist war bereits 2002 abgelaufen (Begründung der doppelten Haushaltsführung am 01.08.2002), sodass für das Streitjahr kein pauschaler Abzug mehr in Betracht kommt. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Die Beschränkung ist eine typisierende Regelung. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG sind derartige Typisierungen zur Vereinfachung von Massenverfahren grundsätzlich zulässig, sofern die dadurch eintretenden Härten eine verhältnismäßig kleine Zahl Betroffener treffen und nicht sehr intensiv sind. • Keine Verfassungswidrigkeit im Einzelfall: Entgegen der Auffassung der Kläger ergibt sich aus dem Beschluss des BVerfG vom 4. Dezember 2002 keine Verpflichtung, die Dreimonatsgrenze für Verpflegungsmehraufwendungen für beiderseits berufstätige Ehegatten aufzuheben; das BVerfG hatte insbesondere andere zeitliche Begrenzungen (z. B. die Zweijahresgrenze für Unterkunftskosten) beanstandet, nicht jedoch die Dreimonatsregelung für Verpflegung. • Typisierungsgrund und Beweislast: Die Gesetzesbegründung nimmt an, dass sich Steuerpflichtige innerhalb von drei Monaten an die Versorgungssituation am neuen Arbeitsort anpassen; der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass bei ihm nach Ablauf der Dreimonatsfrist weiterhin Mehraufwand entstanden ist. • Abgrenzung zu anderen Fällen: Die Abwägung für Verpflegungsmehraufwendungen unterscheidet sich von der bei Unterkunftskosten; letztere mindern auch nach längerer Dauer weiterhin die Leistungsfähigkeit, weshalb andernorts eine andere verfassungsrechtliche Bewertung erfolgte. • Prozessfolge: Da die gesetzlichen Voraussetzungen der Dreimonatsbegrenzung vorliegen und keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken erkennbar sind, ist der weitere Abzug der Verpflegungsmehraufwendungen zu versagen. Die Klage war zulässig, jedoch unbegründet. Dem Kläger steht für das Streitjahr kein weiterer Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten zu, weil die gesetzliche Dreimonatsfrist nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG bereits abgelaufen war. Die Beschränkung auf die ersten drei Monate stellt eine zulässige Typisierung dar und ist nicht verfassungswidrig zu beanstanden; ein entgegenstehender Vortrag des Klägers, der konkrete Mehraufwendungen nach Ablauf der Frist substantiiert nachweist, wurde nicht geführt. Die Klage wird deshalb abgewiesen; die Kostenentscheidung und die Nichtzulassung der Revision stützen sich auf die einschlägigen Vorschriften der FGO.