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Urteil

1 K 98/04

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Abtretung von Vorsteuererstattungsansprüchen und deren Anzeige an das Finanzamt ist nur wirksam, wenn die gesetzlichen Vertretungsverhältnisse der abtretenden GbR beachtet werden. • Fehlt die Unterschrift aller vertretungsberechtigten Gesellschafter auf der Abtretungsanzeige, liegt keine wirksame Anzeige gemäß § 46 AO vor. • Das Finanzamt kann sich auf den Gutglaubensschutz des § 46 Abs. 5 AO nicht berufen, wenn es die formalen Voraussetzungen der Abtretungsanzeige nicht ausreichend prüft. • Bei fehlender wirksamer Abtretung ist die Aufrechnung durch das Finanzamt rechtswidrig; die Abrechnung ist entsprechend zu ändern.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Abtretungsanzeige von Vorsteuerguthaben führt zur Aufhebungswirkung der Verrechnung • Eine Abtretung von Vorsteuererstattungsansprüchen und deren Anzeige an das Finanzamt ist nur wirksam, wenn die gesetzlichen Vertretungsverhältnisse der abtretenden GbR beachtet werden. • Fehlt die Unterschrift aller vertretungsberechtigten Gesellschafter auf der Abtretungsanzeige, liegt keine wirksame Anzeige gemäß § 46 AO vor. • Das Finanzamt kann sich auf den Gutglaubensschutz des § 46 Abs. 5 AO nicht berufen, wenn es die formalen Voraussetzungen der Abtretungsanzeige nicht ausreichend prüft. • Bei fehlender wirksamer Abtretung ist die Aufrechnung durch das Finanzamt rechtswidrig; die Abrechnung ist entsprechend zu ändern. Die Klägerin ist eine GbR (A und B). Ziel war Erwerb und Bebauung eines Grundstücks für den Speditionsbetrieb. Die Spedition A GmbH & Co KG, an der Gesellschafter A maßgeblichen Einfluss hatte, machte irrtümlich Vorsteueransprüche aus Bauleistungen geltend; die GbR stellte dies später in ihren Voranmeldungen richtig. Für Dezember 1999 meldete die GbR ein Vorsteuerguthaben; der Gesellschafter A reichte eine Abtretungsanzeige ein, die nur von ihm unterzeichnet war. Das Finanzamt verrechnete das Guthaben mit Steuerschulden der Spedition. Gesellschafter B lehnte die Abtretung für 12/1999 ab. Die GbR klagte gegen den Abrechnungsbescheid 1997–2002 und begehrte Aufhebung der Verrechnung für 1999. • Die Klage ist begründet; die Abrechnung ist rechtswidrig, soweit sie von einer wirksamen Abtretung der Vorsteueransprüche Dezember 1999 an die Spedition ausgeht. • Rechtsgrundlagen: §§ 46 Abs.1, 3, 5 AO; § 218 Abs.2 AO; §§ 398, 709, 714 BGB; §§ 226 Abs.1, 100 Abs.2, 135, 151 FGO sowie Verfahrensrecht der FGO und BGB-Vorschriften zur GbR-Vertretung. • Sachlich konnte keine wirksame Abtretung festgestellt werden: Die maßgeblichen Rechnungen waren überwiegend auf die GbR ausgestellt; nur zwei kleine Rechnungen waren fehlerhaft an die KG adressiert und später berichtigt. Für die Abtretung war das Einvernehmen aller Gesellschafter erforderlich, weil der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Vertretungsregelung enthielt (§§ 709, 714 BGB). B hat die Abtretung für Dezember 1999 nicht genehmigt. • Die Abtretungsanzeige ist formell unwirksam, da sie nur von Gesellschafter A unterschrieben war; die GbR wurde damit nicht wirksam vertreten. Das Finanzamt hätte die Vertretungsverhältnisse prüfen müssen; es unterließ jedoch eine ausreichende Prüfung der Unterschriftsberechtigung und der Ablagepraxis, sodass der Gutglaubensschutz des § 46 Abs.5 AO ausscheidet. • Das Finanzamt ist wegen Organisations- und Prüfungsmängeln schutzunwürdig: bei der ZÜV erfolgte keine genügend erfolgreiche Schlüssigkeitsprüfung und Abtretungsanzeigen wurden nicht sachgerecht verwahrt, wodurch eine Plausibilitätsprüfung unterblieb. • Folge: Mangels wirksamer Abtretung und mangels Schutzwirkung des § 46 Abs.5 AO war die vorgenommenen Verrechnung der Vorsteuerguthaben mit den Steuerschulden der Spedition rechtswidrig; die Festsetzung zur Abrechnung der Umsatzsteuer wird dem Beklagten übertragen. Die Klage war erfolgreich. Das Gericht stellte fest, dass die Abtretung der Vorsteuererstattungsansprüche Dezember 1999 an die Spedition nicht wirksam vorgenommen und dem Finanzamt nicht wirksam angezeigt worden ist. Wegen fehlender wirksamer Abtretung und unzureichender Prüfung durch das Finanzamt kommt der Gutglaubensschutz des § 46 Abs.5 AO nicht in Betracht, sodass die Verrechnung mit den Steuerschulden der Spedition rechtswidrig war. Der Abrechnungsbescheid wurde insoweit als rechtswidrig aufgehoben und die Festsetzung der abzurechnenden Umsatzsteuer dem Finanzamt zur Neufestsetzung übertragen. Die Klägerin erhielt damit den von ihr begehrten Erfolg hinsichtlich der Verrechnung für 1999; die Kostenentscheidung folgte den gesetzlichen Vorschriften.