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Urteil

3 K 93/03

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Übersetzer können unter den Voraussetzungen der Anlage zu § 70 UStDV wie Schriftsteller im Sinne von Abschnitt A IV Nr. 5 behandelt werden. • Übersetzungen belletristischer Werke können persönliche geistige Schöpfungen sein und damit Werke im Sinne des UrhG. • Ist die Übersetzung eigenschöpferisch, kann der Unternehmer den Vorsteuer-Durchschnittssatz von 2,6 % nach Abschnitt A IV Nr. 5 der Anlage zu § 70 Abs. 1 UStDV anwenden.
Entscheidungsgründe
Übersetzer als Schriftsteller: Vorsteuerpauschalierung bei eigenschöpferischen Übersetzungen • Übersetzer können unter den Voraussetzungen der Anlage zu § 70 UStDV wie Schriftsteller im Sinne von Abschnitt A IV Nr. 5 behandelt werden. • Übersetzungen belletristischer Werke können persönliche geistige Schöpfungen sein und damit Werke im Sinne des UrhG. • Ist die Übersetzung eigenschöpferisch, kann der Unternehmer den Vorsteuer-Durchschnittssatz von 2,6 % nach Abschnitt A IV Nr. 5 der Anlage zu § 70 Abs. 1 UStDV anwenden. Die Klägerin ist freiberufliche Literaturübersetzerin und erzielte 2000 Honorare von 37.136 DM zuzüglich Umsatzsteuer. In den Jahren 1998 und 1999 hatte sie Vorsteuern nach Durchschnittssätzen ermittelt; im Streitjahr beantragte sie dies erneut und setzte die Vorsteuer mit 2,6 % ihres Umsatzes an. Das Finanzamt erkannte die pauschale Vorsteuer nicht an und berücksichtigte nur die tatsächlich in Rechnung gestellten Vorsteuern. Die Klägerin rügte, Übersetzer seien wie Schriftsteller anzusehen und könne namentlich bei eigenschöpferischer Übersetzung die Regelung des § 23 Abs.1 Nr.1 UStG i.V.m. Abschnitt A IV Nr.5 der Anlage zu §§ 69,70 UStDV anwenden. Das Finanzamt hielt demgegenüber Übersetzer nur ausnahmsweise für Schriftsteller. Das FG hat darüber zu entscheiden, ob die Klägerin den Durchschnittssatz von 2,6 % anwenden durfte. • Die Klage ist begründet; die Klägerin durfte die Vorsteuer nach dem Durchschnittssatz ermitteln. • Rechtliche Grundlage ist § 23 Abs.1 Nr.1 UStG in Verbindung mit Abschnitt A IV Nr.5 der Anlage zu § 70 Abs.1 UStDV, wonach freiberuflich tätige Unternehmer, die geschriebene Werke schaffen, unter bestimmten Voraussetzungen 2,6 % ansetzen können. • Zur Auslegung des Begriffs „Werk“ kann auf das Urheberrecht zurückgegriffen werden (§ 2 Abs.2, § 3 UrhG): Übersetzungen sind dann selbständige Werke, wenn sie persönliche geistige Schöpfungen des Übersetzers sind. • Übersetzertätigkeit erfordert sprachliche Ausdrucksfähigkeit und Einfühlungsvermögen; bei belletristischen Übersetzungen kann sich die für das Werk erforderliche individuelle Schöpfung niederschlagen (BGH-Rechtsprechung). • Auch nach dem engeren Maßstab des BFH kann eine Übersetzung eigenschöpferisch sein, wenn Elemente der Sprachschöpfung, Nachschöpfung und das kongeniale Erfassen der inhaltlichen und formalen Gedanken des Autors vorhanden sind. • Im vorliegenden Fall legte die Klägerin detaillierte Analysen vor, die zeigen, dass sie an zahlreichen Stellen freiere Übertragungen vornahm, um Atmosphäre und Aussage der Originalwerke angemessen wiederzugeben; das Finanzamt bestreitet die Eigenschöpfung nicht. • Da der Vorjahresumsatz unter der in § 69 Abs.3 UStDV genannten Grenze von 120.000 DM lag, steht der Anwendung der Vereinfachungsregelung nichts entgegen. • Folgerung: Die pauschalierte Vorsteuer ist mit 2,6 % des Umsatzes (965,54 DM) anzusetzen und die festzusetzende Umsatzsteuer entsprechend zu mindern. Die Klage ist erfolgreich. Das FG hat festgestellt, dass die Klägerin als Übersetzerin belletristischer Werke eigenschöpferische Leistungen erbracht und damit im Sinne der Anlage zu § 70 Abs.1 UStDV als Schriftstellerin anzusehen ist. Folglich durfte sie die Vorsteuer pauschal mit 2,6 % ihres Umsatzes (965,54 DM) ansetzen; nach Abzug hiervon ist die Umsatzsteuer für 2000 auf 835,44 EUR festzusetzen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs.1 FGO. Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, um die einheitliche Rechtsprechung zur Frage der Vorsteuerpauschalierung bei Übersetzern zu klären.