Urteil
1 K 46/07
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO kann die Finanzbehörde eine Gebühr nach § 89 Abs. 3–5 AO erheben.
• Die Auskunftsgebühr ist als Verwaltungsgebühr verfassungsgemäß, da sie der Kostendeckung und dem Vorteilsausgleich dient und sich der Gesetzgeber pauschalierend an dem Gegenstandswert orientieren durfte.
• Die konkrete Bemessung der Mindestgebühr (hier 121 EUR bei Mindestgegenstandswert 5.000 EUR) steht nicht in einem groben Missverhältnis zu den verfolgten legitimen Zwecken.
• Eine gebührenpflichtige verbindliche Auskunft stellt keine unzulässige Konkurrenz für steuerberatende Berufe dar und ist nicht als unzulässige Steuerberatung zu qualifizieren.
Entscheidungsgründe
Verfassungsmäßigkeit der Auskunftsgebühr für verbindliche Auskünfte nach §§89 Abs.3–5 AO • Für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO kann die Finanzbehörde eine Gebühr nach § 89 Abs. 3–5 AO erheben. • Die Auskunftsgebühr ist als Verwaltungsgebühr verfassungsgemäß, da sie der Kostendeckung und dem Vorteilsausgleich dient und sich der Gesetzgeber pauschalierend an dem Gegenstandswert orientieren durfte. • Die konkrete Bemessung der Mindestgebühr (hier 121 EUR bei Mindestgegenstandswert 5.000 EUR) steht nicht in einem groben Missverhältnis zu den verfolgten legitimen Zwecken. • Eine gebührenpflichtige verbindliche Auskunft stellt keine unzulässige Konkurrenz für steuerberatende Berufe dar und ist nicht als unzulässige Steuerberatung zu qualifizieren. Der Kläger beantragte beim beklagten Finanzamt eine verbindliche Auskunft zur Abzugsfähigkeit von Flugkosten als Betriebsausgaben für seine freiberufliche Dozententätigkeit. Das Finanzamt erteilte die Auskunft im Januar 2007 in der vom Kläger gewünschten Form. Für die Bearbeitung setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 24.01.2007 eine Gebühr von 121 EUR fest (Mindestgegenstandswert 5.000 EUR). Der Kläger erhob Sprungklage gegen den Gebührenbescheid und rügte unter anderem Unverhältnismäßigkeit, treuwidrige Belastung der Bürger und Verstoß gegen Grundrechte; hilfsweise bat er um Vorlage an das Bundesverfassungsgericht. Das Finanzamt beantragte Klageabweisung und wies auf die Milderung der Belastung durch gebührenfreie Einspruchsentscheidungen und die gesetzliche Grundlage hin. Der Senat entschied ohne mündliche Verhandlung und prüfte insbesondere die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Gebührenregelung. • Zulässigkeit: Die Sprungklage war zulässig, die Gebührenerhebung ergibt sich aus § 89 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 und 5 AO. • Rechtliche Einordnung: Die Auskunftsgebühr ist eine öffentlich-rechtliche Gebühr, nicht Steuer, weshalb die Gesetzgebungskompetenz beim Bund liegt (Art. 108 GG). • Gebührenzweck: Der Gesetzgeber verfolgte Kostendeckung und Vorteilsausgleich; verbindliche Auskünfte sind individualisierte Dienstleistungen mit erhöhtem Prüfungsaufwand und einer für den Antragsteller nutzbaren rechtlichen Bindung der Finanzverwaltung. • Pauschalierung und Bemessung: Bei Massenverfahren sind pauschalierende Regelungen zulässig; der Gesetzgeber durfte sich am pauschalierten Gegenstandswert orientieren (§ 89 Abs. 4–5 AO i.V.m. § 34 GKG). • Verhältnisprüfung: Die festgesetzte Mindestgebühr von 121 EUR steht nicht in einem groben Missverhältnis zu den legitimen Zwecken; sie liegt unter der Mindestgebühr eines Gerichtsverfahrens und erhebt keine weiteren kostendeckenden Zuschläge. • Berufsrechtliche Wirkung: Die verbindliche Auskunft beeinträchtigt nicht unzulässig die Berufsausübung steuerberatender Berufe, da sie an die Darlegung konkreter Sachverhalte gebunden ist und die Finanzverwaltung dadurch nicht unzulässig Steuerberatung betreibt. • Verfassungsprüfung: Das Gericht sah weder im Grunde noch in der Höhe der Gebühr einen Verstoß gegen das Grundgesetz und sah daher keine Veranlassung zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht. • Kosten und Rechtsmittel: Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; das Gericht hat die Revision zugelassen. Die Klage wird abgewiesen; der Gebührenbescheid über 121 EUR ist rechtmäßig. Das Finanzgericht hält die gesetzliche Grundlage der Auskunftsgebühr (§ 89 Abs. 3–5 AO) für verfassungsgemäß und die Gebührenbemessung in diesem Einzelfall nicht für unverhältnismäßig. Der Einwand, verbindliche Auskünfte seien treuwidrig gebührenpflichtig oder stellten unzulässige Konkurrenz zu Steuerberatern dar, überzeugt nicht. Der Kläger hat die Verfahrenskosten zu tragen; gegen die Entscheidung wurde Revision zugelassen.