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Urteil

6 K 31/06

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kapitalertragsteuer auf Dividenden ist trotz § 8b KStG nach § 43 Abs.1 Satz 3 EStG ohne Rücksicht auf die körperschaftsteuerliche Behandlung einzubehalten. • § 8b KStG eliminiert die Berücksichtigung von Dividendenerträgen bei der Einkommensermittlung, ist aber keine Steuerbefreiung im Sinn des Abzugsrechts und beeinflusst die Kapitalertragsteuer nicht. • Die Abzugswirkung der Vorschriften über die Kapitalertragsteuer gegenüber ausländischen Kapitalgesellschaften verstößt nicht gegen EU-Recht, weil das Abzugsverfahren ein legitimes und verhältnismäßiges Mittel zur Sicherstellung der Besteuerung darstellt. • Ein Erstattungsanspruch nach § 37 Abs.2 AO kommt nur in Betracht, wenn die Steuer ohne rechtlichen Grund entrichtet wurde; dies ist hier nicht der Fall.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattung einbehaltener Kapitalertragsteuer trotz § 8b KStG • Kapitalertragsteuer auf Dividenden ist trotz § 8b KStG nach § 43 Abs.1 Satz 3 EStG ohne Rücksicht auf die körperschaftsteuerliche Behandlung einzubehalten. • § 8b KStG eliminiert die Berücksichtigung von Dividendenerträgen bei der Einkommensermittlung, ist aber keine Steuerbefreiung im Sinn des Abzugsrechts und beeinflusst die Kapitalertragsteuer nicht. • Die Abzugswirkung der Vorschriften über die Kapitalertragsteuer gegenüber ausländischen Kapitalgesellschaften verstößt nicht gegen EU-Recht, weil das Abzugsverfahren ein legitimes und verhältnismäßiges Mittel zur Sicherstellung der Besteuerung darstellt. • Ein Erstattungsanspruch nach § 37 Abs.2 AO kommt nur in Betracht, wenn die Steuer ohne rechtlichen Grund entrichtet wurde; dies ist hier nicht der Fall. Die Klägerin, eine in der Schweiz ansässige Kapitalgesellschaft, war 2002 Inhaberin deutscher Namensaktien und erhielt Dividenden von der deutschen A-AG. Die A-AG zahlte Dividenden abzüglich deutscher Kapitalertragsteuer an die Klägerin; die einbehaltene Steuer belief sich auf insgesamt 126.878 EUR zuzüglich Solidaritätszuschlag. Nach teilweiser Erstattung durch das Bundesamt für Finanzen beantragte die Klägerin die Erstattung des verbleibenden Differenzbetrags von 95.158,50 EUR beim beklagten Finanzamt. Die Klägerin argumentierte, § 8b KStG führe dazu, dass Dividenden bei ihr steuerlich „außer Ansatz“ blieben und daher keine materielle Steuerpflicht in Deutschland bestehe; die Einbehaltung sei ohne rechtlichen Grund. Sie rügte ergänzend europarechtswidrige Wirkung der Kapitalertragsteuer. Das Finanzamt lehnte die Erstattung ab; die Klägerin klagte. Das Gericht hat die Klage zur Entscheidung angenommen. • Rechtslage zur Erstattung: § 37 Abs.2 AO begründet Erstattungsansprüche nur bei Zahlungen ohne rechtlichen Grund. • Anwendbarkeit der Kapitalertragsteuer: Nach § 43 Abs.1 Nr.1 EStG und § 43 Abs.1 Satz 3 EStG ist die Kapitalertragsteuer auf Dividenden zu erheben ungeachtet der Regelung des § 8b KStG; danach war der Steuerabzug rechtmäßig. • Auslegung des § 8b KStG: § 8b KStG stellt keine Steuerbefreiungsvorschrift dar, sondern lässt Dividendenbezüge bei der Ermittlung des körperschaftsteuerpflichtigen Einkommens außer Ansatz; dies ändert aber nicht die Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug, weil die Kapitalertragsteuer nicht am Einkommen anknüpft. • Europarechtsprüfung: Beschränkungen des Kapitalverkehrs sind nach Art.56 EGV grundsätzlich verboten, doch Art.58 EGV gestattet unterschiedliche Behandlung in der Steuerrechtsanwendung; das Abzugsverfahren ist ein legitimes, geeignetes und verhältnismäßiges Mittel zur Sicherstellung der Besteuerung und stellt keine willkürliche Diskriminierung dar. • Zuständigkeit: Sollte die Abgeltungswirkung des § 32 Abs.1 Nr.2 KStG als gemeinschaftsrechtswidrig angesehen werden, würde dies die Zuständigkeit des Bundeszentralamts für Steuern betreffen, ändert aber nichts an der Entscheidung im vorliegenden Verfahren. • Verfahrensrechtliches: Auf Einwendungen zum DBA-Schweiz im Einspruchsverfahren wurde in der Einspruchsentscheidung verwiesen; die Revision wurde zugelassen. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer von 95.158,50 EUR, weil der Steuerabzug nach § 43 EStG rechtmäßig war und § 8b KStG die Pflicht zum Kapitalertragsteuerabzug nicht aufhebt. Die europarechtsliche Rüge greift nicht durch, da das Abzugsverfahren ein legitimes und verhältnismäßiges Mittel zur Sicherstellung der Besteuerung darstellt und keine willkürliche Diskriminierung vorliegt. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Die Revision gegen das Urteil wird zugelassen.