Urteil
13 K 299/04
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
2mal zitiert
1Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Übertragung des Betreuungsfreibetrags auf Antrag des Elternteils, bei dem das Kind melderechtlich wohnt, ist verfassungsgemäß.
• Ein Antrag des meldeberechtigten Elternteils auf Übertragung des Betreuungsfreibetrags wirkt als rückwirkendes steuerliches Ereignis und kann zu nachträglichen Änderungen der Steuerfestsetzung führen (§ 175 Abs. 1 Nr. 2 AO).
• Die Unterscheidung zwischen Kinderfreibetrag und Betreuungsfreibetrag ist sachlich gerechtfertigt; für den Betreuungsfreibetrag genügt in den Streitjahren der Antrag desjenigen Elternteils, bei dem das Kind gemeldet ist (§ 32 Abs. 6 EStG).
Entscheidungsgründe
Übertragung des Betreuungsfreibetrags auf Antrag des meldepflichtigen Elternteils • Die Übertragung des Betreuungsfreibetrags auf Antrag des Elternteils, bei dem das Kind melderechtlich wohnt, ist verfassungsgemäß. • Ein Antrag des meldeberechtigten Elternteils auf Übertragung des Betreuungsfreibetrags wirkt als rückwirkendes steuerliches Ereignis und kann zu nachträglichen Änderungen der Steuerfestsetzung führen (§ 175 Abs. 1 Nr. 2 AO). • Die Unterscheidung zwischen Kinderfreibetrag und Betreuungsfreibetrag ist sachlich gerechtfertigt; für den Betreuungsfreibetrag genügt in den Streitjahren der Antrag desjenigen Elternteils, bei dem das Kind gemeldet ist (§ 32 Abs. 6 EStG). Die Kläger sind getrennt lebende Eheleute, die in den Streitjahren 2000–2002 zusammen veranlagt wurden. Beide haben jeweils Kinder aus früheren Ehen; diese Kinder lebten und waren bei dem jeweils anderen Elternteil melderechtlich gemeldet. Auf Antrag der jeweiligen meldeberechtigten Elternteile wurden die Betreuungsfreibeträge für die betreffenden Kinder übertragen und in den Einkommensteuerbescheiden der Kläger nicht berücksichtigt. Die Kläger rügten, eine nachträgliche Entziehung bereits veranlagter Freibeträge sei verfahrensrechtlich unzulässig und verfassungswidrig, weil auch Barunterhalt Betreuungsleistung berühre. Der Beklagte änderte die Bescheide nach Anhörung und lehnte die Klage ab. Der Senat hat die Klage zur Entscheidung als unbegründet abgewiesen. • Rechtsgrundlagen: § 32 Abs. 6 EStG (Regelung von Kinder- und Betreuungsfreibetrag), § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO (Änderung wegen rückwirkenden Ereignisses). • Wortlaut und Systematik: Für den Kinderfreibetrag verlangt das Gesetz bei Übertragung das Unterhaltsversagen des anderen Elternteils; für den Betreuungsfreibetrag in den Streitjahren genügt nach Satz 7 ein Antrag des Elternteils, bei dem das Kind gemeldet ist. Damit wollte der Gesetzgeber eine abweichende Übertragungsmöglichkeit typisierend regeln. • Verfassungsmäßigkeit: Entgegen der Vorbringen der Kläger besteht keine Verfassungswidrigkeit. Der Gesetzgeber durfte typisierend an die Meldesituation anknüpfen, weil die tatsächliche Betreuungsleistung im Haushalt des meldepflichtigen Elternteils typischerweise höher ist und eine Einzelfallüberprüfung tief in familiäre Verhältnisse eingreifen würde. Die Regelung steht nicht im Widerspruch zu den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, die nur den grundsätzlichen Anspruch auf steuerliche Entlastung des Betreuungsbedarfs betonen, nicht jedoch eine konkrete Aufteilungsanweisung bei Getrenntlebenden geben. • Rückwirkende Wirkung und Verfahrensrecht: Der Antrag des meldeberechtigten Elternteils stellt ein rückwirkendes steuerliches Ereignis dar, das unmittelbar rechtsgestaltend auf die Steuerschuld wirkt. Damit liegen die Voraussetzungen des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO vor, sodass die nachträgliche Änderung der Einkommensteuerbescheide zulässig ist. • Rechtsprechung: Der Senat folgt der Entscheidung des BFH (Urteil vom 18. Mai 2006 III R 71/04), die die Verfassungskonformität der Übertragungsregel bestätigt. Die Klage wird abgewiesen. Die Einkommensteuerbescheide für 2000, 2001 und 2002 sowie die Einspruchsentscheidung sind rechtmäßig, weil die Übertragung der Betreuungsfreibeträge auf Antrag des jeweils meldeberechtigten Elternteils verfassungsgemäß ist und rechtlich zulässig umgesetzt wurde. Soweit die Anträge nach der Veranlagung gestellt wurden, handelt es sich um rückwirkende steuerliche Ereignisse, die nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO eine Änderung der Bescheide rechtfertigen. Die Kläger tragen die Verfahrenskosten; die Revision wird nicht zugelassen.