Urteil
3 K 181/07
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei erfolgreichem Einspruch gegen eine Kindergeldfestsetzung sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen grundsätzlich zu erstatten (§77 EStG).
• Ein Erstattungsanspruch entfällt nur, wenn dem Erstattungsberechtigten ein Verschulden (§77 Abs.1 S.3 EStG) vorgeworfen werden kann; Mitwirkungspflichtverletzungen sind erforderlich.
• Die Zuziehung eines Anwalts ist erstattungsfähig, wenn sie unter Berücksichtigung des Wissensstands des verständigen Bürgers notwendig war; bei unklaren rechtlichen Fragen und unzureichender Amtsaufklärung der Familienkasse kann die Hinzuziehung erforderlich sein.
• Die Familienkasse hat ihre Amtsermittlungspflicht wahrzunehmen und den Betroffenen vor formellen Maßnahmen rechtliches Gehör zu gewähren; unterlässt sie dies, trägt sie die Folgen einschließlich erstattungsfähiger Kosten des Einspruchsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Erstattung von Anwaltskosten bei erfolgreichem Einspruch gegen Kindergeldaufhebung wegen Auslands-FSJ (Kostenentscheidung) • Bei erfolgreichem Einspruch gegen eine Kindergeldfestsetzung sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen grundsätzlich zu erstatten (§77 EStG). • Ein Erstattungsanspruch entfällt nur, wenn dem Erstattungsberechtigten ein Verschulden (§77 Abs.1 S.3 EStG) vorgeworfen werden kann; Mitwirkungspflichtverletzungen sind erforderlich. • Die Zuziehung eines Anwalts ist erstattungsfähig, wenn sie unter Berücksichtigung des Wissensstands des verständigen Bürgers notwendig war; bei unklaren rechtlichen Fragen und unzureichender Amtsaufklärung der Familienkasse kann die Hinzuziehung erforderlich sein. • Die Familienkasse hat ihre Amtsermittlungspflicht wahrzunehmen und den Betroffenen vor formellen Maßnahmen rechtliches Gehör zu gewähren; unterlässt sie dies, trägt sie die Folgen einschließlich erstattungsfähiger Kosten des Einspruchsverfahrens. Die Klägerin beantragte Weitergewährung von Kindergeld für ihren Sohn B, der ein freiwilliges soziales Jahr (FSJ) in Südafrika ableistete. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung auf mit der Begründung, das FSJ finde nicht im Inland statt und falle nicht unter das Zivildienstgesetz. Die Klägerin legte Bestätigungen der Trägerorganisation und weitere Unterlagen vor; die Familienkasse forderte zusätzliche Angaben an. Nach Einschaltung eines Rechtsanwalts hob die Familienkasse den Bescheid im Einspruchsverfahren auf und gewährte weiter Kindergeld, verweigerte aber die Erstattung der Kosten des Einspruchsverfahrens. Die Klägerin focht die Kostenentscheidung an und begehrte Erstattung der notwendigen Aufwendungen einschließlich Anwaltsgebühren. Das Gericht musste entscheiden, ob die Familienkasse die Kosten zu tragen hat und ob die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. • Zuständigkeit und Klagegegenstand: Das Gericht entscheidet nur über die Kostenentscheidung des Bescheids vom 29.11.2006; die Klage wird als Antrag auf Änderung der Kostenentscheidung verstanden (§96 FGO). • Rechtsgrundlage: §77 EStG normiert die Erstattung notwendiger Aufwendungen bei erfolgreichem Einspruch; Abs.2 stellt die Erstattungsfähigkeit von Gebühren eines Bevollmächtigten unter die Voraussetzung der Notwendigkeit. • Erfolg des Einspruchs begründet Erstattungsanspruch: Da die Familienkasse dem Einspruch abholfte, besteht grundsätzlich ein Erstattungsanspruch nach §77 Abs.1 EStG, eine Kausalität der speziellen Begründung ist nicht erforderlich. • Kein Ausschluss wegen Verschuldens: Ein Ausschluss nach §77 Abs.1 S.3 EStG kommt nur bei Verletzung der Mitwirkungspflicht in Verbindung mit fehlender Amtsermittlung in Betracht. Die Klägerin hat ihre Mitwirkungspflichten erfüllt und Unterlagen vorgelegt; ein Verschulden wurde nicht festgestellt. • Versäumnis der Familienkasse bei Amtsermittlung und rechtlichem Gehör: Die Familienkasse hat vor Aufhebung der Kindergeldfestsetzung nicht ausreichend ermittelt und der Klägerin kein rechtliches Gehör gewährt; sie hätte Hinweise auf alternative Rechtsgrundlagen geben oder weitere Ermittlungen im Verwaltungsverfahren durchführen müssen (§91 AO/ Amtsermittlungspflicht). • Notwendigkeit der Bevollmächtigtenhinzuziehung: Vor dem Hintergrund der streitigen Rechtsfrage, der unvollständigen und nicht hinreichend erläuternden Schreiben der Familienkasse sowie der für den verständigen Bürger unklaren Lage war die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe notwendig (§77 Abs.2 EStG), daher sind die Anwaltsgebühren erstattungsfähig. • Kostenrechtliche Folge: Die Kostenentscheidung ist gemäß §135 Abs.1 FGO zu Gunsten der Klägerin zu ändern; die Revision wurde nicht zugelassen mangels Zulassungsgründen. Die Klage ist hinsichtlich der Kostenentscheidung begründet. Die Familienkasse hat die Kosten des Einspruchsverfahrens zu tragen; die Hinzuziehung der Rechtsbevollmächtigten war notwendig und ihre Gebühren sind nach §77 EStG erstattungsfähig. Ein Verschulden der Klägerin, das den Erstattungsanspruch ausschlösse, liegt nicht vor, da sie ihren Mitwirkungspflichten nachgekommen ist und die Familienkasse ihrer Amtsermittlungspflicht nicht genügte. Die Entscheidung zur Kostenübernahme folgt aus §135 FGO; die Revision wird nicht zugelassen.