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Urteil

6 K 526/07

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Schätzungsbescheid muss nicht zwingend unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (VdN) ergehen; die Entscheidung hierüber liegt im Ermessen der Finanzbehörde (§ 164 Abs.1 AO). • Das Ermessen der Finanzbehörde, keinen VdN festzulegen, ist grundsätzlich nicht zu begründen und nur in Ausnahmefällen auf Nichtigkeit des Bescheids überprüfbar (§ 125 Abs.1 AO). • Begründungsmängel führen regelmäßig nur zur Anfechtbarkeit und nicht zur Nichtigkeit eines Steuerbescheids; das Vorliegen eines groben Ermessensfehlers ist darzulegen. • Eine nachträgliche Änderung eines unanfechtbaren Bescheids ist nur innerhalb der engen Voraussetzungen der AO möglich; die Abgabenordnung eröffnet hier keine Änderungsmöglichkeit zugunsten des Klägers (§§ 164, 125, 173 AO).
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Vorbehalt der Nachprüfung bei Schätzungsbescheid • Ein Schätzungsbescheid muss nicht zwingend unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (VdN) ergehen; die Entscheidung hierüber liegt im Ermessen der Finanzbehörde (§ 164 Abs.1 AO). • Das Ermessen der Finanzbehörde, keinen VdN festzulegen, ist grundsätzlich nicht zu begründen und nur in Ausnahmefällen auf Nichtigkeit des Bescheids überprüfbar (§ 125 Abs.1 AO). • Begründungsmängel führen regelmäßig nur zur Anfechtbarkeit und nicht zur Nichtigkeit eines Steuerbescheids; das Vorliegen eines groben Ermessensfehlers ist darzulegen. • Eine nachträgliche Änderung eines unanfechtbaren Bescheids ist nur innerhalb der engen Voraussetzungen der AO möglich; die Abgabenordnung eröffnet hier keine Änderungsmöglichkeit zugunsten des Klägers (§§ 164, 125, 173 AO). Der Kläger betreibt seit Juli 2003 ein Gewerbe (Fugerbetrieb) und reichte die Einkommensteuererklärung für 2003 am 11.04.2005 ein. Der Gewinn war mit 24.500 EUR angegeben, eine Gewinnermittlung wurde trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Das Finanzamt schätzte den Gewinn für 2003 am 08.11.2005 anhand von Umsatzsteuervoranmeldungen auf 30.000 EUR und erließ den Bescheid ohne Vorbehalt der Nachprüfung (VdN). Eine Begründung für den Verzicht auf den VdN fehlt im Bescheid. Nachträglich reichte der damalige steuerberater am 17.03.2006 eine EÜR ein, die einen Gewinn von 24.334,84 EUR ausweist; daraufhin änderte das Finanzamt Bescheide für 2003 und 2004 in Hinsicht auf Verlustfeststellungen. Der Kläger focht die fehlende Anpassung der Schätzung an und macht die Nichtigkeit des Schätzungsbescheids wegen unterbliebener VdN-Festsetzung geltend. Das FG hat die Klage und die geltend gemachten Änderungsansprüche abgewiesen. • Rechtliche Einordnung: Nach § 164 Abs.1 AO kann die Finanzbehörde im Ermessen einen VdN anordnen; eine gesetzliche Verpflichtung zur Vorbehaltsfestsetzung in Schätzungsfällen besteht nicht. • Prüfbarkeit des Ermessens: Die Entscheidung, keinen VdN anzubringen, unterliegt keiner generellen Begründungspflicht; daraus folgt, dass die Ermessensausübung der Finanzbehörde nur in Ausnahmefällen (z. B. grobe Willkür) vom Gericht überprüfbar ist. • Nichtigkeit vs. Anfechtbarkeit: Nach § 125 Abs.1 AO ist ein Verwaltungsakt nur bei besonders schwerwiegendem Fehler nichtig. Begründungsmängel führen überwiegend nur zur Anfechtbarkeit, nicht zur Nichtigkeit; hier liegt kein derart gravierender Fehler vor. • Tatsächlicher Ablauf: Der Kläger und sein steuerlicher Vertreter hielten den Jahresabschluss trotz Aufforderung nicht rechtzeitig zurück, sodass das Finanzamt sein Ermessen, vom VdN abzusehen, vor dem Hintergrund unvollständiger Unterlagen verantworten konnte. • Rechtsfolgen der Änderungen: Die Abgabenordnung lässt die begehrte nachträgliche Änderung des unanfechtbaren Bescheids zu Gunsten des Klägers nicht zu; die insoweit einschlägigen Änderungsvorschriften sind nicht erfüllt. • Kostenentscheidung: Die Kosten des Verfahrens sind dem Kläger aufzuerlegen (§ 135 Abs.1 FGO). Die Klage wird abgewiesen. Das Finanzgericht hält den Schätzungsbescheid vom 08.11.2005 für 2003 nicht für nichtig, weil die Entscheidung, keinen Vorbehalt der Nachprüfung anzubringen, im Ermessen des Finanzamts lag und keine schwerwiegenden Ermessensfehler vorliegen. Begründungsmängel führen allenfalls zur Anfechtbarkeit, nicht zur Nichtigkeit, zumal der Kläger die geforderten Unterlagen vor Erlass des Bescheids nicht vorgelegt hatte. Eine nachträgliche Änderung des unanfechtbaren Bescheids zugunsten des Klägers ist nach den Vorschriften der AO nicht möglich. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.