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Urteil

1 K 250/05

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zahlungen aus Veräußerungserlösen sind nur dann als Abfindung weichender Erben nach § 14a Abs.4 EStG begünstigt, wenn der Veräußerer von Anfang an die Veräußerung und die Verwendung der Mittel zur Abfindung geplant hat. • Zahlungen an diejenige Tochter, die den Betrieb übernimmt, sind keine Abfindung weichender Erben. • Einheitliche, gleichartige Zuwendungen an alle Kinder sprechen gegen einen sachlichen Zusammenhang der Zahlungen mit der Hoferbfolge. • Weichende Erben können auch bereits vor Eintritt der Erbfolge vorliegen, wenn feststeht, dass der Zuwendungsempfänger den Betrieb nicht übernehmen wird (vgl. § 14a Abs.4 EStG).
Entscheidungsgründe
Zahlungen aus Grundstücksveräußerung keine Abfindung weichender Erben (§ 14a Abs.4 EStG) • Zahlungen aus Veräußerungserlösen sind nur dann als Abfindung weichender Erben nach § 14a Abs.4 EStG begünstigt, wenn der Veräußerer von Anfang an die Veräußerung und die Verwendung der Mittel zur Abfindung geplant hat. • Zahlungen an diejenige Tochter, die den Betrieb übernimmt, sind keine Abfindung weichender Erben. • Einheitliche, gleichartige Zuwendungen an alle Kinder sprechen gegen einen sachlichen Zusammenhang der Zahlungen mit der Hoferbfolge. • Weichende Erben können auch bereits vor Eintritt der Erbfolge vorliegen, wenn feststeht, dass der Zuwendungsempfänger den Betrieb nicht übernehmen wird (vgl. § 14a Abs.4 EStG). Die Kläger, verheiratet und gemeinsam veranlagt, betrieben einen landwirtschaftlichen Betrieb und verkauften 2001 einen Weinberg für 459.135 DM. Das Finanzamt ermittelte daraus einen Veräußerungsgewinn und forderte Steuererklärungen an. Die Kläger erklärten später, den Betrieb an ihre Tochter C nach einem Übergabevertrag übertragen zu haben, und verlangten steuerliche Begünstigung nach § 14a Abs.4 EStG für Abfindungen weichender Erben. Sie behaupteten, Teile des Veräußerungserlöses an mehrere Kinder als Abfindungen gezahlt zu haben; insgesamt beanspruchten sie für 60.000 DM Zahlungen an vier Kinder als Abfindungen. Schriftliche Abfindungsvereinbarungen lagen nicht vor; im Verfahren räumten die Kläger teilweise ein, dass Zahlungen teilweise Schenkungscharakter hatten. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung der Begünstigung ab; die Klage richtete sich gegen diese Entscheidung. • Anwendbare Vorschrift ist § 14a Abs.4 EStG (Fassung 2000): Gewinn aus Veräußerung von Hofgrundstücken kann auf Antrag begünstigt werden, wenn der Veräußerungserlös innerhalb von 12 Monaten in sachlichem Zusammenhang mit Hoferbfolge/Hofübernahme zur Abfindung weichender Erben verwendet wird. • Zahlung an die Tochter C kann nicht als Abfindung weichender Erben gelten, weil sie den Hof übernommen hat; Empfänger, die den Hof nicht übernehmen, sind als weichende Erben zu qualifizieren (§ 14a Abs.4 Satz 5 EStG). • Für die begünstigende Anwendung muss der Veräußerer von Anfang an die Veräußerung und Verwendung der Mittel zur Abfindung geplant haben; die Leistung muss zweckgerichtet und final zur Ermöglichung der Hofübergabe erfolgen. • Die Beweisaufnahme ergab, dass die Kläger den Veräußerungserlös überwiegend als Anlass für Zuwendungen/Schenkungen an ihre Kinder nutzten; gleichartige Grundbeträge an alle Kinder und die vertraglich geregelte Nachabfindung durch C sprechen gegen einen sachlichen Zusammenhang mit der Hoferbfolge. • Die Zahlung von insgesamt 60.000 DM an vier Kinder kann zwar dem Grunde nach Empfängerstatus als weichende Erben begründen, doch fehlt es an der erforderlichen von Anfang an geplanten Verwendung des Veräußerungserlöses als Abfindung; damit entfällt die steuerliche Begünstigung nach § 14a Abs.4 EStG. Die Klage ist unbegründet; die beantragte Anerkennung von Zahlungen in Höhe von insgesamt 60.000 DM als Abfindung weichender Erben wird abgelehnt. Zwar kommen die Empfänger dem Grunde nach als weichende Erben in Betracht, doch fehlt die erforderliche zielgerichtete Planung der Verwendung des Veräußerungserlöses zur Abfindung von Anfang an. Vielmehr hat die Beweisaufnahme ergeben, dass die Zahlungen überwiegend Schenkungscharakter hatten und ein sachlicher Zusammenhang mit der Hoferbfolge nicht beabsichtigt war. Die Zahlung an die übernehmende Tochter ist bereits aus systematischen Gründen keine Abfindung. Aufgrund dessen bleibt die steuerliche Begünstigung nach § 14a Abs.4 EStG unzutreffend und die angefochtenen Bescheide sind zu belassen.