Urteil
4 K 90/07
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Prüfungsanordnung (PA) ist auch dann rechtmäßig, wenn die Bekanntgabefrist kurz ist, sofern die Behörde im Einzelfall die Kürze sachgerecht begründen kann (§ 197 Abs. 1 AO i.V.m. § 5 Abs. 4 BpO).
• Der tatsächliche Beginn einer Außenprüfung hemmt die Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 4 AO, wenn konkrete Prüfungshandlungen für die genannten Steuerarten und Besteuerungszeiträume vorgenommen wurden; Vorlage- und Auskunftsersuchen können hierfür ausreichen.
• Die Nennung des Namens eines Prüfers in der PA ist keine selbstständig anfechtbare Maßnahme; Befangenheitsvorwürfe gegen Prüfungsbeamte sind im Verfahren gegen die PA grundsätzlich nicht zu prüfen.
• Die Anordnung einer Folgeprüfung ist nicht wegen Unverhältnismäßigkeit rechtswidrig, nur weil eine vorangegangene Prüfung noch nicht abgeschlossen ist.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit von Prüfungsanordnung und Prüfungsbeginn bei kurzer Bekanntgabefrist • Eine Prüfungsanordnung (PA) ist auch dann rechtmäßig, wenn die Bekanntgabefrist kurz ist, sofern die Behörde im Einzelfall die Kürze sachgerecht begründen kann (§ 197 Abs. 1 AO i.V.m. § 5 Abs. 4 BpO). • Der tatsächliche Beginn einer Außenprüfung hemmt die Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 4 AO, wenn konkrete Prüfungshandlungen für die genannten Steuerarten und Besteuerungszeiträume vorgenommen wurden; Vorlage- und Auskunftsersuchen können hierfür ausreichen. • Die Nennung des Namens eines Prüfers in der PA ist keine selbstständig anfechtbare Maßnahme; Befangenheitsvorwürfe gegen Prüfungsbeamte sind im Verfahren gegen die PA grundsätzlich nicht zu prüfen. • Die Anordnung einer Folgeprüfung ist nicht wegen Unverhältnismäßigkeit rechtswidrig, nur weil eine vorangegangene Prüfung noch nicht abgeschlossen ist. Die Klägerin (Klinik/Unternehmensgruppe) betreibt u.a. verpachtete Grundstücke. Das Finanzamt (Beklagter) führte seit 2002 eine Außenprüfung für 1996–2000 durch. Am 30.10.2006 erließ das Finanzamt eine Prüfungsanordnung (PA) für die Umsatzsteuer 2001–2004; nach Angaben des Steuerpflichtigen sei diese PA jedoch nicht zugegangen. Am 11.12.2006 ersetzte das Finanzamt diese PA durch eine neue PA mit Prüfungsbeginn 18.12.2006. Die Klin legte Einspruch ein und verweigerte den Prüfern den Zugang; sie beantragte Aussetzung der Vollziehung. Das Finanzamt forderte dennoch Unterlagen an und warf Prüferanfragen in den Briefkasten. Die Klin klagte gegen die PA und die Festlegung des Prüfungsbeginns, rügte die Verletzung der vierwöchigen Bekanntgabefrist gemäß § 5 Abs. 4 BpO, behauptete Befangenheit eines Prüfers und die Unverhältnismäßigkeit der Folgeprüfung, sowie dass die angeblichen Prüfungsmaßnahmen nur Scheinhandlungen gewesen seien. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig; Anfechtungsklage gegen PA und Fortsetzungsfeststellungsklage gegen Terminbestimmung sind gegeben. • Ermessen und Formelles: Die Anordnung einer Außenprüfung nach § 193 AO liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde; das Gericht überprüft nur Ermessensfehler, die hier nicht vorlagen. • Bekanntgabefrist (§ 197 AO, § 5 Abs. 4 BpO): Für Großbetriebe ist grundsätzlich eine vierwöchige Vorankündigungsfrist vorgesehen. Die auf den 11.12.2006 folgende einwöchige Frist bis 18.12.2006 war vorliegend angemessen, weil bereits eine laufende Prüfung andere Veranlagungszeiträume betraf und die Klägerin nicht substantiiert dargelegt hat, dass ein längerer Vorbereitungsaufwand erforderlich gewesen wäre. • Beginn der Außenprüfung und Hemmung der Festsetzungsfrist (§ 171 Abs. 4 AO): Konkrete Prüfungs- und Auskunftsersuchen am 18. und 20.12.2006 begründeten den Prüfungsbeginn; diese Handlungen reichen zur Hemmung der Festsetzungsfrist, weil sie der sachlichen Überprüfung der in der PA genannten Zeiträume dienten. • Scheinhandlungen: Die gerichtliche Würdigung ergab, dass die Maßnahmen nicht lediglich darauf gerichtet waren, die Verjährung zu hemmen; sie waren ernsthafte Prüfungshandlungen. • Befangenheit (§ 83 AO): Die Festlegung des Prüfers ist keine selbständig anfechtbare Maßnahme im Verfahren gegen die PA; Befangenheitsvorwürfe konnten hier nicht im Rahmen der Anfechtung der PA durchgesetzt werden, zumal keine Ausnahmeumstände vorgetragen wurden. • Verhältnismäßigkeit: Die Anordnung einer Folgeprüfung ist nicht rechtswidrig allein deshalb, weil die Vorprüfung noch nicht abgeschlossen war; eine Folgeprüfung kann zulässig und geeignet sein, den Prüfungszweck zu erfüllen. • Folge der Verweigerung des Zutritts: Die Unterbrechung der Prüfung erfolgte aus Gründen, die der Klägerin zuzurechnen sind, weil sie den Prüfern den Zutritt unrechtmäßig verweigerte; damit steht die Hemmung der Festsetzungsfrist nicht entgegen. • Kosten und Revision: Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Klage ist unbegründet; die PA vom 11.12.2006 und die Festlegung des Prüfungsbeginns auf den 18.12.2006 waren rechtmäßig. Die kurze Bekanntgabefrist war im Einzelfall gerechtfertigt, weil bereits eine laufende Außenprüfung bestand und die Klägerin keinen konkreten Mehraufwand für eine längere Frist dargelegt hat. Konkrete Prüfungsanfragen und Vorhalte am 18. und 20.12.2006 begründeten den Prüfungsbeginn und hemmten daher die Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 4 AO; die von der Klägerin behaupteten Scheinhandlungen lagen nicht vor. Befangenheits- und Verhältnismäßigkeitsrügen waren nicht durchgreifend, da die Festlegung des Prüfers nicht im Anfechtungsverfahren gegen die PA durchsetzbar ist und eine Folgeprüfung trotz noch laufender Vorprüfung nicht grundsätzlich unverhältnismäßig ist. Die Klägerin hat die Kosten zu tragen; die Revision wurde zugelassen.