Urteil
4 K 83/07
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei wirksamer ausländischer Adoption erlangt das Adoptivkind ab dem Zeitpunkt der Inobhutnahme durch die Adoptiveltern den ihnen zuzurechnenden Wohnsitz im Inland, wenn die Aufnahme in die elterliche Sphäre erfolgt und die Ausreise nur vorübergehend verhindert war.
• Für die Kindergeldberechtigung ist auf die tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 8 AO abzustellen; Kinder teilen grundsätzlich den Wohnsitz der Eltern, solange sie nicht persönlich wirtschaftlich vom Elternhaus gelöst sind.
• Ein Auslandsaufenthalt des Adoptivkindes, der ausschließlich durch das Adoptionsverfahren und gegen den Willen der Adoptiveltern verursacht wurde, begründet keinen eigenen ausländischen Wohnsitz des Kindes und schließt Kindergeld nicht aus (§§ 62 ff. EStG; § 63 EStG; § 8 AO).
Entscheidungsgründe
Adoptivkind teilt ab Inobhutnahme den inländischen Wohnsitz der Adoptiveltern — Anspruch auf Kindergeld • Bei wirksamer ausländischer Adoption erlangt das Adoptivkind ab dem Zeitpunkt der Inobhutnahme durch die Adoptiveltern den ihnen zuzurechnenden Wohnsitz im Inland, wenn die Aufnahme in die elterliche Sphäre erfolgt und die Ausreise nur vorübergehend verhindert war. • Für die Kindergeldberechtigung ist auf die tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 8 AO abzustellen; Kinder teilen grundsätzlich den Wohnsitz der Eltern, solange sie nicht persönlich wirtschaftlich vom Elternhaus gelöst sind. • Ein Auslandsaufenthalt des Adoptivkindes, der ausschließlich durch das Adoptionsverfahren und gegen den Willen der Adoptiveltern verursacht wurde, begründet keinen eigenen ausländischen Wohnsitz des Kindes und schließt Kindergeld nicht aus (§§ 62 ff. EStG; § 63 EStG; § 8 AO). Der Kläger und seine Ehefrau ließen in Ghana ein Kind adoptieren; der dortige Circuit Court erließ am 15.08.2005 einen Adoptionsbeschluss. Am 18.08.2005 nahmen die Adoptiveltern das Kind in Ghana in Obhut. Wegen Visaangelegenheiten konnte die Familie erst im Februar 2006 nach Deutschland zurückkehren; die Ehefrau betreute das Kind während des gesamten Zeitraums in Ghana, der Kläger war zeitweise ebenfalls vor Ort. Der Kläger beantragte Kindergeld; die Familienkasse bewilligte dieses ab Februar 2006, lehnte aber Zahlungen für August 2005 bis Januar 2006 mit der Begründung ab, das Kind habe bis dahin keinen Wohnsitz im Inland gehabt. Der Kläger hielt dem entgegen, die Inobhutnahme und die bestehende Adoptionsabsicht begründeten von August 2005 an die elterliche Unterhaltsverpflichtung und damit Anspruchsvoraussetzungen für Sozialleistungen einschließlich Kindergeld. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig und begründet; Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. • Rechtliche Grundlagen: Relevante Normen sind §§ 62 ff., insbesondere § 63 EStG, in Verbindung mit § 32 Abs.1 Nr.1 EStG sowie § 8 AO zur Bestimmung des Wohnsitzbegriffs; ferner § 1754 BGB zur Rechtsstellung des Adoptivkindes. • Wohnsitzbegriff nach § 8 AO: Für die steuerliche Würdigung kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse an; melderechtliche oder zivilrechtliche Formalien sind unbeachtlich. Kinder teilen grundsätzlich den Wohnsitz der Eltern, solange sie nicht selbständig vom Elternhaus gelöst sind. • Wirkung der Adoption: Mit der wirksamen Adoption erlangt das Kind nach § 1754 BGB die Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten und ist damit im ersten Grad mit dem Kläger verwandt (§ 32 EStG). Diese Rechtsstellung rechtfertigt eine erweiterte Betrachtung des Wohnsitzbegriffs bei minderjährigen Adoptivkindern. • Sachgerechtigkeit der Inobhutnahme als Wohnsitzbegründung: Die Inobhutnahme am 18.08.2005 führte zur Eingliederung des Kindes in die Sphäre der Adoptiveltern; die Fortdauer des Aufenthalts in Ghana beruhte ausweislich des Vortrags ausschließlich auf der vorübergehenden Verweigerung des Visums und erfolgte gegen den Willen der Adoptiveltern. • Schlussfolgerung: Aufgrund der Inobhutnahme, der bestehenden elterlichen Sphäre und der Tatsache, dass die Adoptiveltern ihren Wohnsitz in Deutschland beibehielten und in Ghana keinen Wohnsitz begründeten, war seit August 2005 ein dem Kläger zuzurechnender Wohnsitz des Kindes im Inland anzunehmen; damit bestanden die Voraussetzungen des § 63 EStG für Kindergeld bereits ab August 2005. Der Kläger hat in der Sache obsiegt: Ihm steht für das adoptierte Kind Z Kindergeld für den Zeitraum August 2005 bis Januar 2006 zu. Das Gericht hielt die Inobhutnahme und die rechtliche Stellung des Kindes durch die wirksame ausländische Adoption für ausreichend, um dem Kind den Wohnsitz der Adoptiveltern in Deutschland ab August 2005 zuzurechnen. Der Aufenthalt des Kindes in Ghana war vorübergehend und erfolgte gegen den Willen der Eltern aufgrund von Visaproblemen, sodass kein eigener ausländischer Wohnsitz des Kindes begründet wurde. Die Familienkasse hatte daher die Ablehnung für den streitigen Zeitraum zu Unrecht erteilt; die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit wurden entsprechend angeordnet.