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Urteil

10 K 303/05

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zins-Währungs-Swap-Verträge, bei denen sich der Verkäufer zur Lieferung einer Fremdwährung verpflichtet, bevor er diese erworben hat, sind nach § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 3 EStG als private Veräußerungsgeschäfte zu behandeln. • Liegt vertraglich die Verpflichtung zur Lieferung konkreter Festbeträge in einer Vertragswährung und nicht nur ein nach Saldierung zu zahlender Differenzbetrag vor, liegt kein bloßes Differenzgeschäft nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 EStG vor. • Die Grundsätze für Optionsgeschäfte sind auf feste Lieferverpflichtungen nicht anwendbar; fehlt ein Optionsrecht, ist die einjährige Spekulationsfrist der Nr. 2 bzw. Nr. 4 nicht einschlägig, vielmehr greift Nr. 3.
Entscheidungsgründe
Lieferverpflichtung vor Erwerb als privates Veräußerungsgeschäft (§ 23 Abs.1 Nr.3 EStG) • Zins-Währungs-Swap-Verträge, bei denen sich der Verkäufer zur Lieferung einer Fremdwährung verpflichtet, bevor er diese erworben hat, sind nach § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 3 EStG als private Veräußerungsgeschäfte zu behandeln. • Liegt vertraglich die Verpflichtung zur Lieferung konkreter Festbeträge in einer Vertragswährung und nicht nur ein nach Saldierung zu zahlender Differenzbetrag vor, liegt kein bloßes Differenzgeschäft nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 EStG vor. • Die Grundsätze für Optionsgeschäfte sind auf feste Lieferverpflichtungen nicht anwendbar; fehlt ein Optionsrecht, ist die einjährige Spekulationsfrist der Nr. 2 bzw. Nr. 4 nicht einschlägig, vielmehr greift Nr. 3. Die Kläger, gemeinsam veranlagt, schlossen am 05.07.1999 mit der Bank AG einen als Zins-Währungs-Swap bezeichneten Vertrag (Laufzeit 01.06.1999–01.06.2004) und einen Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte. Danach verpflichtete sich der Kläger jeweils zum 01.06 bestimmter Jahre zur Lieferung fester JPY-Beträge, die Bank zur Lieferung fester EUR-Beträge. Der Kläger besaß die zu liefernden JPY bei Vertragsschluss nicht und musste sie erst noch erwerben. Aus den Zahlungen entstanden den Klägern in 2000 und 2001 Einnahmen, die das Finanzamt als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 22 Nr.2 i.V.m. § 23 Abs.1 Nr.3 EStG qualifizierte. Die Kläger rügten, es handele sich um bloße Differenzgeschäfte/Optionsähnliches und nicht um Veräußerungsgeschäfte; das Finanzamt änderte die Bescheide und verwarf die Einsprüche; hiergegen klagten die Kläger. • Anwendbare Vorschriften sind § 22 Nr.2 i.V.m. § 2 Abs.1 Nr.7 und § 23 Abs.1 Satz1 Nr.3 EStG (Streitjahresfassung). • Tatbestandsmerkmal der Nr.3 ist die Veräußerung vor dem Erwerb des Wirtschaftsguts: Dies liegt vor, wenn sich der Verkäufer bei Vertragsschluss bereits zur Lieferung eines bestimmten Wirtschaftsguts verpflichtet, das er noch nicht besitzt. • Der Vertrag vom 05.07.1999 nennt für beide Parteien exakt zu liefernde Festbeträge in der jeweiligen Währung; der Kläger räumte ein, die JPY nicht zu besitzen. Damit erfolgte die Lieferung (Veräußerung) der JPY vor deren Erwerb und die Voraussetzungen des § 23 Abs.1 Nr.3 EStG sind erfüllt. • Entgegen der Klägerentscheidung stellt der Vertrag kein reines Differenzgeschäft nach § 23 Abs.1 Nr.4 EStG dar, weil nicht die Zahlung eines saldierten Differenzbetrags, sondern der Austausch konkreter Festbeträge in unterschiedlicher Währung geschuldet ist. • Die Übergänge zu Optionsgeschäften sind nicht gegeben: Es bestand kein Optionsrecht, sondern eine feste Lieferpflicht; daher sind die Grundsätze für Optionsgeschäfte nicht anwendbar und die einjährige Spekulationsfrist der Nr.2/Nr.4 nicht maßgeblich. • Folge: Die erzielten Einnahmen sind als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften zu erfassen und steuerpflichtig. • Das Gericht hat deshalb die Klage als unbegründet abgewiesen und die geänderten Einkommensteuerbescheide 2000 und 2001 als rechtmäßig bestätigt. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht bestätigt die Einspruchsentscheidung des Finanzamts: Die aus den Zins-Währungs-Swap-Geschäften erzielten Beträge sind nach § 22 Nr.2 i.V.m. § 23 Abs.1 Nr.3 EStG als private Veräußerungsgeschäfte zu besteuern, weil der Kläger sich vertraglich zur Lieferung genau bestimmter JPY verpflichtete, ohne diese bei Vertragsschluss zu besitzen. Ein bloßes Differenzgeschäft oder ein Optionscharakter liegt nicht vor, sodass die Steuerbefreiungstatbestände der Nr.2/Nr.4 nicht greifen. Die geänderten Einkommensteuerbescheide für 2000 und 2001 sind daher rechtmäßig und zu bestätigen.