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Beschluss

8 V 2518/07

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Kraftfahrzeugsteuerbescheids ist zulässig, wenn die Behörde eine zuvor gewährte Aussetzung wirksam widerruft. • Bei summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Neufestsetzung der Kraftfahrzeugsteuer als PKW nach Wegfall des § 23 Abs. 6a StVZO. • Zur Einstufung als PKW ist auf Bauart und Einrichtung sowie die Gesamtheit objektiver Merkmale abzustellen; kein einzelnes Merkmal ist alleinentscheidend (§ 2 Abs. 2, § 8 Nr. 1 KraftStG; § 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG). • Die rückwirkende Ergänzung des KraftStG durch das Dritte Gesetz zur Änderung des KraftStG wird im Verfahren über Aussetzung der Vollziehung nicht als verfassungswidrig beurteilt; sie stellt nach Auffassung des Gerichts eine Klarstellung dar.
Entscheidungsgründe
Keine Aussetzung der Vollziehung – Pick‑up mit Doppelkabine als PKW steuerlich einzustufen • Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Kraftfahrzeugsteuerbescheids ist zulässig, wenn die Behörde eine zuvor gewährte Aussetzung wirksam widerruft. • Bei summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Neufestsetzung der Kraftfahrzeugsteuer als PKW nach Wegfall des § 23 Abs. 6a StVZO. • Zur Einstufung als PKW ist auf Bauart und Einrichtung sowie die Gesamtheit objektiver Merkmale abzustellen; kein einzelnes Merkmal ist alleinentscheidend (§ 2 Abs. 2, § 8 Nr. 1 KraftStG; § 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG). • Die rückwirkende Ergänzung des KraftStG durch das Dritte Gesetz zur Änderung des KraftStG wird im Verfahren über Aussetzung der Vollziehung nicht als verfassungswidrig beurteilt; sie stellt nach Auffassung des Gerichts eine Klarstellung dar. Der Kläger ist Halter eines Ford F350 XLT Pick‑ups mit Doppelkabine und sechs Sitzplätzen sowie offener Ladefläche. Das Fahrzeug wurde bis 30.4.2005 nach Gewicht wie ein LKW besteuert. Nach Wegfall des § 23 Abs. 6a StVZO setzte die Behörde mit Bescheid vom 22.2.2006 die Kraftfahrzeugsteuer als PKW nach Hubraum und Emissionen neu fest. Der Kläger beantragte Aussetzung der Vollziehung; die Behörde hatte eine zunächst gewährte Aussetzung später widerrufen. Streitgegenstand ist die (kraftfahrzeugsteuerliche) Einordnung des Fahrzeugs als PKW oder anderes Fahrzeug, wobei Maße der Ladefläche, Kabine, Nutzlast, Sitzplätze, Höchstgeschwindigkeit und Motorgröße streitig bzw. relevant sind. Der Kläger beruft sich auf die neue Gesetzesformel und gemeinschaftsrechtliche Klassifizierung; die Behörde und das Gericht halten das Fahrzeug für vorrangig zur Personenbeförderung geeignet. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig, weil die Behörde die zuvor gewährte Aussetzung durch Widerruf faktisch abgelehnt hat (§ 69 Abs. 4 FGO). • Ernstliche Zweifel: Nach § 69 Abs. 3 FGO bestehen nur bei überschlägiger Prüfung gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände; solche Zweifel liegen hier nicht vor. • Verfahrensrechtliche Berechtigung: Die Behörde war berechtigt, die Steuer mit Bescheid neu festzusetzen; jedenfalls käme eine Neufestsetzung nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 KraftStG in Betracht. • Materiellrechtliche Beurteilung: Für die kraftfahrzeugsteuerliche Einordnung ist gem. § 2 Abs. 2 KraftStG in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG auf Bauart und Einrichtung sowie die Gesamtheit objektiver Merkmale abzustellen; die Verkehrsbehördeneinstufung ist nicht bindend. • Gesamtwürdigung der Merkmale: Das Fahrzeug hat sechs vollwertige Sitzplätze, Nutzlast 570 kg, Höchstgeschwindigkeit 140 km/h, große Motorisierung und äußeres Erscheinungsbild Doppelkabine; trotz einer geringfügig größeren Ladefläche überwiegt nach Gesamtbetrachtung die Eignung zur Personenbeförderung. • Bedeutung der Ladefläche: Die Ladefläche ist bedeutend, aber nicht alleinentscheidend; das im Gesetz genannte Maß (Bodenfläche > Hälfte der Nutzfläche) ist ein Regelbeispiel, keine Legaldefinition, sodass auch bei geringfügig abweichender Flächenverteilung eine Einstufung als PKW möglich ist (§ 2 Abs. 2a KraftStG). • Rückwirkung der Gesetzesänderung: Die rückwirkende Ergänzung des KraftStG wird als Klarstellung der Rechtslage gewertet und im Aussetzungsverfahren nicht als verletzend des Rückwirkungsverbots erachtet; selbst ohne Anwendung der neuen Definitionen bleibt das Fahrzeug nach Gesamtwürdigung PKW. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird abgewiesen; das Finanzgericht sieht keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Neufestsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für das streitgegenständliche Fahrzeug als PKW. Die Behörde war zur Neufestsetzung berechtigt und die summarische Prüfung ergibt, dass die Gesamtheit der objektiven Merkmale – insbesondere sechs Sitzplätze, Motorisierung, Höchstgeschwindigkeit und äußeres Erscheinungsbild – die vorrangige Eignung und Bestimmung zur Personenbeförderung erkennen lassen. Die Ladefläche steht dem nicht entscheidend entgegen, da sie nur geringfügig über der Hälfte der Nutzfläche liegt und kein einzelnes Merkmal über die Gesamtwürdigung hinaus bindend ist. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; die Beschwerde wird nicht zugelassen.