Urteil
4 K 123/06
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bildet ein Steuerpflichtiger nach § 7g EStG eine Ansparabschreibung und wird das begünstigte Wirtschaftsgut bis zum Ende des zweiten auf die Bildung folgenden Jahres nicht angeschafft, ist die Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen.
• Wird dem Finanzamt eine solche nachträglich bekannte Tatsache erst nach endgültiger Veranlagung bekannt, kann der Bescheid nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zuungunsten des Steuerpflichtigen geändert werden.
• Eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ist ausgeschlossen, wenn die Behörde die Tatsache bei ordnungsgemäßer Ermittlung hätte erkennen müssen; überwiegt jedoch die Mitwirkungspflichtverletzung des Steuerpflichtigen, kann die Änderung trotz eines etwaigen Ermittlungsfehlers zulässig sein.
• Bei Inanspruchnahme der Ansparabschreibung im Rahmen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung trifft den Steuerpflichtigen eine erhöhte Mitwirkungspflicht, die klare und vollständige Angaben zur Auflösung der Rücklage verlangt.
Entscheidungsgründe
Änderung der Steuerfestsetzung bei unterbliebener Auflösung einer Ansparrücklage • Bildet ein Steuerpflichtiger nach § 7g EStG eine Ansparabschreibung und wird das begünstigte Wirtschaftsgut bis zum Ende des zweiten auf die Bildung folgenden Jahres nicht angeschafft, ist die Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen. • Wird dem Finanzamt eine solche nachträglich bekannte Tatsache erst nach endgültiger Veranlagung bekannt, kann der Bescheid nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zuungunsten des Steuerpflichtigen geändert werden. • Eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ist ausgeschlossen, wenn die Behörde die Tatsache bei ordnungsgemäßer Ermittlung hätte erkennen müssen; überwiegt jedoch die Mitwirkungspflichtverletzung des Steuerpflichtigen, kann die Änderung trotz eines etwaigen Ermittlungsfehlers zulässig sein. • Bei Inanspruchnahme der Ansparabschreibung im Rahmen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung trifft den Steuerpflichtigen eine erhöhte Mitwirkungspflicht, die klare und vollständige Angaben zur Auflösung der Rücklage verlangt. Die Kläger (Eheleute) sind zusammenveranlagt; der Ehemann erzielt neben nichtselbstständigen Einkünften Einnahmen als Musiker und bildete 1997 eine Ansparrücklage nach § 7g EStG in Höhe von 16.000 DM für den geplanten Kauf einer Posaune. Die Rücklage wurde in den Folgejahren in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung als Betriebsausgabe berücksichtigt, eine tatsächliche Anschaffung der Posaune in 1998 oder 1999 erfolgte jedoch nicht. Für 1999 reichten die Kläger eine Steuererklärung ein; das Finanzamt veranlagte vorbehaltlos. Erst 2003 stellte das Finanzamt fest, dass die Ansparrücklage nicht aufgelöst worden war, und änderte den Bescheid nach § 173 Abs.1 Nr.1 AO mit Gewinnzuschlag von 17.920 DM. Die Kläger rügen unzureichende Aufklärungspflicht des Finanzamts und eine mangelnde Überwachung der Rücklage; das Finanzamt hält die Änderung für gerechtfertigt, weil die Tatsache der unterbliebenen Anschaffung nachträglich bekannt geworden sei. • Rechtliche Grundlage und Bedeutung der Ansparabschreibung: Nach § 7g Abs.1, Abs.3 und Abs.6 EStG mindert die Bildung einer Ansparrücklage den Gewinn; wird das begünstigte Wirtschaftsgut nicht innerhalb der Frist angeschafft, ist die Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen und nach § 7g Abs.5 ggf. Zuschlag in Prozenten vorzunehmen. • Feststellung der unterbliebenen Anschaffung als nachträgliche Tatsache: Der Umstand, dass die Posaune bis Ende des zweiten auf die Rücklagenbildung folgenden Jahres nicht angeschafft wurde, ist eine Tatsache i.S. von § 173 Abs.1 Nr.1 AO, die dem Finanzamt erst 2003 bekannt wurde; die Kläger räumten die Nichtanschaffung schließlich ausdrücklich ein. • Anwendungsfolge: Aufgrund der unterbliebenen Anschaffung hätte die Rücklage für 1999 als Betriebseinnahme von 16.000 DM zu erfassen und zusätzlich zweimal 6% Zuschlag (§ 7g Abs.5 i.V.m. Abs.6 EStG) zu berücksichtigen, insgesamt 17.920 DM Mehrgewinn. • Änderung nach § 173 Abs.1 Nr.1 AO zulässig: Weil eine nachträglich bekannt gewordene Tatsache zu einer höheren Steuer führt, durfte das Finanzamt den einst bestandskräftigen Bescheid ändern. • Treu und Glauben und Ermittlungs- bzw. Mitwirkungspflichten: Selbst wenn das Finanzamt bei der ersten Veranlagung einen Ermittlungsfehler begangen haben sollte, überwiegt die Pflichtverletzung der Kläger, die in ihren Erklärungen unvollständig und unklar blieben. Bei Inanspruchnahme der Steuervergünstigung nach § 7g EStG in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung trifft den Steuerpflichtigen eine erhöhte Mitwirkungspflicht (§ 90 AO); er hätte die Auflösung der Rücklage klar deklarieren oder die fehlende Anschaffung ausdrücklich mitteilen müssen. • Überwachungsbogen des Finanzamts: Eine gesetzliche Pflicht der Finanzverwaltung, Überwachungsbögen für Ansparrücklagen anzulegen, besteht nicht; die Überwachung obliegt vorrangig dem Steuerpflichtigen. • Abwägung: Die fehlende Mitwirkung der Kläger wiegt schwerer als ein mögliches Versäumnis des Finanzamts, sodass die Änderung nach § 173 AO gerechtfertigt ist. • Revision: Die aufgeführten Rechtsfragen seien durch Rechtsprechung geklärt; Revision wird nicht zugelassen. Die Klage ist abgewiesen. Das Finanzamt durfte den ESt-Bescheid für 1999 nach § 173 Abs.1 Nr.1 AO ändern und den Gewinn des klagenden Ehemanns um 17.920 DM erhöhen, weil die Ansparrücklage aus 1997 wegen unterbliebener Anschaffung der Posaune gewinnerhöhend aufzulösen war und diese Tatsache dem Finanzamt erst nachträglich bekannt wurde. Selbst wenn das Finanzamt bei der ersten Veranlagung Ermittlungsfehler gemacht haben sollte, überwiegt die schwere Mitwirkungspflichtverletzung der Kläger, die in ihren Steuererklärungen nicht klar und vollständig die Auflösung der Rücklage oder die Nichtanschaffung angegeben haben. Eine gesetzliche Pflicht der Finanzverwaltung, Überwachungsbögen anzulegen, besteht nicht; die Verantwortung für die Verfolgung von Ansparrücklagen liegt vorrangig beim Steuerpflichtigen. Folglich war die Änderung der Veranlagung rechtmäßig und die Klage unbegründet.