OffeneUrteileSuche
Urteil

4 K 996/08

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

6mal zitiert
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei zusammenveranlagten Ehegatten bestimmt sich der gemeinsame Höchstbetrag für übrige Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 4 S. 3 EStG aus der Summe der jedem Ehegatten jeweils zustehenden Höchstbeträge. • Der reduzierte (kleine) Höchstbetrag nach § 10 Abs. 4 S. 2 EStG ist anzuwenden, wenn für die Krankenversicherung des Steuerpflichtigen Leistungen i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG erbracht werden; dies gilt auch, wenn der steuerfreie Arbeitgeberzuschuss an den Arbeitnehmer gezahlt wird. • Ein steuerfreier Arbeitgeberzuschuss ist als Leistung für die Versicherung des Ehegatten anzusehen, wenn die Beiträge der Familienangehörigen in die Bemessungsgrundlage des Zuschusses einfließen; es kommt nicht auf einen direkten Zahlungszufluss an den Ehegatten oder auf die tatsächliche Auswirkung der Zahlung an diesen an.
Entscheidungsgründe
Kleiner Höchstbetrag bei Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung von Familienangehörigen • Bei zusammenveranlagten Ehegatten bestimmt sich der gemeinsame Höchstbetrag für übrige Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 4 S. 3 EStG aus der Summe der jedem Ehegatten jeweils zustehenden Höchstbeträge. • Der reduzierte (kleine) Höchstbetrag nach § 10 Abs. 4 S. 2 EStG ist anzuwenden, wenn für die Krankenversicherung des Steuerpflichtigen Leistungen i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG erbracht werden; dies gilt auch, wenn der steuerfreie Arbeitgeberzuschuss an den Arbeitnehmer gezahlt wird. • Ein steuerfreier Arbeitgeberzuschuss ist als Leistung für die Versicherung des Ehegatten anzusehen, wenn die Beiträge der Familienangehörigen in die Bemessungsgrundlage des Zuschusses einfließen; es kommt nicht auf einen direkten Zahlungszufluss an den Ehegatten oder auf die tatsächliche Auswirkung der Zahlung an diesen an. Die Kläger sind verheiratet und zusammenveranlagt für 2005. Der Ehemann (Kläger) war privat krankenversichert und erhielt von seinem Arbeitgeber einen monatlichen Beitragszuschuss. Die Ehefrau (Klägerin) und die Kinder hatten eigene private Krankenversicherungen; die Ehefrau zahlte erhebliche Beiträge. Das Finanzamt setzte bei den übrigen Vorsorgeaufwendungen der Ehefrau nur den kleinen Höchstbetrag von 1.500 EUR an, weil es anerkannte, dass Arbeitgeberleistungen vorlagen. Die Kläger rügten, die Ehefrau sei nicht familienversichert gewesen und forderten den großen Höchstbetrag von 2.400 EUR; sie machten geltend, der Arbeitgeberzuschuss habe sich nicht zugunsten der Ehefrau ausgewirkt. Das Finanzgericht erließ ohne mündliche Verhandlung Entscheidung; die Klage wurde abgewiesen. • Rechtsgrundlagen sind § 10 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 EStG sowie § 3 Nr. 62 EStG und § 257 SGB V. • § 10 Abs. 4 EStG sieht einen großen Höchstbetrag (2.400 EUR) und einen kleinen Höchstbetrag (1.500 EUR) vor; der kleine Betrag gilt, wenn Leistungen i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG erbracht werden. • Leistungen i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG sind steuerfreie Arbeitgeberaufwendungen zur Zukunftssicherung; hierzu gehören steuerfreie Beitragszuschüsse nach § 257 SGB V für privat Versicherte. • § 257 SGB V gewährt Beitragszuschuss vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer für sich und seine familienversicherungsberechtigten Angehörigen einen vertragsgemäßen Schutz beanspruchen kann; bei der Bemessung ist der auf alle Berechtigten entfallende Beitrag einzubeziehen. • Im Streitfall hat der Arbeitgeber bei der Ermittlung des Zuschusses die Beiträge der Kinder und damit jedenfalls teilweise die beitragspflichtigen Aufwendungen der Ehefrau zugrunde gelegt; daher sind für die Ehefrau Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 62 EStG erbracht worden. • Es kommt nicht darauf an, dass der Zuschuss an den Arbeitnehmer gezahlt wurde oder dass die tatsächliche Erleichterung für die Ehefrau in Geld nicht nachweisbar ist; entscheidend ist, dass der Zuschuss typisierend für den Versicherungsschutz der Angehörigen erbracht wird. • Folglich war die Anwendung des kleinen Höchstbetrags auf die Ehefrau nach § 10 Abs. 4 S. 2 EStG rechtskonform; der gemeinsame Höchstbetrag der Ehegatten richtet sich nach § 10 Abs. 4 S. 3 EStG aus den jeweils zustehenden Beträgen. Die Klage wird abgewiesen; das Finanzgericht bestätigt den ESt-Bescheid, wonach bei der Ehefrau nur der kleine Höchstbetrag von 1.500 EUR für übrige Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig ist. Begründung: Für die Krankenversicherung der Ehefrau sind steuerfreie Arbeitgeberleistungen i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG erbracht, weil der Arbeitgeber die Beiträge der familienversicherungsberechtigten Angehörigen in die Bemessungsgrundlage für den Zuschuss einbezogen hat. Es ist unerheblich, dass der Zuschuss an den Arbeitnehmer ausgezahlt wurde oder sich im konkreten Einzelfall nicht unmittelbar wirtschaftlich zugunsten der Ehefrau ausgewirkt hat. Deshalb bleibt es bei der vom Finanzamt angesetzten gemeinsamen Begrenzung der abzugsfähigen übrigen Vorsorgeaufwendungen. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.