Beschluss
8 V 1535/08
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Versicherungsvertreter, der Abschlussprovisionen auch für künftige Betreuungsleistungen erhält, kann hierfür Rückstellungen wegen Erfüllungsrückstandes bilden.
• Im Aussetzungsverfahren sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids zu bejahen, wenn die Verwaltungsauffassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung entgegensteht.
• Bei der Aussetzung der Vollziehung sind Rückstellungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG mit 5,5% abzuzinsen; für das Aussetzungsverfahren kann das Gericht mangels näherer Angaben eine durchschnittliche Restlaufzeit schätzen.
Entscheidungsgründe
Teilweise Aussetzung der Vollziehung wegen Rückstellungsbildung für Betreuungsaufwand bei Lebensversicherungen • Ein Versicherungsvertreter, der Abschlussprovisionen auch für künftige Betreuungsleistungen erhält, kann hierfür Rückstellungen wegen Erfüllungsrückstandes bilden. • Im Aussetzungsverfahren sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids zu bejahen, wenn die Verwaltungsauffassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung entgegensteht. • Bei der Aussetzung der Vollziehung sind Rückstellungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG mit 5,5% abzuzinsen; für das Aussetzungsverfahren kann das Gericht mangels näherer Angaben eine durchschnittliche Restlaufzeit schätzen. Der Einzelunternehmer betreibt als Versicherungsvertreter ein Versicherungsbüro und bildete erstmals zum 31.12.2003 Rückstellungen für die weitere Betreuung bereits vermittelter Lebensversicherungsverträge (50.597 EUR) sowie zum 31.12.2004 (Zuführung 20.648 EUR). Grundlage waren Bestandszahlen (1.605 bzw. 1.938 Verträge) und geschätzte Mitarbeiterkosten (1,5 Stunden zu jeweiligen Stundensätzen). Das Finanzamt erkannte die Rückstellungsbildung in den Gewinnfeststellungen 2003 und 2004 nicht an. Der Unternehmer beantragte die Aussetzung der Vollziehung der Feststellungsbescheide; dieser Antrag wurde von der Verwaltung abgelehnt. Das Finanzgericht prüfte das Aussetzungsersuchen und wog, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide bestehen. • Zulässigkeit: Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung war nach §§ 69 Abs. 3, 4 FGO zulässig, da ein behördlicher Ablehnungsbescheid vorlag. • Ernstliche Zweifel: Wegen höchstrichterlicher BFH-Rechtsprechung besteht ernstlich zweifelhaft, dass die Nichterkennung der Rückstellungen gerechtfertigt ist; erhalten Vertreter Provisionen auch für künftige Betreuung, sind Rückstellungen wegen Erfüllungsrückstandes zu bilden (BFH-Rechtsprechung bestätigt). • BMF-Schreiben: Das Verwaltungsbzw. BMF-Schreiben, das die Anwendung der BFH-Grundsätze einschränken will, kann die Zweifel an einem von der BFH-Rechtsprechung abweichenden Bescheid nicht ausräumen. • Höhe der Aussetzung: Rückstellungen sind nach § 6 Abs.1 Nr.3a Buchst. e EStG mit 5,5% abzuzinsen; mangels Laufzeitangaben schätzte das Gericht die durchschnittliche verbleibende Laufzeit auf 15 Jahre und verwendete den Vervielfältiger 0,448. • Berechnung: Daraus ergaben sich abgezinst anzuerkennende Beträge von 22.667 EUR (2003) und 9.250 EUR (2004), was zu festzustellenden Gewinnen von 67.263 EUR (2003) und 76.151 EUR (2004) führte. • Beweisbeschränkung: Im Aussetzungsverfahren durfte das Gericht nur auf präsente Beweismittel und glaubhaft gemachte Tatsachen abstellen. • Sicherheitsleistung und Kosten: Über eine Sicherheitsleistung wurde nicht entschieden; die Kosten wurden nach dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens geteilt. • Rechtsmittel: Die Beschwerde wurde nicht zur Revision zugelassen, da keine Revisionsgründe ersichtlich waren. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung war teilweise erfolgreich. Das Gericht erkannte ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Nichtanerkennung der gebildeten Rückstellungen an und setzte die Vollziehung der Feststellungsbescheide insoweit aus, als abgezinste Rückstellungsbeträge (22.667 EUR für 2003 und 9.250 EUR für 2004) in die Gewinnfeststellung einzubeziehen sind. Die sich hieraus ergebenden festzustellenden Gewinne betragen 67.263 EUR für 2003 und 76.151 EUR für 2004. Über die Anordnung einer Sicherheitsleistung wurde nicht entschieden; die Gerichtskosten wurden anteilig entsprechend dem Umfang des Obsiegens und Unterliegens verteilt. Die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung wurde nicht zur Revision zugelassen.