Urteil
4 K 92/07
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Prüfungsanordnung (PA) und die Festlegung des Prüfungsbeginns sind selbständige Verwaltungsakte und nur innerhalb der Ermessensgrenzen gerichtlich überprüfbar.
• Bei Großbetrieben ist nach §5 Abs.4 BpO grundsätzlich eine vierwöchige Bekanntgabefrist zu beachten; von dieser Frist kann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn die Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen.
• Der Beginn einer Außenprüfung hemmt die Festsetzungsfrist nach §171 Abs.4 AO, sofern tatsächlich Prüfungshandlungen für die in der PA genannten Zeiträume vorgenommen wurden; auch ein beantragter Aufschub (Aussetzung der Vollziehung) kann die Hemmung auslösen.
• Die Bekanntgabe des Namens des Prüfers ist keine anfechtbare Festlegung; Befangenheitsvorwürfe gegen Prüfer sind im Verfahren gegen die PA regelmäßig nicht stattgebend.
• Die Zurückweisung des Zugangs der Prüfer durch den Steuerpflichtigen führt nicht zur Rechtmäßigkeit eines Hausverbots; die Prüfer sind nach §200 AO berechtigt, Betriebsräume zu betreten.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit von Prüfungsanordnung und Prüfungsbeginn bei Großbetrieb (Bekanntgabefrist, Hemmung der Festsetzungsfrist) • Eine Prüfungsanordnung (PA) und die Festlegung des Prüfungsbeginns sind selbständige Verwaltungsakte und nur innerhalb der Ermessensgrenzen gerichtlich überprüfbar. • Bei Großbetrieben ist nach §5 Abs.4 BpO grundsätzlich eine vierwöchige Bekanntgabefrist zu beachten; von dieser Frist kann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn die Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen. • Der Beginn einer Außenprüfung hemmt die Festsetzungsfrist nach §171 Abs.4 AO, sofern tatsächlich Prüfungshandlungen für die in der PA genannten Zeiträume vorgenommen wurden; auch ein beantragter Aufschub (Aussetzung der Vollziehung) kann die Hemmung auslösen. • Die Bekanntgabe des Namens des Prüfers ist keine anfechtbare Festlegung; Befangenheitsvorwürfe gegen Prüfer sind im Verfahren gegen die PA regelmäßig nicht stattgebend. • Die Zurückweisung des Zugangs der Prüfer durch den Steuerpflichtigen führt nicht zur Rechtmäßigkeit eines Hausverbots; die Prüfer sind nach §200 AO berechtigt, Betriebsräume zu betreten. Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG eines Konzerns und als Großbetrieb eingestuft. Der Beklagte führte seit 2002 eine Außenprüfung für 1996–2000 durch. Am 30.10.2006 erließ die Finanzbehörde eine Prüfungsanordnung für 2001–2004; die Klägerin behauptete, diese PA sei nicht zugegangen. Daraufhin erließ das Finanzamt am 11.12.2006 eine ersetzende PA mit Prüfungsbeginn 18.12.2006. Die Klägerin legte Einspruch ein, beantragte Aussetzung der Vollziehung und drohte, den Prüfern den Zugang zu verwehren; das Finanzamt forderte Unterlagen und drohte Zwangsgelder an. Die Klägerin focht vor allem die kurze Bekanntgabefrist an und rügte Befangenheit der Prüfer sowie Unverhältnismäßigkeit. Das Finanzamt hielt die PA und den Prüfungsbeginn für rechtmäßig und berief sich auf Hemmung der Festsetzungsfrist durch Prüfungsbeginn beziehungsweise Antrag auf Aufschub. • Zulässigkeit: Klage ist zulässig; PA und Terminbestimmung sind selbständige Verwaltungsakte. • Anordnung der Prüfung (§193 AO): Die Auswahl und Anordnung einer Außenprüfung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Finanzamts; keine Überschreitung des Ermessens ersichtlich. • Bekanntgabefrist (§197 AO i.V.m. §5 Abs.4 BpO): Für Großbetriebe gilt regelmäßig eine vierwöchige Vorlaufzeit; die PA vom 11.12.2006 setzte nur eine Woche an, doch war dies ausnahmsweise angemessen, weil bereits eine laufende AP für andere Jahre bestand und kein substantiierter Vorbereitungsaufwand dargelegt wurde. • Ersatz der früheren PA: Die PA vom 11.12.2006 ersetzte die vom 30.10.2006; deshalb ist auf die Frist ab dem 11.12.2006 abzustellen. • Prüfungsbeginn und Hemmung der Festsetzungsfrist (§171 Abs.4 AO): Mit konkreten Anfragen und Aufforderungen der Prüfer am 18. und 20.12.2006 sind Prüfungshandlungen für die in der PA genannten Zeiträume vorgenommen worden; dies hemmt die Festsetzungsfrist. Auch ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung kann Hemmungswirkung entfalten. • Hausverbot und Zutrittsverweigerung (§200 AO): Die Prüfer waren berechtigt, Betriebsräume zu betreten; die Klägerin konnte den Zutritt nicht rechtmäßig verweigern. • Befangenheit (§83 AO): Die Benennung der Prüfer ist im Verfahren gegen die PA nicht anfechtbar; Vorbringen der Klägerin genügte nicht, um eine Ausnahme zu begründen. • Verhältnismäßigkeit: Die Anordnung einer Anschlussprüfung trotz laufender Vorprüfung ist nicht unverhältnismäßig; Verfahrens- und Zweckgesichtspunkte rechtfertigen die Maßnahme. Die Klage ist unbegründet. Die Prüfungsanordnung vom 11.12.2006 und die Festlegung des Prüfungsbeginns auf den 18.12.2006 waren formell und materiell rechtmäßig; die kurze Frist war im Einzelfall gerechtfertigt. Durch die konkreten Prüfungshandlungen und das weitere Vorgehen der Parteien wurde die Festsetzungsfrist für das Jahr 2001 wirksam gehemmt (§171 Abs.4 AO). Befangenheits- und Verhältnismäßigkeitseinwände der Klägerin hatten keinen Erfolg; ein Hausverbot gegenüber den Prüfern war unzulässig. Die Kostenentscheidung blieb dem Gerichtsvorbehalt vorbehalten; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.