Beschluss
7 KO 1955/08
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
4mal zitiert
2Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Gegenstand der Kostenfestsetzung ist der Streitwert des Hauptsacheverfahrens; hier zutreffend Gesamtstreitwert aus Gewinnfeststellung und Gewerbesteuermessbeträgen.
• Bei einheitlicher und gesonderter Gewinnfeststellung kann der Streitwert zugunsten der Kostenschuldner pauschal mit 1% der streitigen Einkünfte angesetzt werden, wenn nur die Zuordnung der Einkünfte und nicht der Besteuerungsanspruch selbst bestritten wird (§ 135 GKG-Rechtsprechung entsprechend).
• Der Streitwert bei Anfechtung eines Gewerbesteuermessbescheids bemisst sich nach der gewerbesteuerlichen Auswirkung, also dem streitigen Steuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz der Gemeinde.
• Bei der Streitwertfestsetzung bleiben mittelbare Auswirkungen auf andere Steuerarten (z. B. Verminderung der Einkommensteuer durch Abzug der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe) unberücksichtigt; maßgeblich ist der unmittelbar bestrittene Steuerbetrag (vgl. BFH-Rechtsprechung).
• Verfahren der Erinnerung gegen einen Kostenansatz sind gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG); die Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 128 Abs. 4 FGO).
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung bei Gewinnfeststellung und Anfechtung von Gewerbesteuermessbeträgen • Gegenstand der Kostenfestsetzung ist der Streitwert des Hauptsacheverfahrens; hier zutreffend Gesamtstreitwert aus Gewinnfeststellung und Gewerbesteuermessbeträgen. • Bei einheitlicher und gesonderter Gewinnfeststellung kann der Streitwert zugunsten der Kostenschuldner pauschal mit 1% der streitigen Einkünfte angesetzt werden, wenn nur die Zuordnung der Einkünfte und nicht der Besteuerungsanspruch selbst bestritten wird (§ 135 GKG-Rechtsprechung entsprechend). • Der Streitwert bei Anfechtung eines Gewerbesteuermessbescheids bemisst sich nach der gewerbesteuerlichen Auswirkung, also dem streitigen Steuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz der Gemeinde. • Bei der Streitwertfestsetzung bleiben mittelbare Auswirkungen auf andere Steuerarten (z. B. Verminderung der Einkommensteuer durch Abzug der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe) unberücksichtigt; maßgeblich ist der unmittelbar bestrittene Steuerbetrag (vgl. BFH-Rechtsprechung). • Verfahren der Erinnerung gegen einen Kostenansatz sind gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG); die Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 128 Abs. 4 FGO). Die Kläger (Kostenschuldner) stritten im Hauptverfahren darüber, ob ihre Einnahmen aus Fortbildungsveranstaltungen freiberuflich oder gewerblich zu qualifizieren seien; das Finanzgericht wies die Klage ab und qualifizierte die Einkünfte als gewerblich. Die Kostenstelle setzte die Gerichtskosten in einer Kostenrechnung auf Grundlage eines Gesamtstreitwerts von 820.881 EUR fest. Die Kostenschuldner legten Erinnerung ein und hielten den zugrunde gelegten Streitwert für überhöht; sie beantragten eine Herabsetzung auf 364.000 EUR mit der Begründung, die Gewerbesteuer mindere die Einkommensteuer und daher sei nur die halbe Wirkung anzusetzen. Der Bezirksrevisor widersprach und verwies auf einschlägige BFH-Rechtsprechung. Streitig war insbesondere die richtige Bemessung des Teilswerts für die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung sowie für die angefochtenen Gewerbesteuermessbeträge. • Die Erinnerung ist der zulässige Rechtsbehelf gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 GKG). • Die Kostenstelle hat den Gesamtstreitwert von 820.881 EUR zutreffend ermittelt: 37.296,27 EUR für die einheitlichen und gesonderten Feststellungen 1996/1997 sowie 783.584,91 EUR für die Gewerbesteuermessbeträge 1996/1997. • Zur Gewinnfeststellung: Zwar bemisst sich der Streitwert regelmäßig nach einkommensteuerlichen Auswirkungen (pauschal 25% des streitigen Gewinns), doch war hier nur die Zuordnung der Einkünfte strittig; deshalb ist zugunsten der Kostenschuldner eine Pauschalierung mit 1% der streitigen Einkünfte angemessen. • Zur Gewerbesteuer: Der Streitwert richtet sich nach der gewerbesteuerlichen Auswirkung, konkret dem streitigen Steuermessbetrag multipliziert mit dem jeweiligen Hebesatz der Gemeinde; die Kostenstelle hat dies unter Berücksichtigung der Zerlegungsanteile und Hebesätze zutreffend berechnet. • Zur Berücksichtigung mittelbarer Steuerwirkungen: Es bleibt bei ständiger Rechtsprechung, dass nur der unmittelbar bestrittene Steuerbetrag maßgeblich ist; mittelbare Effekte auf andere Steuerarten oder die Einkommensteuer sind nicht zu verrechnen, daher ist der Einwand der Kostenschuldner, die Gewerbesteuer mindere die Einkommensteuer und rechtfertige eine Herabsetzung auf etwa 364.000 EUR, unbegründet. • Verfahrensrechtlich sind Entscheidungen über Erinnerungen gegen Kostenansätze gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG) und nicht anfechtbar (§ 128 Abs. 4 FGO). Die Erinnerung der Kostenschuldner wird zurückgewiesen; die Kostenstelle hat den Gesamtstreitwert von 820.881 EUR rechtmäßig festgestellt. Die Bemessung umfasst 37.296,27 EUR für die einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungen und 783.584,91 EUR für die Gewerbesteuermessbeträge 1996/1997. Eine Herabsetzung des Streitwerts unter Berücksichtigung mittelbarer Wirkungen auf die Einkommensteuer ist nicht zulässig; maßgeblich ist allein der unmittelbar gestrittene Steuerbetrag. Die Entscheidung über die Erinnerung ist gebührenfrei und nicht anfechtbar.