Urteil
3 K 3005/08
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Grenzgänger im Sinne des Art. 15a DBA-Schweiz unterliegt mit seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit insgesamt der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat, wenn die Voraussetzungen des Art. 15a erfüllt sind.
• Bei der 60-Tage‑Regelung des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA‑Schweiz sind Arbeitstage im Ansässigkeitsstaat nicht als Nichtrückkehrtage zu berücksichtigen; Geschäftsreisen ins Ansässigkeitsland führen somit nicht zum Wegfall des Grenzgängerstatus.
• Die spezielle Grenzgängerregel des Art. 15a verdrängt die allgemeinere Regel des Art. 15 (legis specialis derogat legi generali).
• Die Frage, ob Arbeitstage im Ansässigkeitsstaat bei der Berechnung der Nichtrückkehrtage zu berücksichtigen sind, ist revisionsfähig und von grundsätzlicher Bedeutung.
Entscheidungsgründe
Grenzgängerstatus und 60‑Tage‑Regel: Nichtrückkehrtage ohne Arbeitstage im Ansässigkeitsstaat • Ein Grenzgänger im Sinne des Art. 15a DBA-Schweiz unterliegt mit seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit insgesamt der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat, wenn die Voraussetzungen des Art. 15a erfüllt sind. • Bei der 60-Tage‑Regelung des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA‑Schweiz sind Arbeitstage im Ansässigkeitsstaat nicht als Nichtrückkehrtage zu berücksichtigen; Geschäftsreisen ins Ansässigkeitsland führen somit nicht zum Wegfall des Grenzgängerstatus. • Die spezielle Grenzgängerregel des Art. 15a verdrängt die allgemeinere Regel des Art. 15 (legis specialis derogat legi generali). • Die Frage, ob Arbeitstage im Ansässigkeitsstaat bei der Berechnung der Nichtrückkehrtage zu berücksichtigen sind, ist revisionsfähig und von grundsätzlicher Bedeutung. Die Kläger sind verheiratet und in Deutschland ansässig. Der Kläger war als Geschäftsführer für eine Schweizer AG tätig und in den Streitjahren 1996–1998 beruflich vielfach in Deutschland und Drittstaaten unterwegs. Die Arbeitgeberin bescheinigte zahlreiche Abwesenheitstage, die das Finanzamt als Nichtrückkehrtage wertete. Das Finanzamt setzte Einkommensteuerbescheide fest, in denen es den Kläger nicht als vollständig in Deutschland steuerpflichtig, sondern nur teilweise als leitenden Angestellten besteuerte und die Schweizer Quellensteuer anrechnete. Die Kläger hielten dagegen, dass der Kläger als Grenzgänger im Sinne des Art. 15a DBA‑Schweiz insgesamt in Deutschland zu besteuern sei und klagten auf Aufhebung der Bescheide. Das Finanzgericht hatte zu prüfen, ob der Kläger Grenzgänger war und ob die vom Finanzamt berücksichtigten Nichtrückkehrtage (insbesondere Geschäftsreisen nach Deutschland) die 60‑Tage‑Grenze überschreiten. • Anwendbares Recht: Die spezielle Regelung für Grenzgänger in Art. 15a DBA‑Schweiz gilt vorrangig gegenüber der allgemeineren Art. 15 (legis specialis derogat legi generali). • Grenzgängerbegriff: Grenzgänger ist, wer in einem Vertragsstaat ansässig ist, im anderen Staat arbeitet und regelmäßig von dort an den Wohnsitz zurückkehrt; erforderlich ist das regelmäßige beidseitige Überschreiten der Grenze. • Für die Streitjahre stellte das Gericht (zugunsten der Kläger) fest, dass der Kläger häufiger die Grenze überquerte und damit die Voraussetzungen des Art. 15a erfüllt waren. • 60‑Tage‑Regel: Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA‑Schweiz entzieht den Grenzgängerstatus nur, wenn der Arbeitnehmer bei einer ganzjährigen Beschäftigung an mehr als 60 Arbeitstagen infolge der Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt. • Auslegung der 60‑Tage‑Regel: Wegen Wortlaut, systematischem Zusammenhang und Sinn der Regel ist zu berücksichtigen, dass Nichtrückkehrtage ‹von dort› (also aus dem Tätigkeitsstaat) zu verstehen sind; Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer im Ansässigkeitsstaat tätig war, sind daher nicht als Nichtrückkehrtage zu zählen. • Sinn und Zweck: Die Grenzgängerregel soll dem Tätigkeitsstaat nur dann das Besteuerungsrecht einräumen, wenn der Arbeitnehmer sich längere Zeit im Tätigkeitsstaat aufhält; Aufenthalte im Ansässigkeitsstaat rechtfertigen diesen Wegfall nicht. • Verwaltungsvereinbarungen: Verständigungsvereinbarungen zwischen den Steuerverwaltungen sind nur Auslegungshilfe; sie binden die Gerichte nicht, wenn die Auslegung nach allgemeinen Auslegungsregeln anders zu gewinnen ist. • Folge: Die Nichtrückkehrtage wurden nicht überschritten, der Grenzgängerstatus bestand; daher unterliegt der Kläger mit seinen Arbeitslohn‑Einkünften der Besteuerung in Deutschland. • Prozessrechtlich: Wegen Relevanz der aufgeworfenen Auslegungsfrage wurde die Revision zugelassen. Die Klage ist unbegründet; die Einkommensteuerbescheide für 1996, 1997 und 1998 sowie die Einspruchsentscheidung bleiben in dem angefochtenen Umfang rechtsmäßig bestehen. Das Finanzgericht stellt fest, dass der Kläger als Grenzgänger im Sinne des Art. 15a DBA‑Schweiz anzusehen ist und dass Nichtrückkehrtage im Sinne der 60‑Tage‑Regel nicht die Tage umfassen, an denen der Arbeitnehmer im Ansässigkeitsstaat gearbeitet hat; Geschäftsreisen nach Deutschland sind somit bei der 60‑Tage‑Grenze nicht zu berücksichtigen. Eine höhere Steuerfestsetzung wurde wegen des Verböserungsverbots nicht angeordnet. Die Revision wird zugelassen, da die Auslegungsfrage grundsätzliche Bedeutung hat.