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Urteil

3 K 142/07

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Grenzgänger im Sinne von Art.15a DBA-Schweiz ist, wer in einem Vertragsstaat ansässig ist, in dem anderen Staat seinen Arbeitsort hat und von dort regelmäßig an seinen Wohnsitz zurückkehrt. • Bei der Prüfung des Ausschlusstatbestands des Art.15a Abs.2 Satz2 DBA-Schweiz sind Nichtrückkehrtage wegen Dienstreisen in den Ansässigkeitsstaat nicht zu berücksichtigen; maßgeblich ist das regelmäßige Pendeln "von dort" (dem Tätigkeitsstaat). • Die Auslegungsregeln von Wortlaut, systematischem Zusammenhang und Sinn und Zweck des Abkommens gebieten diese Sichtweise gegenüber einer bindenden Verständigungsvereinbarung, die nur Hilfsfunktion hat. • Der Kläger ist als Grenzgänger nach Art.15a DBA-Schweiz in Deutschland steuerpflichtig; die Klage ist unbegründet, Revision wurde zugelassen.
Entscheidungsgründe
Grenzgängereigenschaft und Nichtrückkehrtage bei Dienstreisen ins Ansässigkeitsstaat • Grenzgänger im Sinne von Art.15a DBA-Schweiz ist, wer in einem Vertragsstaat ansässig ist, in dem anderen Staat seinen Arbeitsort hat und von dort regelmäßig an seinen Wohnsitz zurückkehrt. • Bei der Prüfung des Ausschlusstatbestands des Art.15a Abs.2 Satz2 DBA-Schweiz sind Nichtrückkehrtage wegen Dienstreisen in den Ansässigkeitsstaat nicht zu berücksichtigen; maßgeblich ist das regelmäßige Pendeln "von dort" (dem Tätigkeitsstaat). • Die Auslegungsregeln von Wortlaut, systematischem Zusammenhang und Sinn und Zweck des Abkommens gebieten diese Sichtweise gegenüber einer bindenden Verständigungsvereinbarung, die nur Hilfsfunktion hat. • Der Kläger ist als Grenzgänger nach Art.15a DBA-Schweiz in Deutschland steuerpflichtig; die Klage ist unbegründet, Revision wurde zugelassen. Der Kläger war in den Streitjahren 2001 und 2002 in der Schweiz bei einer AG als Leiter der Exportabteilung Deutschland beschäftigt und als Direktor im Handelsregister eingetragen. Wohnsitz und Lebensmittelpunkt hatte er in Deutschland; er reiste regelmäßig dienstlich in die BRD und in Drittstaaten und übernachtete dort mehrfach (49 Tage in 2001, 52 Tage in 2002 in der BRD; zusätzlich Dienstreisen in Drittstaaten). Sein Arbeitgeber bestätigte, dass er an mehr als 60 Tagen wegen Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz zurückgekehrt sei (63 Tage 2001, 61 Tage 2002). Das Finanzamt setzte Einkommensteuer unter Ansatz von 86 (2001) bzw. 92 (2002) im Inland steuerpflichtigen Arbeitstagen fest und berücksichtigte die in der Schweiz einbehaltene Quellensteuer. Der Kläger rügte, er unterliege als leitender Angestellter nach Art.15 Abs.4 DBA-Schweiz nicht der deutschen Besteuerung; er klagte gegen die Bescheide. Das FG entschied ohne mündliche Verhandlung. • Die Klage ist unbegründet; maßgeblich ist, dass der Kläger als Grenzgänger i.S.v. Art.15a DBA-Schweiz der deutschen Besteuerung unterliegt. • Art.15a Abs.1 und 2 DBA-Schweiz regeln vorrangig die Grenzgängerbesteuerung; diese speziellere Norm verdrängt die allgemeinere Art.15. Gehaltsbestandteile von Grenzgängern sind daher dort zu besteuern, wo der Grenzgänger ansässig ist. • Grenzgänger ist, wer regelmäßig von dort (dem Tätigkeitsstaat) an seinen Wohnsitz zurückkehrt; das setzt ein regelmäßiges beidseitiges Grenzüberqueren voraus. Im Streitfall überquerte der Kläger die Grenze in beide Richtungen hinreichend oft, sodass Grenzgängereigenschaft gegeben ist. • Der Tatbestand des Art.15a Abs.2 Satz2 (Wegfall bei >60 Nichtrückkehrtagen) ist auszulegen: Wortlaut, systematischer Zusammenhang und der Zweck der Regelung sprechen dafür, Nichtrückkehrtage bei Dienstreisen in den Ansässigkeitsstaat nicht zu zählen, weil es auf das Verweilen im Tätigkeitsstaat ankommt und die Regelung Steuerausfälle des Tätigkeitsstaates gegenüber dem Arbeitgeber kompensiert. • Die Praxis einer Verständigungsvereinbarung zwischen den Verwaltungen ist nur Auslegungshilfe und kann die aus allgemeinen Auslegungsregeln zu gewinnende Lösung nicht binden, wenn diese nicht übereinstimmt. • Die wirtschaftliche und systematische Argumentation führt dazu, dass Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer in seinem Ansässigkeitsstaat arbeitet, nicht zu Nichtrückkehrtagen im Sinne des Abkommens führen; andernfalls entstünde ein widersinniges Ergebnis. • Mangels Möglichkeit der Erhöhung der Steuer im finanzgerichtlichen Verfahren (Verbot reformatio in peius) blieb es bei der Festsetzung durch das FA; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Klage des Klägers wird abgewiesen; die Einkommensteuerbescheide für 2001 und 2002 sind insoweit rechtmäßig, als das Finanzamt die Steuer nicht niedriger festgesetzt hat. Der Kläger unterliegt als Grenzgänger nach Art.15a DBA-Schweiz der Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland. Dienstreisen in die Bundesrepublik Deutschland (Ansässigkeitsstaat) sind bei der Berechnung der im Abkommen genannten Nichtrückkehrtage nicht zu berücksichtigen, sodass die vom Kläger geltend gemachten höheren Nichtrückkehrzahlen nicht dazu führen, das deutsche Besteuerungsrecht zu beseitigen. Die Kostenentscheidung beruht auf §135 Abs.1 FGO; die Revision wurde zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Auslegungsfrage.