Urteil
3 K 122/07
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Grenzgänger im Sinne des Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1989 sind in ihrem Ansässigkeitsstaat zu besteuern, wenn sie regelmäßig von dort in den Staat der Arbeitsausübung zurückkehren.
• Bei der 60‑Tage‑Prüfung nach Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA‑Schweiz 1971/1989 sind Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer im Ansässigkeitsstaat (hier: Deutschland) tätig war, nicht als Nichtrückkehrtage zu berücksichtigen.
• Die Auslegung des Art. 15a DBA hat sich am Wortlaut, dem systematischen Zusammenhang sowie Sinn und Zweck der Regelung zu orientieren; Verständigungsvereinbarungen der Verwaltung sind nur ergänzende Auslegungshilfen.
• Ein Handlungsbevollmächtigter nach schweizerischem Recht ist nicht ohne weiteres als leitender Angestellter im Sinne des Art. 15 Abs. 4 DBA‑Schweiz anzusehen.
Entscheidungsgründe
Grenzgängerstatus: Nichtrückkehrtage bei 60‑Tage‑Grenze ohne Arbeitstage im Ansässigkeitsstaat • Grenzgänger im Sinne des Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1989 sind in ihrem Ansässigkeitsstaat zu besteuern, wenn sie regelmäßig von dort in den Staat der Arbeitsausübung zurückkehren. • Bei der 60‑Tage‑Prüfung nach Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA‑Schweiz 1971/1989 sind Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer im Ansässigkeitsstaat (hier: Deutschland) tätig war, nicht als Nichtrückkehrtage zu berücksichtigen. • Die Auslegung des Art. 15a DBA hat sich am Wortlaut, dem systematischen Zusammenhang sowie Sinn und Zweck der Regelung zu orientieren; Verständigungsvereinbarungen der Verwaltung sind nur ergänzende Auslegungshilfen. • Ein Handlungsbevollmächtigter nach schweizerischem Recht ist nicht ohne weiteres als leitender Angestellter im Sinne des Art. 15 Abs. 4 DBA‑Schweiz anzusehen. Die Kläger sind verheiratet und zusammen veranlagt für 2002. Der Ehemann war bei einer Schweizer Aktiengesellschaft (U‑AG) beschäftigt; im Anstellungsvertrag und in Arbeitgeberunterlagen wird er als Bereichsleiter bzw. Disponent mit Zeichnungsberechtigung genannt. Er reiste im Streitjahr mehrfach dienstlich in Deutschland und Drittstaaten. In der Steuererklärung gaben die Kläger an, der Kläger sei kein Grenzgänger und kehre an mehr als 60 Tagen nicht an seinen Wohnsitz zurück; das Finanzamt berücksichtigte hingegen nur einen Teil der Einkünfte als schweizerisch zu besteuern und setzte Einkommensteuer fest. Die Kläger erhoben Einspruch und Klage mit dem Vorbringen, der Kläger sei als leitender Angestellter bzw. als Grenzgänger ausschließlich in der Schweiz zu besteuern. Das Finanzgericht prüfte insbesondere, ob die Nichtrückkehrtage nach Art. 15a Abs.2 Satz2 DBA‑Schweiz zu berechnen sind und ob der Kläger als leitender Angestellter zu qualifizieren ist. • Anwendbarkeit Art.15a DBA‑Schweiz: Speziellere Grenzgängerregel (Art.15a) verdrängt die allgemeinere Besteuerungsregel für Arbeitnehmer (Art.15). • Definition Grenzgänger: Voraussetzung ist regelmäßiges Pendeln in beide Richtungen zwischen Ansässigkeits‑ und Tätigkeitsstaat; im Streitfall überquerte der Kläger die Grenze ausreichend häufig, sodass Grenzgängereigenschaft besteht. • Auslegung der 60‑Tage‑Regel (Art.15a Abs.2 Satz2): Bei der Zählung der mehr als 60 Nichtrückkehrtage sind nach Wortlaut, systematischem Zusammenhang und Sinn und Zweck der Regelung nicht die Tage zu berücksichtigen, an denen der Arbeitnehmer im Ansässigkeitsstaat gearbeitet hat, weil diese Tage nicht 'von dort' (vom Tätigkeitsstaat) zurückkehren darstellen. • Sinn und Zweck: Die Regelung schützt den Tätigkeitsstaat vor übermäßigen Belastungen nur, wenn der Arbeitnehmer sich längere Zeit im Tätigkeitsstaat aufhält; Arbeitstage im Ansässigkeitsstaat rechtfertigen keinen Entzug des Besteuerungsrechts des Ansässigkeitsstaats. • Verwaltungsvereinbarungen: Vereinbarungen zwischen Verwaltungen sind nur Auslegungshilfen ohne unmittelbare Bindungswirkung für das Gericht, wenn sie nicht mit allgemeinen Auslegungsregeln übereinstimmen. • Leitender Angestellter: Die dem Kläger eingeräumte Handlungsbevollmächtigung (Kollektivunterschrift zu zweien) begründet keine Organ‑ oder Prokura‑Befugnisse; nach Rechtsprechung entspricht dies nicht der abschließenden Tätigkeit eines leitenden Angestellten nach Art.15 Abs.4 DBA‑Schweiz. • Folgen für Besteuerung: Da die Nichtrückkehrtage unter Berücksichtigung der vorgenannten Auslegung nicht über 60 liegen, bleibt der Kläger als Grenzgänger in Deutschland steuerpflichtig; eine höhere Besteuerung als im angegriffenen Bescheid wäre zwar sachgerecht, ist aber wegen des Verböserungsverbots im Verfahren nicht anzuordnen. Die Klage wird abgewiesen. Das Finanzgericht stellt fest, dass der Kläger als Grenzgänger im Sinne von Art.15a DBA‑Schweiz 1971/1989 mit seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland unterliegt. Bei der 60‑Tage‑Grenze nach Art.15a Abs.2 Satz2 DBA‑Schweiz sind Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer im Ansässigkeitsstaat tätig war, nicht als Nichtrückkehrtage zu berücksichtigen; dadurch überschritt der Kläger die 60‑Tage‑Grenze nicht. Ferner liegt keine Qualifikation als leitender Angestellter im Sinne des Abkommens vor, weil die gewährte Handlungsbevollmächtigung nicht den Charakter einer Organ- oder Prokura‑Vollmacht hat. Die Revision wird zugelassen, da die Frage grundsätzliche Bedeutung besitzt.