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Urteil

2 K 582/07

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Änderung eines Grundlagenfeststellungsbescheids nach § 175 Abs.1 Satz1 Nr.1 AO kann zur nachträglichen Versagung von Steuerbegünstigungen des Folgebescheids führen, soweit der geänderte Feststellungsbescheid tatsächliche Folgen für den Folgebescheid hat. • Die Besteuerung von Kapitaleinkünften nach dem für 1996 geltenden EStG ist verfassungsgemäß; das StraBEG begründet keinen Anspruch auf Anwendung seiner Begünstigungen für Steuerehrliche. • Eine fehlende gleitende Übergangsregelung beim Einkommensgrenzbetrag des § 10e Abs.5a EStG führt nicht zur Verfassungswidrigkeit der Norm und rechtfertigt keine Härtefalllösung durch die Gerichte.
Entscheidungsgründe
Änderung von Grundlagenfeststellungen führt zur Versagung einkommensabhängiger Steuerbegünstigungen • Änderung eines Grundlagenfeststellungsbescheids nach § 175 Abs.1 Satz1 Nr.1 AO kann zur nachträglichen Versagung von Steuerbegünstigungen des Folgebescheids führen, soweit der geänderte Feststellungsbescheid tatsächliche Folgen für den Folgebescheid hat. • Die Besteuerung von Kapitaleinkünften nach dem für 1996 geltenden EStG ist verfassungsgemäß; das StraBEG begründet keinen Anspruch auf Anwendung seiner Begünstigungen für Steuerehrliche. • Eine fehlende gleitende Übergangsregelung beim Einkommensgrenzbetrag des § 10e Abs.5a EStG führt nicht zur Verfassungswidrigkeit der Norm und rechtfertigt keine Härtefalllösung durch die Gerichte. Die Kläger sind Eheleute und wurden für 1996 erstmals veranlagt. Der Ehemann erzielte hohe gewerbliche Einkünfte und vom Finanzamt gesondert festgestellte negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Nach Änderung des Feststellungsbescheids vom 4.10.2005 reduzierte das Finanzamt die negativen Beteiligungsergebnisse nicht in dem ursprünglich erklärten Umfang, woraufhin der Einkommensteuerbescheid 1996 am 16.11.2005 gemäß §175 AO geändert wurde. Durch die geänderten Einkunftsfeststellungen stieg der Gesamtbetrag der Einkünfte über die Grenze des §10e Abs.5a EStG, sodass die Grundförderung nach §10e EStG und die Steuerermäßigung nach §34f EStG nicht mehr gewährt wurden. Die Kläger machten geltend, Teile der festgesetzten Einkommensteuer seien bereits verjährt und die StraBEG-Vergünstigungen bzw. Herausrechnungen von Kapitaleinkünften stünden ihnen zu. Das Finanzamt und das Gericht hielten die Änderung und die anschließende Versagung der Begünstigungen für rechtmäßig. • Zulässigkeit und Ergebnis: Die Klage ist unbegründet; die Kläger wurden durch den Änderungsbescheid nicht in ihren Rechten verletzt. • Bindungswirkung des Grundlagenbescheids: Nach §171 Abs.10 AO hemmt der Feststellungsbescheid die Festsetzungsfrist und begründet nach §175 Abs.1 Satz1 Nr.1 AO eine Anpassungs-/Änderungspflicht des Folgebescheids, soweit der geänderte Grundlagenbescheid tatsächliche Folgen für den Folgebescheid hat. • Absolute Anpassungsverpflichtung: Die Rechtsprechung des BFH geht von einer absoluten Anpassungsverpflichtung des Folgebescheids aus; materielle Richtigkeit hat Vorrang vor Bestandskraft des Folgebescheids. • Mittelbare Folgen: Die Änderung der gesondert festgestellten Einkünfte führte mittelbar dazu, dass der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte nach §10e Abs.5a EStG überschritten wurde und damit die Förderung nach §10e Abs.1 und die Ermäßigung nach §34f EStG wegfallen. • StraBEG und Verfassung: Ein Anspruch auf Besteuerung nach dem StraBEG besteht nicht; das BVerfG hat entschieden, dass StraBEG-Anwendung keinen Verstoß gegen das Grundgesetz darstellt und keine verfassungswidrige Begünstigung von Steuerstraftätern begründet. • Fehlende Gleitregelung verfassungsgemäß: Die Ausgestaltung des Grenzbetrags in §10e Abs.5a EStG ohne gleitende Übergangsregelung ist nicht verfassungswidrig; ein eng begründeter gesetzgeberischer Gestaltungsspielraum besteht, insbesondere bei Subventionsvorschriften. • Festsetzungsverjährung: Die durch den geänderten Feststellungsbescheid bewirkte Hemmung nach §171 Abs.10 AO erlaubte die Änderung des Einkommensteuerbescheids 1996 auch nach Ablauf der regulären Festsetzungsfrist. Die Klage wird abgewiesen. Das Finanzgericht bestätigt die Änderung des Einkommensteuerbescheids 1996 aufgrund der Änderung des Feststellungsbescheids und hält die anschließende Versagung der Grundförderung nach §10e Abs.1 EStG sowie der Steuerermäßigung nach §34f EStG für rechtmäßig, weil der geänderte Feststellungsbescheid einen höheren Gesamtbetrag der Einkünfte ergab. Eine Anwendung des StraBEG oder eine Herausrechnung der Kapitaleinkünfte zugunsten der Kläger kommt nicht in Betracht; die Besteuerung der Kapitaleinkünfte nach dem EStG war verfassungsgemäß. Eine Verfassungswidrigkeit der fehlenden gleitenden Übergangsregelung bei §10e Abs.5a EStG liegt nicht vor. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Revision wurde nicht zugelassen.